RS UVS Wien 2004/12/23 04/G/34/7567/2004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.12.2004
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Rechtssatz

Ist eine gewerberechtliche Filialgeschäftsführerin zwar in Kenntnis der Unzulässigkeit von nächtlichen Anlieferungen, mit denen sie sich aber trotz in objektiver Hinsicht unzureichender Abhilfemaßnahmen (hier: bloßes Schild neben der Garageneinfahrt) in subjektiver Hinsicht (noch) nicht abgefunden zu haben scheint, fällt ihr Vorsatz nicht zur Last.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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