Die Beschwerdeführerin steht als Oberrevidentin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; ihre Dienststelle ist das Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie. Nach den vorliegenden Akten des Verwaltungsverfahrens ersuchte die Beschwerdeführerin mit Formularantrag vom 27. Dezember 1994 um Zuerkennung eines Fahrtkostenzuschusses. Diesem Antrag ist ein Amtsvermerk vom 4. Jänner 1995 angeschlossen, nach dem die Beschwerdeführerin fernmündlich davon verständigt ... mehr lesen...
Index: 63/02 Gehaltsgesetz
Norm: GehG 1956 §20b Abs6 Z2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1993/05/26 92/12/0151 3
(hier: Persönliche Betreuungspflicht im Hinblick auf den
schwierigen physischen und psychischen Zustand der Mutter,
keine finanzielle oder familiäre Substitutionsmöglichkeit) Stammrechtssatz Die festgestellte Krankheit des Sohnes des Beamten kann an sich als Grund für die Wohnsitznahme außerhalb... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer steht als Amtsdirektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Bundespolizeidirektion Linz. Mit Schreiben vom 22. Oktober 1992 beantragte der Beschwerdeführer die Zuerkennung eines Fahrtkostenzuschusses mit der Begründung: , er habe am 29. September 1992 seinen Wohnsitz von Linz nach K verlegt und lege seither die Wegstrecke von seinem Wohnort in K zu seinem Arbeitsplatz in Linz an den Arbeitstagen regelmäßig zurück.... mehr lesen...
Index: 63/02 Gehaltsgesetz
Norm: GehG 1956 §20b Abs6 Z2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1993/05/26 92/12/0151 3
(hier: Pflege der Mutter) Stammrechtssatz Die festgestellte Krankheit des Sohnes des Beamten kann an sich als Grund für die Wohnsitznahme außerhalb der 20-km Zone in Frage kommen. Dies setzt allerdings voraus, daß die festgestellte Krankheit des Sohnes des Beamten eine Wohnsitznahme in Graz oder... mehr lesen...
Index: 63/02 Gehaltsgesetz
Norm: GehG 1956 §20b Abs6 Z2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1992/06/24 88/12/0123 6
VwSlg 13671 A/1992 Stammrechtssatz In Ansehung des wirtschaftlichen Aspektes ist die Grenze der Zumutbarkeit einer (nach den Ermittlungen als einzige in Erwägung gezogenen) Handlungsalternative (Unterbringung der Eltern des Beamten in einem Pflegeheim) für den Beamten bei einer Belastung von übe... mehr lesen...
Der 1950 geborene Beschwerdeführer steht als Oberstleutnant in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Bundespolizeidirektion Wien. Mit Schreiben vom 28. Oktober 1994 beantragte der Beschwerdeführer mit Wirkung vom September 1993 die Zuerkennung eines pauschalierten Fahrtkostenzuschusses (im folgenden FKZ) für seine dem Dienstort nächstgelegene Wohnung in L. In einem Aktenvermerk vom gleichen Tag gab er an, die Wegstrecke zwischen seiner ... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren63/02 Gehaltsgesetz
Norm: AVG §45 Abs1;GehG 1956 §20b Abs6 Z2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 87/12/0083 E 31. März 1989 RS 1 Stammrechtssatz Für die Unanwendbarkeit des § 20 b Abs 6 Z 2 GehG genügt es nicht, dass ein Wohnen mehr als 20 km außerhalb des Dienstortes für den Beamten oder seine Familie vorteilhaft oder zweckmäßig ist, es müssen vielmehr hiefür unabweislich notwendig... mehr lesen...
Index: 63/02 Gehaltsgesetz
Norm: GehG 1956 §20b Abs6 Z2;
Rechtssatz: Ist dem Beamten auf Grund seiner nach objektivem Maßstab ermittelten eingeschränkten finanziellen Möglichkeiten die Beschaffung einer Wohnung in der 20 km-Zone unzumutbar, trifft ihn auch keine Pflicht, sich darum zu bemühen. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1997:1996120045.X02 I... mehr lesen...
Index: 63/02 Gehaltsgesetz
Norm: GehG 1956 §20b Abs6 Z2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1992/06/24 88/12/0123 4 Stammrechtssatz Eine zumutbare Handlungsalternative zu der vom Beamten gewählten Möglichkeit der
Begründung: eines Wohnsitzes außerhalb der 20 km-Zone fehlt a) wenn der Beamte mit seiner Wohnungswahl einer Rechtspflicht nach dem ABGB nachkommt (persönliche Sorgepflicht gegenüber seinen Eltern (Hi... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer steht als Legationssekretär in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten, in dem er seit 1. Oktober 1993 (wieder) Dienst verrichtet, nachdem er zuvor bei der österreichischen Botschaft in Washington tätig war. Mit Antrag vom 29. September 1993 begehrte der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 1993 die "Zuerkennung" eines Fahrtkostenzuschusses gemäß § 20 b des G... mehr lesen...
Index: 63/02 Gehaltsgesetz
Norm: GehG 1956 §20b Abs6 Z2;
Rechtssatz: Macht der Beamte im Verwaltungsverfahren unter konkreter Darlegung seiner finanziellen Lage und der unter Beweisanbot gestellten Behauptung, er habe sich erfolglos schon vor seiner Versetzung nach Wien von Washington aus um eine Wohnung in der 20-km-Zone des Dienstortes Wien bemüht, geltend, daß der Tatbestand des § 20b Abs 6 Z 2 GehG nicht gegeb... mehr lesen...
Index: 63/02 Gehaltsgesetz
Norm: GehG 1956 §20b Abs6 Z2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1992/06/24 88/12/0123 4 Stammrechtssatz Eine zumutbare Handlungsalternative zu der vom Beamten gewählten Möglichkeit der
Begründung: eines Wohnsitzes außerhalb der 20 km-Zone fehlt a) wenn der Beamte mit seiner Wohnungswahl einer Rechtspflicht nach dem ABGB nachkommt (persönliche Sorgepflicht gegenüber seinen Eltern (Hi... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren63/02 Gehaltsgesetz
Norm: AVG §45 Abs1;GehG 1956 §20b Abs6 Z2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1992/02/26 90/12/0260 2 Stammrechtssatz Für die Unanwendbarkeit des § 20b Abs 6 Z 2 GehG genügt es nicht, daß einen Wohnen von mehr als 20 km außerhalb des Dienstortes für den Beamten oder seine Familie vorteilhaft oder zweckmäßig ist, es müssen vielmehr hiefür unabweislich notwen... mehr lesen...
Index: 63/02 Gehaltsgesetz
Norm: GehG 1956 §20b Abs6 Z2;GehG 1956 §20b; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 1084/74 E 19. Dezember 1974 RS 2 Stammrechtssatz Als Wohnung im Sinne des § 20b Abs 1 Z 1 GG 1956 idF der 24. GG-Novelle ist eine Wohnung dann anzusehen, wenn die Wohnung auf Grund der sozialen und Familienverhältnisse des Beamten geeignet erscheint. Ein Hinweis darauf, daß diese Voraussetzung gegeben ist, wird... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren63/02 Gehaltsgesetz
Norm: AVG §37;AVG §39 Abs2;GehG 1956 §20b Abs6 Z2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1992/06/24 88/12/0123 3 Stammrechtssatz Unabweislich notwendige
Gründe: für ein Wohnen außerhalb der 20 km-Zone liegen vor, wenn dem Beamten keine zumutbare Handlungsalternative offensteht. Ob dies der Fall ist, kann jeweils nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Ein... mehr lesen...
Index: 63/02 Gehaltsgesetz
Norm: GehG 1956 §20b Abs6 Z2;
Rechtssatz: Es ist vom Gesetzeswortlaut und vom Zweck der
Norm: her zulässig, die Möglichkeit der Beschaffung einer Unterkunft oder auch nur einer Zwischenunterkunft (Untermietzimmer, Appartmenthotelzimmer, Pension, Privatquartier) unter Berücksichtigung der in der Person des Beamten gelegenen (sozialen, familiären und wirtschaftlichen) Umstände in die Zumutb... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer steht als Beamter der Post- und Telegraphenverwaltung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Rechenzentrum der Post in Wien. Wegen seines damaligen Wohnsitzes in F. bezog der Beschwerdeführer ab 1. Dezember 1983 einen Fahrtkostenzuschuß (im folgenden FKZ) nach § 20b des Gehaltsgesetzes 1956 (GG). Mit Schreiben vom 26. Februar 1993 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, er sei am 2. Februar 1993 von... mehr lesen...
Index: 63/02 Gehaltsgesetz
Norm: GehG 1956 §20b Abs6 Z2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1992/06/24 88/12/0123 3 Stammrechtssatz Unabweislich notwendige
Gründe: für ein Wohnen außerhalb der 20 km-Zone liegen vor, wenn dem Beamten keine zumutbare Handlungsalternative offensteht. Ob dies der Fall ist, kann jeweils nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles beurteilt werden, die unter Mitwirkun... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren63/02 Gehaltsgesetz
Norm: AVG §37;AVG §39 Abs2;GehG 1956 §20b Abs6 Z2;
Rechtssatz: Nicht selbst zu vertreten hat der Beamte ein Wohnen iSd § 20b Abs 6 Z 2 GehG nur dann, wenn - unter Bedachtnahme auf die Umstände des Einzelfalles - hiefür unabweislich notwendige
Gründe: vorliegen (Hinweis E 26.2.1992, 90/12/0260). Schlagworte Sachverhalt Sachverhaltsfestste... mehr lesen...
Index: 63/02 Gehaltsgesetz
Norm: GehG 1956 §20b Abs6 Z2;
Rechtssatz: In einem Verfahren auf Zuerkennung des Fahrtkostenzuschusses nach § 20b GehG geht es nicht darum, "Lebensverhältnisse zu regeln", das heißt dem Beamten vorzuschreiben, wo er - unter Bedachtnahme auf die Umstände des Einzelfalles - nach rechtlichen oder sittlichen Gesichtspunkten zu wohnen habe und daß er den von ihm gewählten Wohnsitz aufgeben un... mehr lesen...
Auf Grund der Beschwerde und des mit dieser vorgelegten angefochtenen Bescheides geht der Verwaltungsgerichtshof von Folgendem aus: Der Beschwerdeführer steht als Bezirksinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; er ist im Bereich der Bundespolizeidirektion Wien tätig. Mit Schreiben vom 29. Dezember 1993 ersuchte der Beschwerdeführer wegen der Verlegung seines ständigen ordentlichen Wohnsitzes nach Wr. Neustadt um die monatliche Zuerkennung eines paus... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren63/02 Gehaltsgesetz
Norm: AVG §45 Abs1;GehG 1956 §20b Abs6 Z2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 87/12/0083 E 31. März 1989 RS 1 Stammrechtssatz Für die Unanwendbarkeit des § 20 b Abs 6 Z 2 GehG genügt es nicht, dass ein Wohnen mehr als 20 km außerhalb des Dienstortes für den Beamten oder seine Familie vorteilhaft oder zweckmäßig ist, es müssen vielmehr hiefür unabweislich notwendig... mehr lesen...
Index: 63/02 Gehaltsgesetz
Norm: GehG 1956 §20b Abs6 Z2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1992/02/26 90/12/0260 2 Stammrechtssatz Für die Unanwendbarkeit des § 20b Abs 6 Z 2 GehG genügt es nicht, daß einen Wohnen von mehr als 20 km außerhalb des Dienstortes für den Beamten oder seine Familie vorteilhaft oder zweckmäßig ist, es müssen vielmehr hiefür unabweislich notwendige
Gründe: vorliegen (Hinweis E 31.3.1... mehr lesen...
Index: 63/02 Gehaltsgesetz
Norm: GehG 1956 §20b Abs6 Z2;
Rechtssatz:
Gründe: iSd § 20b Abs 6 Z 2, die der Beamte nicht selbst zu vertreten hat, liegen insbesondere dann vor, wenn ihm die Beschaffung einer Wohnung innerhalb von 20 km außerhalb seines Dienstortes aus wirtschaftlichen, sozialen, familiären oder gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann. Diese
Gründe: müssen von unabweislich zwingend notwendi... mehr lesen...
Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers und des mit der Beschwerde vorgelegten angefochtenen Bescheides geht der Verwaltungsgerichtshof von Folgendem aus: Der Beschwerdeführer steht als Bezirksinspektor der Sicherheitswache der Bundespolizeidirektion Wien in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Schreiben vom 30. Jänner 1994 suchte er um die Zuerkennung eines monatlichen Fahrtkostenzuschusses für die Fahrt von der seinem Dienstort nächstgelegenen ... mehr lesen...
Index: 63/02 Gehaltsgesetz
Norm: GehG 1956 §20b Abs1;GehG 1956 §20b Abs6 Z2;
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1994:1994120264.X01 Im RIS seit 20.11.2000 mehr lesen...
Der Beschwerdeführer steht als Revierinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Bundespolizeidirektion Graz. Mit Eingabe vom 31. Oktober 1991 suchte der Beschwerdeführer um Fahrtkostenzuschuß für die Fahrten zwischen dem Dienstort Graz und seinem Wohnort M an. Er habe, da er zum Zeitpunkt seiner Versetzung nach Graz (1. Oktober 1990) keine Wohnung in der Steiermark gehabt habe, kurze Zeit bei seinen Eltern in K Unterkunft genomm... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren63/02 Gehaltsgesetz
Norm: AVG §37;AVG §39 Abs2;GehG 1956 §20b Abs6 Z2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1992/06/24 88/12/0123 3 Stammrechtssatz Unabweislich notwendige
Gründe: für ein Wohnen außerhalb der 20 km-Zone liegen vor, wenn dem Beamten keine zumutbare Handlungsalternative offensteht. Ob dies der Fall ist, kann jeweils nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Ein... mehr lesen...
Index: 63/02 Gehaltsgesetz
Norm: GehG 1956 §20b Abs6 Z2;
Rechtssatz: Die festgestellte Krankheit des Sohnes des Beamten kann an sich als Grund für die Wohnsitznahme außerhalb der 20-km Zone in Frage kommen. Dies setzt allerdings voraus, daß die festgestellte Krankheit des Sohnes des Beamten eine Wohnsitznahme in Graz oder innerhalb der 20-km Zone zwingend ausschließt. European Case Law Iden... mehr lesen...
Index: 63/02 Gehaltsgesetz
Norm: GehG 1956 §20b Abs6 Z2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1992/06/24 88/12/0123 4 Stammrechtssatz Eine zumutbare Handlungsalternative zu der vom Beamten gewählten Möglichkeit der
Begründung: eines Wohnsitzes außerhalb der 20 km-Zone fehlt a) wenn der Beamte mit seiner Wohnungswahl einer Rechtspflicht nach dem ABGB nachkommt (persönliche Sorgepflicht gegenüber seinen Eltern (Hi... mehr lesen...