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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §20b Abs6 Z2;Rechtssatz
Der Hinweis auf die Höhe der Grundstückspreise im Nahbereich von Wien reicht nicht aus, auf Grund des Wohnsitzwechsels einen Anspruchsverlust nach § 20b Absatz 6 Z 2 GehG zu verneinen: Dies deshalb, weil das Wohnungsbedürfnis nicht bloß in Form eines im Eigentum stehenden Hauses bzw einer Eigentumswohnung, für die jeweils der Erwerb eines Grundstückes (Grundstücksanteiles) Voraussetzung ist, befriedigt werden kann. Im übrigen sind auch nicht die allgemeinen Tendenzen des Wohnungsmarktes einer Gegend, sondern lediglich das Bemühen des Beamten, eine für ihn tragbare und zumutbare Wohnmöglichkeit zu finden, maßgebend (Hinweis E 4.10.1982, 82/12/0071).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1989120048.X01Im RIS seit
20.11.2000