RS UVS Wien 2004/12/23 04/G/34/7567/2004

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Veröffentlicht am 23.12.2004
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Rechtssatz

Das in der Anzeige einer Amts- oder auch Privatperson geschilderte Faktum von Nachtanlieferungen ist als solches einer nachträglichen Untersuchung durch Amtssachverständige weder bedürftig noch zugänglich.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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