Bei den Lieferanten einer Betriebsanlage handelt es sich um Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 74 Abs 3 GewO 1994 (etwa VwGH vom 2.6.1999, 98/04/0099), deren Verhalten dem Betriebsgeschehen nicht bloß in der Betriebsanlage selbst, sondern auch noch in ihrem engen örtlichen Bereich (etwa VwGH vom 12.7.1994, 92/04/0067) zuzurechnen ist.