RS UVS Wien 2004/12/23 04/G/34/7567/2004

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Veröffentlicht am 23.12.2004
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Rechtssatz

Eine gewerberechtliche Filialgeschäftsführerin, die bloß aufgrund eines angebrachten Hinweisschildes und ohne ausreichende Kontrollen auf eine - zur Vermeidung einer Lärmbelästigung von Nachbarn auch nur möglicherweise ausreichende - Vornahme von nächtlichen Liefertätigkeiten ausschließlich bei geschlossenem Garagentor (durchaus zu Unrecht) vertraut, zeigt ungewöhnliche, auffallende Sorglosigkeit und verantwortet grobe Fahrlässigkeit.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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