Das Mitverschulden an einer trotz häufiger Nachfrage und Drängens des einen Gesellschafters der OEG von dem anderen zwar intern übernommenen, in der Folge aber unterlassenen Gewerbeanmeldung trifft den ersten Gesellschafter, sofern er keine der ihm zur Verfügung stehenden Abhilfemaßnahmen (Terminsetzung, danach eigene Vornahme der Gewerbeanmeldung) ergreift. Das bloße Drohen mit dem Verlassen der Gesellschaft reicht dann nicht aus, wenn auch der andere Mitgesellschafter mit der Auflösung der Gesellschaft droht und letztlich niemand handelt.