RS UVS Steiermark 1998/04/06 30.4-129/97

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Veröffentlicht am 06.04.1998
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Rechtssatz

Nur eine Übertretung nach § 366 Abs 1 Z 3 GewO liegt vor, wenn ein- und dieselbe Betriebsanlage durch die Vornahme verschiedener genehmigungspflichtiger Änderungen insgesamt ohne Genehmigung abgeändert wird. So ist nur die Änderung der eine rechtliche und technische Einheit bildenden gewerblichen Betriebsanlage als solche ohne Genehmigung ein Straftatbestand, nicht jedoch jeder einzelne (geänderte) Teil, weshalb diesbezüglich keine selbständigen Strafen kumulativ verhängt werden können.

Schlagworte
Betriebsanlagenänderung Kumulation Gesamtstrafe
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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