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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §20b Abs6 Z2;Rechtssatz
In Ansehung des wirtschaftlichen Aspektes ist die Grenze der Zumutbarkeit einer (nach den Ermittlungen als einzige in Erwägung gezogenen) Handlungsalternative (Unterbringung der Eltern des Beamten in einem Pflegeheim) für den Beamten bei einer Belastung von über 10 Prozent des Nettobezuges des Beamten bereits überschritten. Wegen der den Dienstgeber treffenden Treuepflicht und Fürsorgepflicht kann im Rahmen der Prüfung der Gebührlichkeit des Fahrtkostenzuschusses nach § 20b GehG eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit auch dann gegeben sein, wenn ein nach anderen Rechtsvorschriften vom Beamten zu leistender Kostenbeitrag zur Unterbringung seiner Eltern in einem Pflegeheim auf sein Einkommen und seine Sorgepflichten Bedacht nimmt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1988120123.X06Im RIS seit
16.11.2000Zuletzt aktualisiert am
10.11.2010