Eine gewerberechtliche Filialgeschäftsführerin, die bloß aufgrund eines angebrachten Hinweisschildes und ohne ausreichende Kontrollen auf eine - zur Vermeidung einer Lärmbelästigung von Nachbarn auch nur möglicherweise ausreichende - Vornahme von nächtlichen Liefertätigkeiten ausschließlich bei geschlossenem Garagentor (durchaus zu Unrecht) vertraut, zeigt ungewöhnliche, auffallende Sorglosigkeit und verantwortet grobe Fahrlässigkeit.