Ist eine gewerberechtliche Filialgeschäftsführerin zwar in Kenntnis der Unzulässigkeit von nächtlichen Anlieferungen, mit denen sie sich aber trotz in objektiver Hinsicht unzureichender Abhilfemaßnahmen (hier: bloßes Schild neben der Garageneinfahrt) in subjektiver Hinsicht (noch) nicht abgefunden zu haben scheint, fällt ihr Vorsatz nicht zur Last.