Im Anwendungsbereich des § 9 VStG liegt vorsätzliche Tatbegehung dann vor, wenn der verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche eine entweder von ihm selbst oder von ihm zurechenbaren, regelmäßig beauftragten Dritten unmittelbar herbeigeführte Tatbildverwirklichung ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet.