TE UVS Tirol 2004/11/08 2004/16/107-6

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Veröffentlicht am 08.11.2004
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Christoph Lehne über die Berufung des Herrn A. W., 9920 Sillian, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 8.6.2004, Zahl SG-5-2004, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am  8.11.2004 wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit §§ 24, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung hinsichtlich beider Übertretungen als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind Euro jeweils Euro 50,00, insgesamt somit Euro 100,00, zu bezahlen.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber Folgendes zur Last gelegt:

 

?Der Beschuldigte, Herr A. W., geb. XY, hat ca. 11.11.2003 bis 25.11.2003, zumindestens jedoch am 25.11.2003 in den Räumen seines Betriebes (bis 24.11.2003 im Verkaufsraum und am 25.11.2003 im Lagerraum) im Standort XY pyrotechnische Artikel der Klasse II gelagert und im Schaufenster zum Verkauf angeboten und dadurch

1. selbständig, regelmäßig und in der Absicht, einen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, das reglementierte Gewerbe-Pyrotechnikunternehmen gemäß § 34 Ziffer 18 GewO 1994 iVm 107 Abs 1 Z 2 GewO 1994 ausgeübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben und

2. eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung betrieben, weil eine gemeinsame Lagerung von pyrotechnischen Artikeln der Klasse II und brennbaren Flüssigkeiten (Farben, Lacke, Niro etc), die der Verordnung für brennbare Flüssigkeiten unterliegen, in einer Betriebsanlage aufgrund einer erhöhten Brandgefahr nur in einer betriebsanlagenrechtlich genehmigten Anlage vorgenommen werden darf.

 

Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

 

1.

§ 94 Z 18 GewO 1994 iVm § 107 Abs 1 Z 2 GewO 1994

2.

§ 74 Abs 2 Z 1 GewO 1994 iVm der Verordnung über die Lagerung pyrotechnischer Gegenstände in Betriebsanlagen, BGBI 514/1977, und Verordnung über brennbare Flüssigkeiten, BGBI 240/1001, bzw Verordnung über die Lagerung von Druckgaspackungen, BGBI 666/1995?

 

Wegen dieser Übertretungen wurden über den Berufungswerber jeweils nach § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1994 Geldstrafen in der Höhe von jeweils Euro 250,00, Ersatzarrest von 60 Stunden, verhängt. Die Verfahrenskosten wurden mit insgesamt Euro 50,00 bestimmt.

 

?In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung führte der Berufungswerber Folgendes aus:

Die angeführten Artikel wurden nicht im Verkaufsraum bzw Lagerraum sondern in Privaträumen zum Eigenverbrauch untergebracht. Der Verkauf von Klasse 1 Feuerwehrartikel bedarf keiner Sondergenehmigung.

Artikel wurden nicht gemeinsam aufbewahrt.

Ich habe daher gegen keine Rechtsvorschrift gehandelt. Weiters ist ein Durchstöbern von Privaträumen ohne Befugnis nicht rechtens.?

 

Beweis wurde aufgenommen durch die Einvernahme der beiden Meldungsleger und des Berufungswerbers. Weiters galt der erstinstanzliche Akt als verlesen.

Aufgrund des Ermittlungsverfahrens ist der spruchgegenständliche Sachverhalt erwiesen:

 

Die Behauptung, dass der Berufungswerber die Artikel nur für den privaten Gebrauch gekauft habe ist angesichts der Tatsache, dass sie im zweiten Schaufenster beim Heimwerkerfachmarkt W. abgebildet waren und bei der ersten Nachschau im Verkaufsraum vorgefunden wurden bzw dass W. sie als gewerblicher Unternehmer angekauft hat, unglaubwürdig. Überdies hat der Berufungswerber die Behauptung, dass er nur privat die Artikel gekauft habe, bei der Beanstandung durch die Gendarmerie nicht vorgetragen. Wörtlich hat er sich folgendermaßen geäußert:

 

?Ich habe die Feuerwehrartikel vor zirka 14 Tagen von der Firma F. geliefert bekommen. Dass ich beanstandet werde, weil ich die Feuerwerksartikel im Regal bei Farben und Lacken gelagert habe, verstehe ich so nicht, weil der Verkauf von Nitro und so weiter wohl gefährlicher ist. Nitro brennt noch viel besser. Dann kaufe ich die Feuerwerksartikel halt für mich privat, was ist dann??

 

Es ist daher als erwiesen anzusehen, dass der Berufungswerber die Feuerwerksartikel, die einer eigenen Gewerbeberechtigung bedurften, da sie über das Ausmaß pyrotechnischer Scherzartikel hinausgingen, gewerbsmäßig zum Verkauf angeboten hat. Die gemeinsame Lagerung auch einer geringen Menge von pyrotechnischen Artikeln der Klasse II und brennbarerer Flüssigkeiten führt zu Auswirkungen auf die Sicherheit von Kunden und Nachbarn und damit zur Genehmigungspflicht nach § 74 GewO 1994 selbst, wenn geringere Mengen, als 20 kg insgesamt gelagert worden wären.

 

Zu Recht hat die Erstinstanz daher auch den Tatvorwurf einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage ohne Betriebsanlagengenehmigung gemacht. Als Verschuldensgrad ist in beiden Fällen grobe Fahrlässigkeit anzunehmen. Der Unrechtsgehalt der Übertretungen ist schwerwiegend, weil einerseits nur nach einem Ermittlungsverfahren die Gewerbeberechtigung für den Verkauf von pyrotechnischen Artikeln der Klasse II erteilt wird und andererseits die Lagerung derartiger Feuerwerksartikel nur unter bestimmten sicherheitstechnischen Voraussetzungen erfolgen darf.

 

Die Geldstrafen erscheinen unter Zugrundelegung der Höchststrafe bis zu Euro 3.600,00 absolut angemessen, selbst wenn der Milderungsgrund der Unbescholtenheit vorliegt und bescheidene Einkommensverhältnisse vorliegen sollten.

Schlagworte
als, gewerblicher, Unternehmer, angekauft, hat, Lagerung, auch, einer, geringen, Menge, brennbarer, Flüssigkeiten
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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