Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Mag. Eva Schermann über die Berufung von Herrn J R, vertreten durch die Rechtsanwälte R & P, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz, Gewerbeamt, vom 12.11.2003, GZ.: A 4 - St 608/2003/3012, wie folgt entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.
Rechtsgrundlagen:
§ 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 idgF (AVG) §§ 24 und 45 Abs 1 Z 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 idgF (VStG)
Mit dem bekämpften Straferkenntnis wird Herrn J R als gewerberechtlicher Geschäftsführer der S in Ausübung deren Güterbeförderungsgewerbes am Standort G zur Last gelegt, dafür verantwortlich zu sein, dass am 26.8.2003 von 05.10 bis 05.45 Uhr, am 28.8.2003 von 05.00 Uhr bis 05.30 Uhr, am 2.9.2003 von 04.30 bis 05.10 Uhr und am 3.9.2003 von 22.30 Uhr bis 23.00 Uhr, An- und Abtransporte mit Lastkraftwagen durchgeführt worden seien, und dass daher die Betriebszeiten für An- und Abtransporte von Montag bis Freitag von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr und Samstag 06.00 Uhr bis 13.00 Uhr nicht eingehalten worden seien, somit die mit Bescheiden des Magistrates Graz vom 05.01.1996, GZ.: A 4 - K 917/i/1984/2, vom 10.03.1998, GZ.: A 4 - K 917/n/1984/1 und vom 15.04.2002, GZ.:
A 4 - K 50/2002/1 genehmigte Betriebsanlage ohne Genehmigung geändert worden sei, obwohl es sich um eine genehmigungspflichtige Änderung handle, die geeignet sei, Nachbarn durch Lärm, Rauch, Staub oder in anderer Weise zu belästigen und eine solche Anlagenänderung nicht ohne Genehmigung geändert werden dürfe. Er habe dadurch die Rechtsvorschriften der §§ 81 Abs 1, 74, 366 Abs 1 Z 3 und 370 Abs 1 GewO 1994 verletzt und wurde über ihn gemäß § 366 Abs 1 Einleitungssatz der GewO eine Geldstrafe in der Höhe von ? 300,--, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen, verhängt. Dieser Bescheid stützt sich begründend auf einen Erhebungsbericht der Magistratsabteilung 19 vom 18.09.2003, aus dem sich zweifelsfrei ergebe, dass der vorgeworfene Tatbestand verwirklicht worden sei. Als mildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit, als erschwerend nichts gewertet; die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse sind geschätzt worden, zumal der Beschuldigte an der Ermittlung nicht mitgewirkt habe.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte Herr J R, vertreten durch R & P aus, dass er den ihm zur Last gelegten Sachverhalt nicht zu verantworten hätte. Zum einen sei es unrichtig, dass die im Straferkenntnis angeführten Zeiten An- und Abtransporte mit Lastkraftwagen zum bzw vom Standort P durchgeführt worden wären, selbst aber bei Annahme dieser Transporte zu den angegebenen Zeiten läge kein Verstoß gegen die Bescheide des Magistrates Graz, wie im Straferkenntnis zitiert, vor, weshalb auch keine genehmigungspflichtige Änderung einer Betriebsanlage vorliege. Weiters wurde gerügt, dass die Behörde erster Instanz kein Ermittlungsverfahren durchgeführt hätte, dem Berufungswerber der maßgebliche Sachverhalt nicht zur Kenntnis gebracht worden sei, weshalb auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege und der erstinstanzliche Bescheid nicht schlüssig und nachvollziehbar begründet sei. Es wurde beantragt, Ing. K, per Adresse Firma S, sowie die einschreitenden Beamten als Zeugen einzuvernehmen. In Stattgebung des Rechtsmittels solle das angefochtene Straferkenntnis wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt, jedenfalls aber die verhängte Geldstrafe schuld- und tatangemessen herabgesetzt werden. Am 17.02.2004 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt, an welcher der Vertreter des Berufungswerbers teilgenommen hat und als Zeugen S und Ing. K einvernommen wurden. Am 11.03.2004 wurde diese Verhandlung fortgesetzt und wurde Herr S als weiterer Zeuge einvernommen. Von der Behörde erster Instanz wurden Kopien der Projektunterlagen zum Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 15.04.2002, GZ.: A 4 - K 50/2002/1 vorgelegt. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens wird nachstehender Sachverhalt als erwiesen angenommen: Der Berufungswerber ist seit 16.10.1984 gewerberechtlicher Geschäftsführer der S zur Ausübung der gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im Nahverkehr (Güternahverkehr), eingeschränkt auf die Durchführung von Müllabfuhren mit zwei Lastkraftwagen (Bescheid Bezirkshauptmannschaft Graz Umgebung vom 25.09.1984, GZ.: 4.0 R 35-1984) und seit 06.12.1988 auch gewerberechtlicher Geschäftsführer für das Güterbeförderungsgewerbe im Nahverkehr, eingeschränkt auf die Durchführung von Müllabfuhren mit zwei Lastkraftwagen (Bescheid Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 06.12.1988, GZ.: 4.0 R 44-88). Der S wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 05.01.1996, GZ.: A 4-K 917/i/1984/2 für den Standort G die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und Betrieb eines Altstoffzwischenlagers und einer Abfallsortieranlage erteilt. Diese Genehmigung umfasst eine Lagerhalle mit einer an der Nordseite im Freibereich befindlichen Sortieranlage sowie ein eingeschossiges nicht unterkellertes Bürogebäude im südwestlichen Bereich der Betriebsanlage, eine Brückenwaage westlich der Lagerhalle und Lagerungen auf Freiflächen. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 10.03.1998, GZ.: A 4-K 917/n/1984/1, wurde die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der Betriebsanlage durch Erweiterung um ein Zwischenlager für Kühlmöbel, Leuchtstofflampen und Elektronikschrott sowie einen Zubau zur Sortierhalle erteilt. Über Antrag der S um Genehmigung der Änderung der Betriebsanlage in der P durch Errichtung einer Sortier- und Aufbereitungsanlage für Verpackungs- und Gewerbeabfälle hat der Bürgermeister der Stadt Graz mit Bescheid vom 15.04.2002, GZ.: A 4-K 50/2002/1, festgestellt, dass es sich dabei um eine dem § 359 b Abs 4 und 8 GewO 1994 unterliegende Anlage handelt; in einem wurden unter Berücksichtigung der mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Projektsunterlagen I. bis IV. Aufträge erteilt und ausgeführt, dass dieser Bescheid als Genehmigungsbescheid für die Änderung der Anlage gelte. In der Betriebsbeschreibung dieses Bescheides wurde verfahrenswesentlich ausgeführt, dass das Projekt eine Sortieranlage für getrennt gesammelte Verpackungsmaterialien und Gewerbeabfälle sowie eine Aufbereitung für Gewerbeabfälle umfasse. Die Sortieranlage werde in einer neu zu errichtenden Halle errichtet. Die zusätzlichen Anlagenkomponenten für die Gewerbeabfallaufbereitung gelangten in der bestehenden genehmigten Halle (Bescheid GZ.: A 4-K 917/i/1984/2 vom 05.01.1996) zur Aufstellung. Der Gesamtjahresinput betrage maximal 9.900 Tonnen pro Jahr. Die Anlieferung der Abfälle erfolgt mittels Lastkraftwagen. Es handelt sich dabei zum Großteil um keine zusätzlichen Anlieferungen, da derzeit bereits ca. 5.200 Tonnen pro Jahr Leichtfraktion aus der Verpackungssammlung zur bestehenden genehmigten Sortieranlage (Bescheid GZ.: A4-K 917/i/1984/2 vom 05.01.1996) und weitere ca. 2.500 Tonnen/a Gewerbeabfälle zum Betrieb angeliefert und umgeschlagen werden. Zusätzlich angeliefert werden etwa 2.200 Tonnen pro Jahr, was im Durchschnitt einer zusätzlichen Lastkraftwagenzug-Anlieferung je Tag entspricht. Der Abtransport erfolgt weitgehend mit den Anlieferfahrzeugen. Der überwiegende Anteil der Produktfraktionen wird darüber hinaus in Ballen gepresst - mit wesentlich höherer Dichte als im Anlieferzustand - abtransportiert, sodass mit keinen zusätzlichen Fahrten für den Abtransport zu rechnen ist. Die Abladung der einzelnen Anlieferfraktionen erfolgt innerhalb der bestehenden Boxen für Verpackungsabfälle und Gewerbeabfälle sowie in der neu zu errichtenden Box für Gewerbeabfall Betriebszeiten:
Anlagenbetrieb: Montag bis Sonntag 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr, An- und Abtransport: Montag bis Freitag 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr, Samstag 06.00 Uhr bis 13.00 Uhr. Es werden circa 12 Mitarbeiter je Schicht (bereits vorhandenes Personal) beschäftigt. Mit der Sortier- und Aufbereitungsanlage wird die bestehende genehmigte Sortieranlage (Bescheid 05.01.1996) ersetzt. Damit entfallen zukünftig auch nachstehende Anlagenkomponenten, die derzeit im Freien betrieben werden. Sämtliche Anlieferungen und Abtransporte zu bzw vom Standort in der P werden verwogen und werden die Wiegevorgänge in Wiegeprotokollen unter Angabe des Artikels (Art des Abfalles), Zeitangabe (Tag, Stunden, Minuten) und Gewicht (getrennt nach Eingang und Ausgang) dokumentiert. Wiegevorgänge können nur in Anwesenheit des Wiegemeisters in der Zeit zwischen 06.00 und 22.00 Uhr vorgenommen werden. Die Anlieferungen und Abtransporte zur Sortier- und Aufbereitungsanlage erfolgen durch Pressfahrzeuge, Hackenfahrzeuge und Absetzmuldenkipper. Jene Abfälle, die der Sortier- und Aufbereitungsanlage zuzuordnen sind, sind im Wiegeprotokoll bezeichnet als: Kunststoffverpackung ge, Hdpe-Eimer-liz., Ldpe- Folie-transpa, Eps, Pet-Flaschen, Leichtverpackung. Zu den vorgeworfenen Tatzeiten sind keine Wiegevorgänge verzeichnet. Nach der Sortierung der Abfälle werden die Produkte zu Ballen verpresst und in einem Ballenlager deponiert. Wenn das Lager voll ist, wird der Eigentümer der Abfälle, die Ö verständigt, die in der Folge einen Lastkraftwagen schickt um die Ballen abzuholen. Es besteht mit der Ö eine mündliche Vereinbarung, dass die Abholung lediglich in der Zeit zwischen 07.00 Uhr bis 18.00 Uhr erfolgt. Diese Vereinbarung wird auch eingehalten, weil das für die Beladung erforderliche Personal erst ab 07.00 Uhr zur Verfügung steht. Zu- und Abfahrten zum Standort in der P finden auch vor 06.00 Uhr durch Müllfahrzeuge, die zum Teil auch beladen sein können, statt. Es kommt auch vor, dass ein beladener Lastkraftwagen abends, wenn eine Entladung bei der außerhalb der P gelegenen vorgesehenen Entladestelle nicht mehr möglich ist, über Nacht in der P abgestellt wird und am nächsten Morgen von der Anlage zu dieser Entladestelle abfährt. Am 26.08., dem 28.08., 02.09. und 03.09.2003 erfolgten zu den im Straferkenntnis angeführten Zeiten, welche vor 06.00 Uhr bzw. nach 22.00 Uhr lagen, Zu- und Abfahrten zum Gelände in der P durch Lastwägen mit der Aufschrift S, wobei mehr Abfahrten als Zufahrten erfolgten. Es handelte sich dabei um Müllfahrzeuge, möglicherweise auch um Container-LKW´s. Von den gesamten Erhebungszeiträumen waren vom Standort P aus keine lauten Manipulationsarbeiten wahrnehmbar. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf die im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben der als Zeugen einvernommenen Herrn S und Ing. K, die sich auch mit den Angaben des Berufungswerbers selbst decken. Auch der Erhebungsbeamte des Magistrates Graz, S, der ebenfalls als Zeuge einvernommen wurde, hat glaubwürdig und nachvollziehbar ausgeführt, dass Müllfahrzeuge außerhalb der Betriebszeiten zum gegenständlichen Standort zu- und abgefahren sind und sind somit sämtliche Zeugeneinvernahmen in Übereinstimmung und decken sich inhaltlich mit dem Berufungsvorbringen. Rechtliche Würdigung:
Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine ? 2.000,00 übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war gemäß § 51c VStG die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes gegeben. Gemäß § 51e Abs 1 VStG hat der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 66 Abs 4 AVG 1991 idgF hat die Berufungsbehörde sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Gemäß § 24 Abs 1 VStG gilt, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, das AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren. Gemäß § 45 Abs 1 Z 3 hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen. Die Behörde erster Instanz wirft mit dem bekämpften Straferkenntnis dem Berufungswerber vor, dafür verantwortlich zu sein, dass Betriebszeiten für den An- und Abtransport von und zur Betriebsanlage der S auf dem Standort P nicht eingehalten worden seien, weshalb die mit Bescheiden des Magistrates Graz vom 05.01.1996, 10.03.1998 und 15.04.2002 genehmigte Betriebsanlage geändert worden sei, obwohl es sich um eine genehmigungspflichtige Änderung handle. Wie sich aus dem bereits dargelegten Sachverhalt ergibt, wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 05.01.1996, GZ.: A 4-K 917/i/1984/2 die gewerbebehördliche Genehmigung für ein Altstoffzwischenlager und eine Altstoffsortieranlage erteilt. Betriebszeiten wurden weder vorgeschrieben noch ergeben sich diese aus der Betriebsbeschreibung. Auch mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 10.03.1998, GZ.: A 4-K 917/n/1984/1, mit welchem eine Änderung der Anlage durch Erweiterung, Zwischenlagerung sowie einen Zubau zur Sortierhalle erfolgte, wurden Betriebszeiten nicht festgelegt. Mit Bescheid des Magistrates Graz vom 15.04.2002, GZ.:
A 4-K 50/2002/1, mit welchem die Änderung der Betriebsanlage durch Errichtung einer Sortier- und Aufbereitungsanlage für Verpackungs- und Gewerbeabfälle genehmigt wurde, wurden erstmals über Antrag der S Betriebszeiten festgelegt, getrennt für den Anlagenbetrieb von Montag bis Sonntag von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr und den An- und Abtransport von Montag bis Freitag 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr, Samstag 06.00 Uhr bis 13.00 Uhr. Gegenstand dieses Bescheides mit dem nunmehr Betriebszeiten festgelegt wurden, ist die Sortier- und Aufbereitungsanlage für Verpackungs- und Gewerbeabfälle einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Manipulations- und Fahrtätigkeiten. In dem obzitierten Bescheid vom 15.04.2002 wird auf Seite 2 konkret Bezug genommen auf die Anlieferung von Abfällen, die sich eindeutig auf Produkte beziehen, die der Sortier- und Aufbereitungsanlage zuzuordnen sind. Gegenstand der Änderungsgenehmigung vom 15.04.2002 ist daher ausschließlich die Änderung der mit Bescheiden von 1996 und 1998 genehmigten Betriebsanlage, somit die Sortier- und Aufbereitungsanlage samt zugehörigen Manipulations- und Fahrbewegungen. Die im Bescheid 2002 festgelegten Betriebszeiten für An- und Abtransporte beziehen sich daher ebenfalls ausschließlich auf Anlieferungen und Abtransporte von und zur gegenständlichen Sortier- und Aufbereitungsanlage. Mit dem Bescheid aus dem Jahr 2002 wurden daher keinesfalls Betriebszeiten für sämtliche Zulieferungen und Abtransporte von und zum Standort P festgelegt. Wäre dies beabsichtigt gewesen, hätte es in diesem Fall eindeutiger Feststellungen im Änderungsgenehmigungsbescheid bedurft unter Berücksichtigung, auf welche Teile der genehmigten Betriebsanlage sich die Änderungen auswirken und allenfalls welche Auflagen/Aufträge im Sinne des § 77 Abs 1 GewO auch hinsichtlich der bereits genehmigten Anlage erforderlich gewesen wären. Gemäß § 44 Abs 1 Z 1 VStG hat der Spruch eines Bescheides, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Aus dieser Bestimmung ergibt sich somit unter anderem das gesetzliche Erfordernis, die dem Beschuldigten angelastete Verwaltungsübertretung bereits im Spruch des Straferkenntnisses bezüglich aller maßgeblichen Tatbestandselemente so zu konkretisieren, dass über Art, Zeit und Ort der Tat, die der Bestrafung zugrunde liegt, kein Zweifel bestehen kann. Insbesonders soll der Berufungswerber dem Spruch entnehmen können, wie er sich verhalten hätte sollen bzw was zu unterlassen gewesen wäre. So hat der Beschuldigte nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Recht darauf, schon dem Spruch unzweifelhaft entnehmen zu können, welcher konkrete Tatbestand als erwiesen angenommen, worunter die Tat subsumiert bzw welche Strafe unter Anwendung welcher Bestimmung über ihn verhängt wurde. Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber lediglich zur Last gelegt, für An- und Abtransporte mit Lastkraftwagen zu näher bestimmten Zeiten verantwortlich zu sein. Wie bereits oben dargelegt, ist jedoch nicht jeder An- und Abtransport außerhalb der Betriebszeiten rechtlich unzulässig sondern lediglich jene An- und Abtransporte, die der Aufbereitungs- und Sortieranlage zuzuordnen sind. Der im Spruch des angefochtenen Bescheides undifferenziert erhobene Tatvorwurf ist daher nicht geeignet, den angeführten gesetzlichen Erfordernissen des § 44a Z 1 VStG zu entsprechen, weshalb, unter Berücksichtigung, dass eine Sanierung dieses Mangels durch die erkennende Behörde aufgrund der Bestimmungen der §§ 31 und 32 VStG nicht mehr möglich ist, das Strafverfahren zufolge Vorliegens von Umständen, die die Verfolgung ausschließen, gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG einzustellen war.