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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs1;Rechtssatz
Für die Unanwendbarkeit des § 20b Abs 6 Z 2 GehG genügt es nicht, daß einen Wohnen von mehr als 20 km außerhalb des Dienstortes für den Beamten oder seine Familie vorteilhaft oder zweckmäßig ist, es müssen vielmehr hiefür unabweislich notwendige Gründe vorliegen (Hinweis E 31.3.1989, 87/12/0083).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990120260.X02Im RIS seit
06.02.2002