Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Unabweislich notwendige Gründe für ein Wohnen außerhalb der 20 km-Zone liegen vor, wenn dem Beamten keine zumutbare Handlungsalternative offensteht. Ob dies der Fall ist, kann jeweils nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles beurteilt werden, die unter Mitwirkung des Beamten von der Dienstbehörde zu erheben und einer sorgfältigen (Gesamt)Würdigung durch die Dienstbehörde zu unterziehen sind.
Schlagworte
Sachverhalt SachverhaltsfeststellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1988120123.X03Im RIS seit
16.11.2000Zuletzt aktualisiert am
10.11.2010