Index: 40/01 Verwaltungsverfahren63/02 Gehaltsgesetz
Norm: AVG §45 Abs1;GehG 1956 §20b Abs6 Z2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 87/12/0083 E 31. März 1989 RS 1 Stammrechtssatz Für die Unanwendbarkeit des § 20 b Abs 6 Z 2 GehG genügt es nicht, dass ein Wohnen mehr als 20 km außerhalb des Dienstortes für den Beamten oder seine Familie vorteilhaft oder zweckmäßig ist, es müssen vielmehr hiefür unabweislich notwendig... mehr lesen...
Auf Grund des Beschwerdevorbringens und der mit der Beschwerde vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Der Beschwerdeführer steht als Oberleutnant der Sicherheitswache der Bundespolizeidirektion Wien in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Schreiben vom 25. März 1991 suchte der Beschwerdeführer bei seiner Dienstbehörde um die monatliche Zuweisung eines pauschalierten Fahrtkostenzuschusses für seine dem Dien... mehr lesen...
Index: 63/02 Gehaltsgesetz
Norm: GehG 1956 §20b Abs1;GehG 1956 §20b Abs6 Z2;
Rechtssatz: Auch wenn der mit der Mutter seines Kindes nicht verheiratete Vater mit dieser eine Lebensgemeinschaft begründet hat, kann dies in Ansehung der vom Bf geltend gemachten Sorgepflicht für sein Kind keine Pflicht des Bf zur unabweislich notwendigen Wohnsitznahme im Sinne des Gesetzes begründen. European Ca... mehr lesen...
Index: 19/01 Staatsvertrag von Wien63/02 Gehaltsgesetz
Norm: GehG 1956 §20b Abs1;GehG 1956 §20b Abs6 Z2;StV 1955 Art7 Z2;
Rechtssatz: Eine Minderheitenförderung durch Gewährung von Fahrtkostenzuschuß ist weder dem Wortlaut noch dem Sinn des § 20 GehG nach geboten (hier Anspruch des Sohnes des Bf als Angehöriger der kroatischen Minderheit im Burgenland auf Teilnahme am Elementarunterricht in kroatischer Sprache). ... mehr lesen...
Index: 63/02 Gehaltsgesetz
Norm: GehG 1956 §20b Abs6 Z2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 89/12/0106 E 26. Juni 1989 RS 3 Stammrechtssatz Um den Anspruchsausschluss nach § 20 b Abs 6 Z 2 GehG nicht eintreten zu lassen, müssen unabweislich notwendige
Gründe: vorliegen (Hinweis E 27.6.1988, 88/12/0099). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1992:1992120207.... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Bundespolizeidirektion Wien - Verkehrsabteilung. Mit Erledigung vom 13. April 1978 teilte die Bundespolizeidirektion Wien, Gerneralinspektorat der Sicherheitswache, dem Beschwerdeführer mit, daß ihm mit Wirksamkeit vom 1. April 1978 ein monatlicher Fahrtkostenzuschuß gemäß § 20b des Gehaltsgesetzes 1956 (im folgenden kurz GG) in einer bestimmten Höhe gebühre. Der Bemess... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin steht seit 1983 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihre Dienststelle ist das Österreichische Postsparkassenamt in Wien. Am 20. Mai 1983 verlegte die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz von Wien nach G. In ihrem am 14. Dezember 1985 gestellten Ansuchen auf Zuerkennung eines Fahrtkostenzuschusses begründete sie diesen Umzug damit, daß sie nur auf diese Weise ihre dort wohnhaften und pflegebedürftigen Eltern betreuen könne. Diese Betreuung... mehr lesen...
Index: 63/02 Gehaltsgesetz
Norm: GehG 1956 §20b Abs6 Z2;
Rechtssatz: Bei der Beurteilung der zumutbaren Handlungsalternativen (hier: Betreuung der Eltern durch Heimhilfe statt Eigenbetreuung) des Beamten sind finanzielle Zuwendungen (an die Eltern), wie der Hilflosenzuschuß nach § 105a ASVG oder Leistungen nach den Sozialhilfegesetzen (hier: § 33 NÖ SHG), miteinzubeziehen. Derartige Leistungen dienen nämlich besti... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren63/02 Gehaltsgesetz
Norm: AVG §45 Abs1;GehG 1956 §20b Abs6 Z2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 87/12/0083 E 31. März 1989 RS 1 Stammrechtssatz Für die Unanwendbarkeit des § 20 b Abs 6 Z 2 GehG genügt es nicht, dass ein Wohnen mehr als 20 km außerhalb des Dienstortes für den Beamten oder seine Familie vorteilhaft oder zweckmäßig ist, es müssen vielmehr hiefür unabweislich notwendig... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)63/02 Gehaltsgesetz
Norm: ABGB §92 Abs1;GehG 1956 §20b Abs6 Z2;
Rechtssatz: Die Berufstätigkeit der Ehegattin und der vom Bf angegebene Grund, sie würde einer Wohnsitzverlegung in den Dienstort bzw in die Umgebung innerhalb der 20 km-Zone nicht zustimmen, weil sie seit Schulabgang beim selben Arbeitgeber beschäftigt sei, stellen keine zwingenden
Gründe: für die... mehr lesen...
Index: 63/02 Gehaltsgesetz
Norm: GehG 1956 §20b Abs6 Z2;
Rechtssatz: Der Hinweis auf die Höhe der Grundstückspreise im Nahbereich von Wien reicht nicht aus, auf Grund des Wohnsitzwechsels einen Anspruchsverlust nach § 20b Absatz 6 Z 2 GehG zu verneinen: Dies deshalb, weil das Wohnungsbedürfnis nicht bloß in Form eines im Eigentum stehenden Hauses bzw einer Eigentumswohnung, für die jeweils der Erwerb eines Grundst... mehr lesen...
Index: 63/02 Gehaltsgesetz
Norm: GehG 1956 §20b Abs6 Z2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1992/06/24 88/12/0123 4 Stammrechtssatz Eine zumutbare Handlungsalternative zu der vom Beamten gewählten Möglichkeit der
Begründung: eines Wohnsitzes außerhalb der 20 km-Zone fehlt a) wenn der Beamte mit seiner Wohnungswahl einer Rechtspflicht nach dem ABGB nachkommt (persönliche Sorgepflicht gegenüber seinen Eltern (Hi... mehr lesen...
Index: 63/02 Gehaltsgesetz
Norm: GehG 1956 §20b Abs1;GehG 1956 §20b Abs6 Z2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 89/12/0106 E 26. Juni 1989 RS 1 Stammrechtssatz Soweit der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss von der Entfernung zwischen der Dienststelle und der nächstgelegenen Wohnung abhängig ist, entsteht dieser Anspruch dann, wenn die Wegstrecke (zwischen Dienststelle und nächstgelegener Wohnung mehr als 2 km beträgt;... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren63/02 Gehaltsgesetz
Norm: AVG §37;AVG §39 Abs2;GehG 1956 §20b Abs6 Z2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1992/06/24 88/12/0123 3 Stammrechtssatz Unabweislich notwendige
Gründe: für ein Wohnen außerhalb der 20 km-Zone liegen vor, wenn dem Beamten keine zumutbare Handlungsalternative offensteht. Ob dies der Fall ist, kann jeweils nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Ein... mehr lesen...
Index: 63/02 Gehaltsgesetz
Norm: GehG 1956 §20b Abs6 Z2;GehG 1956 §20b; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 0080/78 E 8. November 1978 VwSlg 9682 A/1978 RS 1 Stammrechtssatz Wirtschaftliche Grundlagen sind im Zusammenhang mit der Entscheidung über einen Antrag auf Gewährleistung eines Fahrtkostenzuschusses nur dann beachtlich, wenn sie die Vermögensverhältnisse des Beamten selbst, nicht aber wenn sie die seiner Ehefr... mehr lesen...
Index: 63/02 Gehaltsgesetz
Norm: GehG 1956 §20b Abs6 Z2;
Rechtssatz: Die Beaufsichtigung der Kinder durch die im selben Ort wohnhaften Großeltern stellt keinen notwendigen Grund für die Wohnsitzverlegung dar (Hinweis E 14.1.1985, 84/12/0002). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1992:1989120048.X03 Im RIS seit 20.11.2000 mehr lesen...
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung und -forschung mit Sitz in Wien (die seit der Novelle des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 45/1991, wieder in den Planstellenbereich des Bundesministeriums für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz fällt. Mit Schreiben vom 9. Juni 1983 gab der Beschwerdeführer seiner Dienstbehörde bekannt, er habe seinen "Hauptwohnsitz" ... mehr lesen...
Index: 63/02 Gehaltsgesetz
Norm: GehG 1956 §20b Abs6 Z2;
Rechtssatz: In Ansehung des wirtschaftlichen Aspektes ist die Grenze der Zumutbarkeit einer (nach den Ermittlungen als einzige in Erwägung gezogenen) Handlungsalternative (Unterbringung der Eltern des Beamten in einem Pflegeheim) für den Beamten bei einer Belastung von über 10 Prozent des Nettobezuges des Beamten bereits überschritten. Wegen der den Dienstge... mehr lesen...
Index: 63/02 Gehaltsgesetz
Norm: GehG 1956 §20b Abs3;GehG 1956 §20b Abs6 Z2;
Rechtssatz: § 20b Abs 3 GehG legt abschließend fest, welchen Fahrtkostenanteil der Beamte selbst zu tragen hat. Für über diesem Eigenanteil liegende Fahrtkosten gebührt dem Beamten bei Vorliegen der im § 20b GehG geregelten Voraussetzungen (einschließlich des Nichtvorliegens von Ausschlußgründen) ein Fahrtkostenzuschuß. Das Gesetz enthäl... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren63/02 Gehaltsgesetz
Norm: AVG §37;AVG §39 Abs2;GehG 1956 §20b Abs6 Z2;
Rechtssatz: Unabweislich notwendige
Gründe: für ein Wohnen außerhalb der 20 km-Zone liegen vor, wenn dem Beamten keine zumutbare Handlungsalternative offensteht. Ob dies der Fall ist, kann jeweils nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles beurteilt werden, die unter Mitwirkung des Beamten von der... mehr lesen...
Index: 63/02 Gehaltsgesetz
Norm: GehG 1956 §20b Abs6 Z2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 89/12/0106 E 26. Juni 1989 RS 3 Stammrechtssatz Um den Anspruchsausschluss nach § 20 b Abs 6 Z 2 GehG nicht eintreten zu lassen, müssen unabweislich notwendige
Gründe: vorliegen (Hinweis E 27.6.1988, 88/12/0099). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1992:1988120123.... mehr lesen...
Index: 63/02 Gehaltsgesetz
Norm: GehG 1956 §20b Abs6 Z2;
Rechtssatz: Eine zumutbare Handlungsalternative zu der vom Beamten gewählten Möglichkeit der
Begründung: eines Wohnsitzes außerhalb der 20 km-Zone fehlt a) wenn der Beamte mit seiner Wohnungswahl einer Rechtspflicht nach dem ABGB nachkommt (persönliche Sorgepflicht gegenüber seinen Eltern (Hinweis E 26.2.1992, 90/12/0260); b) bei Vorliegen familiärer Umstände... mehr lesen...
Index: 63/02 Gehaltsgesetz
Norm: GehG 1956 §20b Abs6 Z2;
Rechtssatz: Eine Pflegebedürftigkeit (hier iSd § 33 Abs 3 lit a NÖ SHG) beider Elternteile eines Beamten, die zu einem Wohnungswechsel außerhalb der 20 km-Zone führt, kann einen familiären Umstand darstellen, den der Beamte iSd § 20b GehG nicht zu vertreten hat. Daß die Pflege nicht vom Beamten selbst, sondern (jedenfalls überwiegend) von seiner Ehegattin be... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer steht als Bezirksinspektor der Sicherheitswache der Bundespolizeidirektion Wien in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Schreiben vom 24. November 1990 suchte der Beschwerdeführer bei seiner Dienstbehörde um einen Fahrtkostenzuschuß für seine dem Dienstort nächstgelegene Wohnung in R, Burgenland, an. Dieses Ansuchen nahm die Dienstbehörde zum Anlaß, Ermittlungen dahingegend vorzunehmen, ob der Beschwerdeführer aus Gründen, die er nach der Be... mehr lesen...
Index: L24009 Gemeindebedienstete Wien20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)63/02 Gehaltsgesetz
Norm: ABGB §91;FahrtkostenzuschußV Wr 1971;GehG 1956 §20b Abs6 Z2;
Rechtssatz: In der Beschäftigung der Ehegattin gelegene
Gründe: werden genausowenig als ein unabweislicher Grund anerkannt, wie die Sorgepflichten, die kraft Gesetzes nicht persönlich erbracht werden müssen. Da den Ehegatten weder eine Wohnsitzf... mehr lesen...
Index: 63/02 Gehaltsgesetz
Norm: GehG 1956 §20b Abs6 Z2;
Rechtssatz: Bei Beurteilung des Anspruches auf Fahrtkostenzuschuß iSd § 20b Abs 6 Z 2 GehG haben Erwägungen hinsichtlich einer Vorteilhaftigkeit oder Zweckmäßigkeit der Wohnsitzwahl außer Betracht zu bleiben. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1992:1991120196.X02 Im RIS seit 16.11.2000... mehr lesen...
Index: 63/02 Gehaltsgesetz
Norm: GehG 1956 §20b Abs6 Z2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 89/12/0106 E 26. Juni 1989 RS 3 Stammrechtssatz Um den Anspruchsausschluss nach § 20 b Abs 6 Z 2 GehG nicht eintreten zu lassen, müssen unabweislich notwendige
Gründe: vorliegen (Hinweis E 27.6.1988, 88/12/0099). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1992:1991120196.... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer steht als Gruppeninspektor (des Zollwachdienstes) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Zollwachabteilung A. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Fahrtkostenzuschuß nach § 20b des Gehaltsgesetzes 1956 (GG 1956) ab. Ihrer Entscheidung legte die belangte Behörde nachstehenden Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer sei mit Wi... mehr lesen...
Index: 63/02 Gehaltsgesetz
Norm: GehG 1956 §20b Abs6 Z2;
Rechtssatz: Ein Recht auf Fahrtkostenzuschuß bei Wohnsitzwahl mehr als 20 km außerhalb des Dienstortes besteht im vorliegenden Fall schon im Hinblick darauf nicht, daß die Ehegattin des Beamten keine Unterhaltspflicht gegenüber ihrem pflegebedürftigen Bruder trifft und auch jene nach § 143 ABGB nicht die Pflicht zur Pflege einschließt (Hinweis E 18.2.1985, 8... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren63/02 Gehaltsgesetz
Norm: AVG §45 Abs1;GehG 1956 §20b Abs6 Z2;
Rechtssatz: Für die Unanwendbarkeit des § 20b Abs 6 Z 2 GehG genügt es nicht, daß einen Wohnen von mehr als 20 km außerhalb des Dienstortes für den Beamten oder seine Familie vorteilhaft oder zweckmäßig ist, es müssen vielmehr hiefür unabweislich notwendige
Gründe: vorliegen (Hinweis E 31.3.1989, 87/12/0083). ... mehr lesen...