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L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
ABGB §91;Rechtssatz
In der Beschäftigung der Ehegattin gelegene Gründe werden genausowenig als ein unabweislicher Grund anerkannt, wie die Sorgepflichten, die kraft Gesetzes nicht persönlich erbracht werden müssen. Da den Ehegatten weder eine Wohnsitzfolgeverpflichtung trifft, noch die Einbuße im Familieneinkommen schon iH darauf, daß es mit dem Einkommen des Bf vergleichbare Bedienstete gibt, die Alleinverdiener sind, wirtschaftlich unzumutbar erscheint, liegt iSd Rspr kein unabweislich notwendiger Grund iSd § 20 b Abs 6 Z 2 GehG vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991120196.X01Im RIS seit
16.11.2000Zuletzt aktualisiert am
10.11.2010