TE Vwgh Erkenntnis 1992/4/8 91/12/0196

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Veröffentlicht am 08.04.1992
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Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

ABGB §91;
FahrtkostenzuschußV Wr 1971;
GehG 1956 §20b Abs6 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Knell, Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Steiner, über die Beschwerde des M, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 20. Juni 1991, Zl. 129 419/2-II/2/91, betreffend Fahrtkostenzuschuß, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Bezirksinspektor der Sicherheitswache der Bundespolizeidirektion Wien in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Mit Schreiben vom 24. November 1990 suchte der Beschwerdeführer bei seiner Dienstbehörde um einen Fahrtkostenzuschuß für seine dem Dienstort nächstgelegene Wohnung in R, Burgenland, an.

Dieses Ansuchen nahm die Dienstbehörde zum Anlaß, Ermittlungen dahingegend vorzunehmen, ob der Beschwerdeführer aus Gründen, die er nach der Bestimmung des § 20b Abs. 6 Z. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 selbst zu vertreten hat, mehr als 20 km außerhalb seines Dienstortes Wien wohnt.

In der vom Beschwerdeführer am 24. November 1990 abgegebenen Stellungnahme brachte er im wesentlichen sinngemäß zum Ausdruck, daß er seit Begründung seines Dienstverhältnisses mit der Bundespolizeidirektion Wien im Jahre 1977 seinen derzeitigen Wohnsitz innehabe, wobei es sich um sein Elternhaus handle, welches ihm im Jahre 1985 im Wege der Schenkung übergeben worden sei. In der Zeit vom 13. Juli 1978 bis 14. August 1985 habe er einen Zweitwohnsitz am Dienstort gehabt, wo er in Polizeiunterkünften bzw. als Untermieter gewohnt habe. Desweiteren führte der Beschwerdeführer aus, daß seine Ehegattin in einem von seinem Wohnort 5 km entfernt liegenden Lebensmittelbetrieb als Chemielaborantin beschäftigt sei und es ihm so möglich war, ohne größere finanzielle Belastungen einen idealen Wohnsitz zu gründen. Die Beschaffung einer Zweitwohnung im Umkreis von 20 km vom Dienstort wäre ihm aus wirtschaftlichen Gründen unzumutbar gewesen. Er hätte sich daher auch gar nicht darum bemüht. Die Verlegung des derzeitgen Wohnsitzes sei auch aus sozialen und moralischen Gründen gegenüber der im selben Haushalt lebenden 70-jährigen Mutter nicht zumutbar.

Auf Grund des Begehrens des Beschwerdeführers vom 25. Jänner 1991 und nach Einräumung des Parteiengehörs am 27. Februar 1991 erließ die Dienstbehörde erster Instanz am 6. Mai 1991 einen den Anspruch des Beschwerdeführers auf Fahrtkostenzuschuß abweisenden Bescheid.

In der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung brachte er ergänzend vor, daß bereits vor Begründung seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses "familienintern" festgestanden hätte, daß sein Elternhaus durch Schenkung in seinen Besitz übergehen werde, weil seine Geschwister zu diesem Zeitpunkt bereits eigene Haushalte gegründet hätten. Desweiteren sei mit der Übernahme des Elternhauses samt des dazugehörigen Grundstückes die Pflege seiner betagten Eltern (Jahrgang 1913 und 1929) sowie die Instandhaltung des Hauses und die Bewirtschaftung des Grundstückes verbunden gewesen. Die Verpflichtung zur Pflege der Eltern sei auch im Schenkungsvertrag, welcher der Berufung in Kopie angeschlossen sei, verankert. Die Pflege der Eltern sowie die Instandhaltung des Hauses und die Bewirtschaftung des Grundstückes - letzteres könnten die Eltern auf Grund ihres hohen Alters nicht ohne Unterstützung leisten - stellten für den Beschwerdeführer nach seinem Vorbringen soziale Gründe von unabweislich zwingender Notwendigkeit dar.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung nicht statt; der Spruch wurde wie folgt abgeändert:

"Ihr Antrag vom 24.11.1990 betreffend monatliche Zuerkennung eines pauschalierten Fahrtkostenzuschusses hinsichtlich ihrer in R, gelegenen Wohnung wird nach Maßgabe der Bestimmung des § 20b Abs. 6 Z. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 idgF (im Folgenden kurz:GG 1956) abgewiesen."

Zur Begründung wird nach Wiedergabe des bereits Dargestellten und der Rechtslage weiter ausgeführt:

Voraussetzung für den Auschluß vom Anspruch auf Fahrtkostenzuschuß sei neben dem Umstand, daß der Beamte mehr als 20 km außerhalb seines Dienstortes wohne, die weitere Tatsache, daß dies aus Gründen geschehe, die der Beamte selbst zu vertreten habe (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Juni 1975, Zl. 628/73). Gründe, die der Beamte nicht selbst zu vertreten habe, lägen insbesondere dann vor, wenn ihm die Beschaffung einer Wohnung innerhalb von 20 km seines Dienstortes aus wirtschaftlichen, sozialen, familiären oder gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden könne. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, müßten diese Gründe von UNABWEISLICH ZWINGEND NOTWENDIGER NATUR sein, um die Begründung eines Wohnsitzes durch den Beamten in einem mehr als 20 km von seinem Dienstort entfernten Ort als von ihm selbst nicht zu vertreten zu qualifizieren. Für die Unanwendbarkeit des strittigen Ausschlußtatbestandes genüge es also nicht, daß ein Wohnen mehr als 20 km außerhalb des Dienstortes für den Beamten oder seine Familie vorteilhaft oder zweckmäßig sei, es müßten hiefür vielmehr UNABWEISLICH NOTWENDIGE GRÜNDE vorliegen. Ob dies zutreffe, könne die Behörde im Regelfall (soferne keine offenkundigen Tatsachen im Sinne des § 45 Abs. 1 AVG gegeben seien) nur auf Grund eines entsprechend konkreten Vorbringens des Beamten beurteilen (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. März 1989, Zl. 87/12/0083).

Im vorliegenden Fall sei unbestritten, daß der Wohnsitz des Beschwerdeführers mehr als 20 km vom Dienstort entfernt gelegen sei. Strittig sei lediglich die Frage, ob die Gründe, welche den Beschwerdeführer dazu bewogen hätten, einen solchen Wohnsitz zu wählen, von ihm selbst zu vertreten seien oder nicht. Demgemäß sei die Frage zu prüfen, ob es gerechtfertigt sei, den Nachteil, der den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Vorteilen gegenüber stehe und der im Anfall erhöhter Fahrtkosten bestehe, im Wege des Fahrtkostenzuschusses auf den Dienstgeber zu überwälzen. Im besonderen werde das Vorbringen des Beschwerdeführers auch dahingehend zu würdigen sein, ob es ihm unzumutbar oder unmöglich gewesen sei, sich eine Wohnung im Dienstort oder in dem 20 km-Bereich um den Dienstort zu beschaffen.

Als Grund für die Beibehaltung des Wohnsitzes habe der Beschwerdeführer zunächst wirtschaftliche bzw. finanzielle Umstände ins Treffen geführt. Einerseits sei sein Elternhaus im Wege einer Schenkung im Jahre 1985 in sein Eigentum übergegangen, andererseits sei seine Gattin in einem bloß 5 km vom Wohnort entfernt liegenden Lebensmittelbetrieb beschäftigt und sohin die Gründung eines Hauptwohnsitzes innerhalb eines Umkreises von 20 km vom Dienstort unzumutbar, weil damit zwangsläufig ein Verkauf der derzeitigen Wohnung sowie die Aufgabe des Arbeitsplatzes seitens der Gattin verbunden wäre.

Dazu sei in Anlehnung an die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 16. Jänner 1984, 83/12/0146) zu bemerken, daß der Umstand, daß die Gattin des Beschwerdeführers in der Nähe ihres derzeitigen Wohnsitzes eine Berufstätigkeit ausübe, für die Beibehaltung des Wohnsitzes keinen zwingenden Grund, sondern vielmehr einen solchen, den der Beschwerdeführer gemäß § 20b Abs. 6 Z. 2 GG 1956 selbst zu vertreten habe, darstelle. Selbstverständlich stehe es der Ehefrau frei, ohne Rücksicht auf den Dienstbetrieb ihres Gatten einer Beschäftigung überhaupt und an jedem Orte nachzugehen, wo sie es aus wirtschaftlichen oder sonstigen Gründen für am zweckmäßigsten erachte. Diese wirtschaftlichen Gründe, die nur das Vermögen der Gattin des Beschwerdeführers betreffen, könnten aber für die Beantwortung der Frage, ob die Beibehaltung eines Wohnsitzes in einem mehr als 20 km von der Dienststelle des Beschwerdeführers entfernten Ort für ihn unabweislich zwingend notwendig und daher nicht zu vertreten wäre, keine Berücksichtigung finden. In diesem Zusammenhang sei das Vorliegen von wirtschaftlichen Gründen nur dann beachtlich, wenn die eigenen Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers, nicht aber die seiner Ehefrau beeinflußt würden (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. März 1989, Zl. 87/12/0083).

Dem weiteren Argument des Beschwerdeführers, der Verkauf des im Wege der Schenkung in sein Eigentum übergegangenen Elternhauses bzw. die Schaffung einer Zweitwohnung innerhalb des Umkreises von 20 km vom Dienstort sei für ihn unzumutbar, könne die belangte Behörde ebenfalls nicht folgen, weil sich der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben nie um die Erlangung einer Wohnung in dem vorher genannten Bereich bemüht habe. Das Unterbleiben derartiger Bemühungen stelle aber in Anbetracht der ständigen Judikatur ein gewichtiges Indiz dafür dar, daß die Gründe für die Beibehaltung des derzeitigen Wohnsitzes vom Beschwerdeführer selbst zu vertreten seien, zumal er kein konkretes Vorbringen erstattet habe, warum ihm die Beschaffung einer entsprechenden Wohnung in Wien oder in dem bezeichneten Umkreise tatsächlich unzumutbar oder unmöglich gewesen wäre.

Schließlich habe der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 24. November 1990 sowie in seiner Berufung vom 13. Mai 1991 moralische und soziale Gründe ins Treffen geführt. Die Pflege seiner Eltern (richtigerweise seiner Mutter, weil sein Vater bereits verstorben sei) sowie die Instandhaltung des Hauses und Bewirtschaftung des Grundstückes sei nur durch Beibehaltung seines Wohnsitzes gewährleistet. Zur Untermauerung seines Vorbringens habe der Beschwerdeführer eine Ablichtung des Schenkungsvertrages betreffend seinen Familienwohnsitz vorgelegt, wonach er als Geschenknehmer sich in Punkt IV des vorgenannten Vertrages zur Pflege der Eltern im Krankheitsfalle verpflichtet habe.

In diesem Zusammenhang verweise die belangte Behörde auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach es für die Unanwendbarkeit des strittigen Ausschlußtatbestandes des § 20 Abs. 6 Z. 2 GG 1956 nicht genüge, daß das gemeinsame Wohnen mit der Mutter in dem mehr als 20 km vom Dienstort Wien entfernten Ort für den Beschwerdeführer oder für dessen Mutter in verschiedener Hinsicht vorteilhaft, naheliegend oder zweckmäßig sei (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. März 1989, Zl. 87/12/0083). Davon abgesehen habe der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18. Februar 1985, Zl. 84/12/0091, vergleichsweise zum Ausdruck gebracht, daß die Pflege des behinderten Onkels der Ehegattin des damaligen Beschwerdeführers keinen zwingenden Grund für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes darstelle. Hiezu komme, daß der Beschwerdeführer kein konkretes Vorbringen dahingehend erstattet habe, daß seine Mutter gesundheitlich nicht mehr in der Lage sei, allein zu wohnen. Er habe lediglich ausgeführt, daß er moralisch verpflichtet sei, seine Mutter zu pflegen. Dies könne eine durchaus zu respektierende Gesinnung sein, ein unabweislich zwingend notwendiger Grund für die getroffene Wohnsitzwahl könne darin aber nicht erblickt werden.

Zudem habe der Beschwerdeführer den Schenkungsvertrag, der die Verpflichtung zur Pflege der Eltern enthalte, der aber durchaus auch in finanzieller Unterstützung bestehen könne, zu einem Zeitpunkt unterzeichnet, (nämlich im Jahre 1985) wo er bereits seit sieben Jahren in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund gestanden sei und als Dienstort Wien gehabt habe. Wenn er nun diese Verpflichtung als Motiv für die Beibehaltung des Wohnsitzes geltend mache, stelle dies einen Grund dar, den er selbst zu vertreten habe.

Die belangte Behörde sei nach eingehender Würdigung des gesamten Vorbringens des Beschwerdeführers zur Auffassung gelangt, daß die von ihm getroffene Wohnsitzwahl für ihn die naheliegendste, zweckmäßigste und vorteilhafteste Lösung darstelle. Der Beschwerdeführer habe nicht dartun können, warum ihm die Beschaffung einer entsprechenden Wohnung in Wien oder innerhalb des Umkreises von 20 km von seinem Dienstort tatsächlich unzumutbar oder unmöglich gewesen wäre. Die von ihm angeführten Gründe für die Beibehaltung seines Wohnsitzes in Rohrbach seien daher nicht als unabweislich zwingend notwendige, sondern als solche zu qualifizieren, die er im Sinne des § 20b Abs. 6 Z. 2 GG 1956 selbst zu vertreten habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes begehrt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 20b Abs. 6 Z. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, ist der Beamte vom Anspruch auf Fahrtkostenzuschuß ausgeschlossen, solange er aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, mehr als 20 km außerhalb seines Dienstortes wohnt.

Der Beschwerdeführer hält der Bejahung dieses Ausschlußtatbestandes durch die belangte Behörde nachstehendes entgegen:

Im Zusammenhang mit der Beschäftigung seiner Gattin übersehe die belangte Behörde, daß sowohl die herrschenden Arbeitsmarktverhältnisse wie auch die Einkünfte des Beschwerdeführers aus seiner Tätigkeit bei der Wiener Polizei - beides seien offenkundige Tatsachen im Sinne des § 45 Abs. 1 AVG - eine Aufgabe der Anstellung durch die Ehegattin des Beschwerdeführers unter keinen Umständen zuließen. Die Ehegattin des Beschwerdeführers verfüge über Fachkenntnisse und gehe einer Tätigkeit nach, für die in der näheren Umgebung des Dienstortes des Beschwerdeführers lediglich eine sehr eingeschränkte Verwendung bestehe. Das Ausmaß der Bezüge des Beschwerdeführers lasse es keinesfalls zu, durch eine Aufgabe der derzeitigen Tätigkeit seiner Gattin und eine ungewisse Neuanstellung bedeutende Einbußen im Familieneinkommen zu riskieren. Umso unzutreffender sei die Ansicht der belangten Behörde, eine Aufgabe seiner derzeitigen Beschäftigung würde sich lediglich im Vermögen der Ehegattin auswirken. Letztendlich sei für jede Familie ausschließlich das gesamte Familieneinkommen maßgeblich, unabhängig davon, in welchem Ausmaß jeder der Ehegatten hiezu beitrage. Die belangte Behörde verkenne mit ihrer Ansicht, welcher in richtiger Anwendung des § 20b des Gehaltsgesetzes Billigkeitserwägungen zugrunde liegen sollten, offenkundig gänzlich die in der österreichischen Rechtsordnung verankerten Begriffe Familie, beiderseitiger Beitrag zum Familieneinkommen sowie Treuepflicht zum Dienstgeber. Auch aus der Ansicht der belangten Behörde, das Dienstverhältnis der Ehegattin stelle einen aus eigenem zu vertretenden Grund für die Wohnsitznahme dar, sei für diese nichts zu gewinnen. Letztendlich sei jeder Grund, der eine Person zu einer Niederlassung an einem bestimmten Ort bewege, von dieser zu vertreten, selbst dann, wenn der Grund unabweislich notwendig sei. Insbesondere würde es den Gesetzen der Logik widerstreiten, wolle man annehmen, daß sich eine Person freiwillig einer mehrstündigen täglichen Anfahrt zum Dienstort mit Eisenbahn, U-Bahn und Straßenbahn unterziehe, ohne daß hiefür ein zwingend notwendiger Grund gegeben sei.

Soweit die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zum Vorwurf mache, er habe sich nach eigenen Angaben nie um die Erlangung einer Wohnung in dem vom § 20b Abs. 6 GG 1956 bezeichneten Bereich bemüht, sei angemerkt, daß eine Rechtsvorschrift nicht zum Selbstzweck erhoben werden dürfe. Es könne nicht Absicht des Gesetzgebers gewesen sein, Bemühungen zu einer Wohnsitzsuche unter Beweis stellen zu müssen, um hiemit ein - angeblich wichtiges - Indiz dafür zu schaffen, daß man die Beibehaltung des gegebenen Wohnsitzes nicht selbst zu vertreten habe. Es sei ein leichtes und eine vielgeübte Praxis durch fingierte Wohnungssuchen - etwa durch Invormerknehmung für eine Gemeindewohnung - von vornherein aussichtslose Bemühungen in dieser Richtung zu dokumentieren, um solcherart später argumentieren zu können, man habe ohnedies alles versucht. Die Offenheit des Beschwerdeführers und seine feste Überzeugung, die ansonsten von ihm ins Treffen geführten Gründe für eine Wohnsitzbeibehaltung würden jedenfalls für einen Antrag auf Fahrtkostenzuschuß hinreichend sein, würden solcherart von der belangten Behörde bestraft und gleichzeitig jener Vorgangsweise Vorschub geleistet, mit der Gründe für die Unzumutbarkeit eines Wohnsitzwechsels bloß konstruiert würden.

Soweit die belangte Behörde schließlich die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten sozialen und moralischen Verpflichtungen gegenüber seiner 70-jährigen, im selben Haushalt wohnenden Mutter unter Hinweis auf eine - angeblich ständige - Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abtue, sei dem entgegenzuhalten, daß der gemeinsame Hausstand nicht bloß vorteilhaft, naheliegend oder zweckmäßig sei, sondern der Beschwerdeführer zur Pflege seiner Mutter auf Grund des vorgelegten Schenkungsvertrages vertraglich verpflichtet sei. Offenkundig vermisse die belangte Behörde in diesem Zusammenhang einen Nachweis darüber, daß die Mutter des Beschwerdeführers aus gesundheitlichen Gründen der Pflege bedürfe. Richtigerweise hätte die belangte Behörde schon aus den Angaben des Beschwerdeführers über das Alter seiner Mutter und deren Witwenstand erschließen können, daß deren Pflegebedürftigkeit evident sei.

Soweit die belangte Behörde das Fehlen eines konkreteren Vorbringens hiezu rüge und im weiteren die sozialen Verpflichtungen des Beschwerdeführers, welche in Wirklichkeit die Erfüllung einer Vertragspflicht darstellten, als "durchaus zu respektierende Gesinnung" werte, begebe sie sich hiemit in den Bereich einer keinesfalls mehr sachlich gerechtfertigten Begründung. Dasselbe müsse für jenen Teil der Begründung gelten, in welcher die belangte Behörde es dem Beschwerdeführer offenkundig zum Vorwurf mache, die Schenkung der elterlichen Liegenschaft im Bewußtsein angenommen zu haben, hiemit selbst einen Ausschlußgrund für die erfolgreiche Geltendmachung der beschwerdegegenständlichen Ansprüche zu setzen.

Auch der Verweis der belangten Behörde auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Pflege des behinderten Onkels der Ehegattin des damaligen Beschwerdeführers keinen zwingenden Grund für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes darstelle, gehe gänzlich an der vorliegenden Fallgestaltung vorbei. Die Sorgepflichten des Beschwerdeführers bestünden unmittelbar gegenüber einem leiblichen Elternteil und seien nicht nur einer Vertragspflicht entsprungen, sondern schon dem Grunde nach im allgemeinen Zivilrecht verankert.

Die belangte Behörde sei sohin in der Begründung ihrer Ermessensentscheidung nicht bloß teilweise von unrichtigen Tatsachen ausgegangen, sondern habe sich in weiten Bereichen einer sachlich in keiner Weise gerechtfertigten Argumentation bedient. Es könne durchaus zutreffen, daß der eine oder andere vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Grund für die Beibehaltung des derzeitigen Wohnsitzes nicht ausschließlich zwingender und unausweichlicher Natur sei, doch habe die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung die Fallgestaltung in ihrer Gesamtheit zu prüfen und nicht als eine Summe von Einzelaspekten. Bei richtiger Würdigung des Vorbringens des Beschwerdeführers hätte die belangte Behörde daher zum Schluß gelangen müssen, daß es dem Beschwerdeführer infolge der gesamten familiären Verhältnisse unzumutbar sei, einen Wohnsitz innerhalb eines Umkreises von 20 km vom Dienstort Wien zu nehmen und daß die Beibehaltung des derzeitigen Wohnsitzes für ihn keineswegs bloß die naheliegendste, zweckmäßigste oder vorteilhafteste Lösung eines Wohnproblems darstelle.

Dieses Vorbringen kann der Beschwerde, insbesondere vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, nicht zum Erfolg verhelfen.

Der Beschwerdeführer irrt, wenn er meint es handle sich im Gegenstand um eine Ermessensentscheidung. Nach § 20b Abs. 1 GG 1956 gebührt dem Beamten unter den dort genannten Voraussetzungen ein Fahrtkostenzuschuß; dieser Anspruch ist nach Abs. 6 der genannten Bestimmung zwingend ausgeschlossen, wenn der Beamte aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, mehr als 20 Kilometer außerhalb seines Dienstortes wohnt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinen Erkenntnissen den unbestimmten Gesetzesbegriff "aus Gründen, die er (der Beamte) nicht selbst zu vertreten hat" nur dann als erfüllt gesehen, wenn für das Wohnen in einer 20 Kilometer vom Dienstort übersteigenden Entfernung unabweislich notwendige Gründe vorliegen.

Zutreffend geht die belangte Behörde davon aus, daß in der Beschäftigung der Ehegattin des Beschwerdeführers gelegene Gründe von der Rechtsprechung genauso wenig als ein solcher unabweislicher Grund anerkannt worden sind, wie die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sorgepflichten, die kraft Gesetzes nicht persönlich erbracht werden müssen. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Beschäftigung seiner Gattin weiters betrifft, ist er in Ergänzung zu der von der belangten Behörde zitierten Rechtsprechung noch auf das Erkenntnis vom 8. November 1978, Zl. 80/78, Slg. NF 9.682/A, hinzuweisen. Da den Ehegatten weder eine Wohnsitzfolgeverpflichtung trifft, noch die Einbuße im Familieneinkommen schon im Hinblick darauf, daß es mit dem Einkommen des Beschwerdeführers vergleichbare Bedienstete gibt, die Alleinverdiener sind, wirtschaftlich unzumutbar erscheint, liegt im Sinne der Rechtsprechung kein unabweislich notwendiger Grund vor. Die belangte Behörde hat daher diese Gründe zu Recht als wirtschaftliche Gründe gewertet, deren unabweisliche Notwendigkeit im gegebenen Sachzusammenhang jedenfalls nicht zwingend für die vom Beschwerdeführer gewählte Wohnsitznahme spricht.

Zu dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der angeblichen Praxis der fingierten Wohnungssuche ist ihm entgegenzuhalten, daß nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes eine - aussichtslose - Invormerknehmung für eine Gemeindewohnung allein als Nachweis für die unabweisliche Notwendigkeit einer Wohnsitznahme mehr als 20 Kilometer außerhalb des Dienstortes keinesfalls ausreicht. Wenn auch eine Irreführung der Behörde nie zur Gänze ausgeschlossen werden kann, so darf aus dieser Möglichkeit, deren rechtliche Konsequenzen der Irreführende jedenfalls zu gewärtigen hat, keinesfalls der Schluß gezogen werden, daß der sich rechtmäßig Verhaltende "bestraft" werde und die Behörde bzw. der Gesetzgeber der Vorschubleistung für unrechtmäßiges Verhalten geziehen werden.

Auch bei der Beurteilung der Sorgepflicht des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Pflege seiner Mutter ist der belangten Behörde kein erkennbarer Fehler unterlaufen. Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren weder vorgebracht, daß seine Mutter konkret pflegebedürftig ist, noch daß diese Pflege nur persönlich erbracht werden kann. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist die Pflegebedürftigkeit der Mutter des Beschwerdeführers nach der allgemeinen Lebenserfahrung weder aus dem Alter noch aus deren Witwenstand evident.

Zusammenfassend ist festzustellen, daß die Rechtsansicht der belangten Behörde, die Gründe für eine Wohnsitznahme mehr als 20 Kilometer außerhalb des Dienstortes müßten unabweislich notwendig, also gleichsam zwingend sein, um nicht im Sinne des § 20b Abs. 6 Z. 2 GG 1956 des Anspruches auf Fahrtkostenzuschuß verlustig zu gehen, im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genauso zutreffend ist, wie daß Erwägungen hinsichtlich einer Vorteilhaftigkeit oder Zweckmäßigkeit der Wohnsitzwahl außer Betracht zu bleiben haben.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsauffassung hat die belangte Behörde unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung ihre abweisende Entscheidung eingehend begründet.

Da die vom Beschwerdeführer behauptete inhaltliche Rechtswidrigkeit daher nicht erkannt werden konnte, mußte die Beschwerde ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 in Verbindung mit § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991120196.X00

Im RIS seit

16.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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