TE Vwgh Erkenntnis 1992/10/14 89/12/0048

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Veröffentlicht am 14.10.1992
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

ABGB §92 Abs1;
AVG §45 Abs1;
AVG §68 Abs1;
GehG 1956 §20b Abs1;
GehG 1956 §20b Abs6 Z2;
GehG 1956 §20b;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Germ, Dr. Höß und Dr. Händschke als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Steiner, über die Beschwerde des H in M, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 11. Jänner 1989, Zl. 121.444/2-II/2/88, betreffend Fahrtkostenzuschuß nach § 20b des Gehaltsgesetzes 1956, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Bundespolizeidirektion Wien - Verkehrsabteilung.

Mit Erledigung vom 13. April 1978 teilte die Bundespolizeidirektion Wien, Gerneralinspektorat der Sicherheitswache, dem Beschwerdeführer mit, daß ihm mit Wirksamkeit vom 1. April 1978 ein monatlicher Fahrtkostenzuschuß gemäß § 20b des Gehaltsgesetzes 1956 (im folgenden kurz GG) in einer bestimmten Höhe gebühre. Der Bemessung dieses Fahrtkostenzuschusses lag der damalige (am 1. Februar 1978 der Dienstbehörde gemeldete) Wohnsitz des Beschwerdeführers in G zugrunde, der mehr als 20 km von seinem Dienstort Wien entfernt lag. Nach der Aktenlage wurde "dieser Sachverhalt" vom Beschwerdeführer "vollinhaltlich zur Kenntnis genommen" und auf der Erledigung durch seine Unterschrift bestätigt. Ob eine Ausfertigung diese Erledigung dem Beschwerdeführer ausgehändigt wurde, läßt sich der Aktenlage nicht entnehmen. In der Folge wurde dieser Fahrkostenzuschuß mehrmals neu bemessen, wobei die Behörde jeweils in gleicher Weise wie oben beschrieben vorging (zuletzt mit Erledigung vom 4. Mai 1984, vom Beschwerdeführer am 8. Mai 1984 zur Kenntnis genommen).

Am 4. November 1987 beantragte der Beschwerdeführer - ausgehend von seinem neuen (seit 9. Oktober 1987 bestehenden) Wohnsitz in M - die Zuerkennung des Fahrtkostenzuschusses nach § 20b GG. Nach der Aktenlage wurde daraufhin der bisher gewährte Fahrtkostenzuschuß eingestellt.

In der Folge wurde der Beschwerdeführer zur Beantwortung verschiedener Fragen aufgefordert. In seiner Stellungnahme vom 18. November 1987 gab er dazu an, daß seit der Geburt seines Sohnes am 4. Dezember 1985 am früheren Wohnsitz eine gewisse Raumnot bestanden habe, da das Kind im elterlichen Schlafzimmer habe schlafen müssen. Im Frühjahr dieses Jahres habe sich die Möglichkeit ergeben, ein Grundstück mit Rohbau (jetziger Wohnsitz) zu erwerben. Nach bezugsfähiger Fertigstellung sei er mit seiner Familie dorthin im Oktober 1987 übersiedelt. Die Finanzierung des Eigenheimes (Kosten: S 1,6 Mio) sei durch geringe Eigenmittel der Gattin, einen Bausparkredit und die Landeswohnbauförderung von Niederösterreich erfolgt. Einige von ihm eingeholte Angebote verschiedener Realitätenbüros (für Objekte) innerhalb der 20 km-Zone hätten weder finanziell noch sonst den Vorstellungen seiner Familie entsprochen. Da es sich hiebei um mündliche Verabredungen gehandelt habe, seien dem Beschwerdeführer nähere Daten nicht mehr in Erinnerung. Die Grundstückspreise im Nahebereich von Wien lägen um nahezu 100 % höher als an seinem neuen Wohnort und seien ihm daher finanziell nicht zumutbar. Auch im Hinblick auf die zukünftige soziale Entwicklung und Betreuung seines Sohnes sei die Übersiedlung nach M. notwendig, wohnten doch dort auch seine Eltern und Schwiegereltern. Weiters sei seine Gattin seit ihrem Schulabgang beim selben Arbeitgeber beschäftigt und wäre auch mit einer Übersiedlung nach Wien keinesfalls einverstanden gewesen. Es wären daher für den Beschwerdeführer neben den wirtschaftlichen auch erhebliche familiäre Belastungen entstanden. Im übrigen sei ihm die Bewilligung zum Wohnen außerhalb des Wiener Polizeirayons auch diesmal erteilt worden.

Nachdem die Dienstbehörde erster Instanz dem Beschwerdeführer unter Zugrundelegung des auf seinen Angaben beruhenden Sachverhaltes mitgeteilt hatte, der Wohnsitzwechsel sei aus Gründen, die er selbst zu verantworten habe, erfolgt, und der Beschwerdeführer die Erlassung eines Feststellungsbescheides beantragt hatte, sprach sie mit Bescheid vom 1. Juli 1988 gemäß § 1 Abs. 1 Z. 24 DVV 1981 aus, zum Ansuchen des Beschwerdeführers vom 9. Mai 1988 um bescheidmäßige Feststellung des Anspruches auf pauschalierten Fahrtkostenzuschuß werde festgestellt, daß ihm gemäß § 20b Abs. 6 Z. 2 GG ein Fahrtkostenzuschuß nicht gebühre. Begründend führte die Behörde erster Instanz im wesentlichen aus, die Einholung einiger weniger Angebote von Realitätenbüros, die obendrein noch mündlich erfolgt sei, könne nicht als ernsthaftes Bemühen zur Erlangung einer Wohnung im Dienstort angesehen werden. Die vom Beschwerdeführer angeführten finanziellen Gründe gingen schon deshalb ins Leere, weil es ihm bei Aufwendung eines Teiles der für sein Wohnhaus aufgewendeten finanziellen Mitteln möglich und auch zumutbar gewesen wäre, sich im Dienstort Wien oder innerhalb der 20 km-Grenze einen Wohnsitz zu schaffen. Der Beschwerdeführer habe jedoch freiwillig und ohne durch äußere Umstände gezwungen zu sein, einem Wohnhaus gegenüber einer familiengerechten Wohnung im Dienstort den Vorzug eingeräumt.

In seiner Berufung brachte der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, nach seinem Eintritt in den Wiener Polizeidienst sei ihm die Genehmigung zum Wohnen außerhalb des Wiener Polizeirayons erteilt worden. Bei der damals durchgeführten Werbekampagne wegen des akuten Personalmangels bei der Wiener Polizei und der Wohnungsknappheit sei dies im Sinne der Dienstbehörde gelegen gewesen. Seine Gattin und er hätten daher das Wohnen in einem Haus auf dem Lande zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen gemacht. Das kleine Haus in G. sei von seiner Gattin schon vor der Eheschließung unter schwierigen finanziellen Bedingungen und großem persönlichen Einsatz erworben worden; er sei an dem früheren Haus nicht Miteigentümer gewesen. Für diesen gleichfalls außerhalb der 20 km-Zone gelegenen alten Wohnsitz sei ihm ein Fahrtkostenzuschuß zuerkannt worden. Da sich der neue Wohnsitz auch nur wenige (ca. 8 km) mehr als 20 km außerhalb des Dienstortes Wien befinde, lägen die gleichen Voraussetzungen für den gesetzlichen Anspruch auf Fahrkostenzuschuß wie bisher vor. Die Wahl des jetzigen Wohnsitzes sei aus den "schon vormals angeführten Überlegungen" erfolgt. Seine Gattin wäre jetzt nach mehr als zehn Jahren mit einer Übersiedlung in seinen Dienstort keinesfalls einverstanden. Der Ankauf des Grundstückes mit Rohbau in M. sei nur mit dem vollen Einverständnis seiner Gattin und durch Verkauf des ihr gehörenden Hauses in G. möglich gewesen. Für eine Wohnung im Dienstort hätten die finanziellen Mittel vom Beschwerdeführer allein nicht aufgebracht werden können. Er habe daher die Wahl des neuen Wohnsitzes nicht selbst zu vertreten. Im übrigen lebten in M. auch Wiener Polizeibeamte, die einen Fahrtkostenzuschuß bezögen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 11. Jänner 1989 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet ab. Nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und des § 20b GG führte die belangte Behörde unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus, Voraussetzung für den Ausschluß vom Anspruch auf Fahrtkostenzuschuß sei neben dem Umstand, daß der Beamte mehr als 20 km außerhalb seines Dienstortes wohne, die Tatsache, daß dies aus Gründen geschehe, die der Beamte selbst zu vertreten habe. Gründe, die der Beamte nicht selbst zu vertreten habe, lägen insbesondere dann vor, wenn ihm die Beschaffung einer Wohnung innerhalb von 20 km seines Dienstortes aus wirtschaftlichen, sozialen, familiären oder gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden könne. Diese Gründe müßten unabweislich zwingend notwendiger Natur sein. Unbestritten sei, daß der Wohnsitz des Beschwerdeführers im Sinne des § 66 JN in M., mithin mehr als 20 km (nämlich ca. 28 km Luftlinie) vom Dienstort Wien entfernt gelegen sei. Strittig sei lediglich die Frage, ob der Beschwerdeführer Gründe, die ihn dazu bewogen hätten, einen Wohnsitz zu wählen, der mehr als 20 km außerhalb des Dienstortes liege, selbst zu vertreten habe oder nicht.

Wenn der Beschwerdeführer wegen der infolge der Geburt des Sohnes entstandenen Raumnot unter Aufwendung beträchtlicher Geldmittel bzw. Eingehung finanzieller Belastungen seinen nunmehrigen Wohnsitz auch im Hinblick darauf wählte, daß dort seine Eltern und Schwiegereltern wohnten und dieser Umstand "der sozialen Entwicklung und Betreuung" seines Sohnes zugute komme, so seien dies Gründe, die er im Sinne des § 20b Abs. 6 Z. 2 GG selbst zu vertreten habe. Es möge zwar durchaus zutreffen, daß die gewählte Lösung des bestandenen Wohnungsproblems die vernünftigste, zweckmäßigste und naheliegendste gewesen sei; es ermangle jedoch der getroffenen Wahl des Wohnsitzes des Merkmales der Zwangsläufigkeit. Das zusätzliche Wohnungsbedürfnis hätte der Beschwerdeführer nämlich genausogut durch Investition der für die Errichtung seines Eigenheimes in M. aufgewendeten Geldmittel in die Beschaffung einer adäquaten Wohnung in oder im Umkreis von 20 km von Wien befriedigen können. Seine durch konkrete Nachweise nicht untermauerte Behauptung, einige von verschiedenen Realitätenbüros eingeholten Angebote betreffend eine Wohnmöglichkeit innerhalb der 20 km-Zone hätten nicht den Vorstellungen seiner Familie entsprochen, ließen den Schluß gerechtfertigt erscheinen, er habe keine hinreichend ernsthaften Bemühungen an den Tag gelegt, in der angesprochenen Zone eine erschwingliche Unterkunft zu beschaffen. Ebensowenig sei im Hinweis auf die Höhe der Grundstückspreise in dieser Zone ein zwingender Grund für die erfolgte Wohnsitzverlegung nach M. zu erblicken, weil zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses einer Familie nicht unbedingt der Erwerb des Eigentumsrechtes an einem Wohnobjekt erforderlich sei. Der Umstand, daß seine Gattin seit ihrem Schulabgang beim selben Arbeitgeber beschäftigt sei und in Anbetracht der bereits getätigten Aufwendungen für das gemeinsame Eigenheim einer Verlegung des Wohnsitzes in den vom Gesetz angeführten Bereich (20 km) ablehnend gegenüberstehe, sei keinesfalls geeignet, die getroffene Wohnsitzwahl als zwangsläufig erscheinen zu lassen. Vielmehr würde dadurch seiner Ehegattin nur die Zurücklegung einer größeren Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsplatz erspart, die jedoch der Beschwerdeführer auf sich genommen habe. Die Betreuung des Sohnes durch die in M. wohnenden Eltern und Schwiegereltern möge zwar in verschiedener Hinsicht von Vorteil sein, stelle jedoch keinen zwingenden Grund für die Wohnsitzverlegung dar.

Aus der Bewilligung der Dienstbehörde, außerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches derselben den Wohnsitz begründen zu dürfen, sei für die Frage der Gebührlichkeit des Fahrtkostenzuschusses nichts zu gewinnen; dadurch habe die Dienstbehörde lediglich um Ausdruck gebracht, gegen die beabsichtigte Wohnsitzwahl bestünden unter dem Gesichtspunkt des § 55 Abs. 1 BDG 1979 keine Einwände. Abgesehen davon, daß die Stichhältigkeit des Vorbringens, anderen Beamten sei bei vergleichbarer Sachlage der Fahrtkostenzuschuß gewährt worden, nicht gegeben sei, könne daraus allein noch keine Rechtswidrigkeit des erstinstanzlichen Bescheides abgeleitet werden. Schließlich sei die Behörde erster Instanz auf Grund des Antrages des Beschwerdeführers auf Erlassung eines Feststellungsbescheides berechtigt gewesen, die Anspruchsvoraussetzungen des Fahrtkostenzuschusses zu überprüfen, ohne an vorangegangene Erledigungen gebunden zu sein.

Da der Beschwerdeführer nicht hinreichend konkret habe dartun können, warum ihm die Beschaffung einer entsprechenden Wohnung innerhalb des Umkreises von 20 km vom Dienstort Wien unzumutbar oder unmöglich gewesen wäre und die von ihm angeführten Gründe als solche zu werten gewesen seien, die er im Sinne des § 20b Abs. 6 Z. 2 GG selbst zu vertreten habe, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 20b Abs. 1 GG gebührt dem Beamten ein Fahrtkostenzuschuß, wenn

1. die Wegstrecke zwischen Dienststelle und der nächstgelegenen Wohnung mehr als 2 km beträgt,

2. er diese Wegstrecke an den Arbeitstagen regelmäßig zurücklegt und

3. die notwendigen monatlichen Fahrtauslagen für das billigste öffentliche Beförderungsmittel, das für den Beamten zweckmäßigerweise in Betracht kommt, den Fahrtkostenanteil übersteigen, den der Beamte nach Abs. 3 selbst zu tragen hat.

Nach Abs. 6 Z. 2 dieser Bestimmung ist der Beamte vom Anspruch auf Fahrtkostenzuschuß ausgeschlossen, solange er aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, mehr als 20 km außerhalb seines Dienstortes wohnt.

Gemäß Abs. 8 dieser Bestimmung hat der Beamte alle Tatsachen, die für das Entstehen oder den Wegfall des Anspruches auf Fahrtkostenzuschuß oder für die Änderung seiner Höhe von Bedeutung sind, binnen einer Woche schriftlich zu melden. Wird die Meldung später erstattet, so gebührt der Fahrtkostenzuschuß oder seine Erhöhung von dem der Meldung folgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tage an, in den übrigen Fällen wird die Neubemessung des Fahrtkostenzuschusses mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten oder, wenn die Änderung an einem Monatsersten erfolgte, mit diesem Tage wirksam.

Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, es stehe fest, daß sich sowohl sein früherer Wohnort (G) als auch sein nunmehriger Wohnort (M) außerhalb des Umkreises von 20 km vom Dienstort Wien befänden. Es habe sich somit durch seine Übersiedlung keine der Tatsachen wesentlich geändert, von denen der Anspruch auf Gewährung des Fahrtkostenzuschusses abhängig sei.

Damit bestreitet der Beschwerdeführer die Zulässigkeit einer Sachentscheidung.

Dem Beschwerdeführer ist einzuräumen, daß die Neubemessung eines (bescheidmäßig festgesetzten) Fahrtkostenzuschusses eine Änderung von Tatsachen voraussetzt, die für das Entstehen oder den Wegfall des Anspruches auf Fahrtkostenzuschuß oder für die Änderung seiner Höhe von Bedeutung sind (vgl. dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. September 1981, Zl. 81/12/0066 = Slg.10533/A, vom 7. Mai 1985, Zl. 84/12/0186 = Slg. 11762/A, vom 31. März 1989, Zl. 87/12/0083, sowie vom 26. Juni 1989, Zl. 89/12/0106).

Im Beschwerdefall kann dahingestellt bleiben, ob der seit 1. April 1978 erstmals zuerkannte und zuletzt ab 1. Juli 1984 neu bemessene Fahrtkostenzuschuß durch Bescheid festgesetzt wurde oder nicht (vgl. zu einer ähnlichen Problematik das bereits zitierte Erkenntnis vom 7. Mai 1985, Slg. 11762/A). Denn selbst wenn dies der Fall wäre, griffe der angefochtene Bescheid aus den nachstehenden Gründen nicht in dessen Rechtskraft ein.

Der Beschwerdeführer hat nämlich die die Neubemessung und Einstellung des Fahrtkostenzuschusses rechtfertigende Änderung der Verhältnisse ausschließlich mit dem Hinweis bestritten, es habe sich durch den Wohnsitzwechsel die zum Dienstort bestehende Entfernung von mehr als 20 km nicht geändert.

Damit verkennt er die Rechtslage, da sein Vorbringen auf der Annahme beruht, (einzige) anspruchsbegründende Tatsache für die Gewährung des Fahrtkostenzuschusses sei es, daß sein Dienstort mehr als 20 km vom Wohnort entfernt liege. Aus der oben wiedergegebenen Gesetzeslage ergibt sich aber zweifelsfrei, daß - soweit der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuß von der Entfernung abhängig ist - dieser Anspruch nur dann entsteht, wenn die Wegstrecke zwischen Dienststelle und nächstgelegener Wohnung mehr als 2 km beträgt und der Beamte von diesem Anspruch dann ausgeschlossen ist, wenn er aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, mehr als 20 km außerhalb des Dienstortes wohnt (vgl. dazu bereits das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 1989, Zl. 89/12/0106).

Daß sich die übrigen Verhältnisse (bezogen auf die für die Wohnungswahl im früheren Wohnort in G maßgebenden Umstände) nicht geändert hätten, bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht vor. Im übrigen sind einige der von ihm für den Wohnsitzwechsel als maßgebend bezeichneten Gründe (wie Raumnot durch die Ende 1985 erfolgte Geburt seines Sohnes, Betreuungsmöglichkeiten des Kindes am neuen Wohnort durch die Eltern und Schwiegereltern) unbestritten und offenkundig nach der zuletzt erfolgten Neubemessung des Fahrtkostenzuschusses im Jahr 1984 entstanden, sodaß die Behörde schon im Hinblick auf die Änderung der Sachlage in Verbindung mit dem vorgenommenen Wohnsitzwechsel den Anspruch auf Fahrtkostenzuschuß neu zu beurteilen hatte, ohne daß dem die Rechtskraft eines (allenfalls früher erlassenen) Bescheides entgegengestanden wäre. Es war daher auch nicht zu prüfen, ob sich durch den Wohnsitzwechsel die Höhe des Fahrtkostenzuschusses geändert hätte.

Eine andere davon zu trennende Frage ist es, ob die Behörde die richtige Sachentscheidung getroffen hat, das heißt, ob sie auf Grund des Wohnsitzwechsels zutreffend einen Anspruchsverlust nach § 20b Abs. 6 Z. 2 GG bejahen durfte.

In diesem Zusammenhang bringt der Beschwerdeführer vor, er habe sich sehr wohl hinreichend ernsthaft um eine Wohnmöglichkeit innerhalb der 20 km-Zone bemüht. Daß er die Angebote von Realitätenbüros mündlich eingeholt habe, könne nichts daran ändern. Ausschlaggebend sei - worauf er bereits in seiner Stellungnahme vom 18. November 1987 hingewiesen habe - daß diese Angebote finanziell untragbar gewesen seien und die Grundstückspreise im Nahbereich von Wien um nahezu 100 % höher lägen als in M. Die Behörde sei überhaupt nicht darauf eingegangen, daß die Finanzierung des jetzigen Eigenheimes nur durch den Verkauf des Hauses in G möglich gewesen sei, das im Eigentum seiner Gattin gestanden sei. Seine Ehefrau wäre mit einer Übersiedlung nach Wien oder innerhalb der 20 km-Zone nicht einverstanden gewesen und hätte dem Beschwerdeführer für diesen Fall für den Erwerb einer Wohnung keine finanziellen Mittel zur Verfügung gestellt. Allein wäre er aber nicht imstande gewesen, sich eine solche Wohnung zu beschaffen. Im übrigen wäre er auf Grund des ABGB verpflichtet gewesen, dem von seiner Gattin vorgeschlagenen Wohnsitz zuzustimmen, da sie gewichtigere Gründe für dessen Wahl anzuführen gehabt hätte. Sie könne sich nämlich auch auf das Wohl des gemeinsamen Sohnes berufen. Da sowohl seine Frau als auch der Beschwerdeführer berufstätig seien, komme der Möglichkeit der Betreuung des Kindes durch die in M. wohnenden Eltern und Schwiegereltern besonderes Gewicht zu. Die belangte Behörde hätte daher aus der von ihr getroffenen Feststellung, seine Gattin sei seit ihrem Schulabgang beim selben Arbeitgeber beschäftigt und würde einer Wohnsitzverlegung in die 20 km-Zone seines Dienstortes nicht zustimmen, nicht den Schluß ziehen dürfen, daß er den dadurch entstehenden Vorteil für seine Gattin in Kauf genommen habe, weshalb er den vorgenommenen Wohnsitzwechsel selbst zu vertreten habe.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen.

Im Beschwerdefall ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, seinen Wohnsitz an einen weiterhin mehr als 20 km außerhalb des Dienstortes liegenden Ort verlegt hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es für den Tatbestand nicht, daß ein Wohnen mehr als 20 km außerhalb des Dienstortes für den Beamten oder seine Familie vorteilhaft oder zweckmäßig ist, es müssen vielmehr hiefür unabweislich notwendige Gründe vorliegen (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. März 1989, Zl. 87/12/0083 und die dort angeführte Vorjudikatur). Ob dies zutrifft kann die Behörde im Regelfall (sofern keine offenkundigen Tatsachen im Sinn des § 45 Abs. 1 AVG gegeben sind) nur auf Grund eines entsprechenden konkreten Vorbringens des Beamten beurteilen (vgl. dazu u.a. die Erkenntnisse vom 30. November 1987, Zl. 87/12/0090, vom 14. November 1983, Zl. 83/12/0005, vom 30. Juni 1977, Zl. 575/77).

Der Auffassung der Behörde, der Beschwerdeführer habe sich nicht hinreichend ernsthaft um eine Wohnung im Umkreis von 20 km vom Dienstort Wien oder in diesem selbst bemüht, kann nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, hat doch der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren ohne nähere Angaben lediglich behauptet, mehrere Angebote von Realitätenbüros mündlich eingeholt zu haben. Welche Wohnungen ihm tatsächlich zu welchen Konditionen angeboten wurden und aus welchen Gründen diese "den Vorstellungen seiner Familie" nicht entsprochen haben, hat der Beschwerdeführer nicht weiters ausgeführt. Mangels eines bestimmten Vorbringens dieser Tatsachen, die nur dem Beschwerdeführer bekannt waren, war die belangte Behörde nicht in der Lage zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer die Erlangung einer in Wien oder im Umkreis von 20 km von dieser Stadt gelegenen bestimmten, seinen (objektiv begründeten) Ansprüchen genügenden Wohnung tatsächlich nicht möglich war. Mangels entsprechender Behauptungen traf die belangte Behörde aber auch keine Verpflichtung, von Amts wegen darüber Erhebungen anzustellen, ob der Beschwerdeführer bei entsprechenden Bemühungen eine Wohnung in W. oder in der maßgebenden Umgebung bekommen hätte.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers reicht sein Hinweis auf die Höhe der Grundstückspreise im Nahbereich von Wien nicht aus, zu einem anderen Ergebnis zu gelangen: Dies deshalb, weil das Wohnungsbedürfnis nicht bloß in Form eines im Eigentum stehenden Hauses bzw. einer Eigentumswohnung, für die jeweils der Erwerb eines Grundstückes (Grundstücksanteiles) Voraussetzung ist, befriedigt werden kann. Im übrigen sind auch nicht die allgemeinen Tendenzen des Wohnungsmarktes einer Gegend, sondern lediglich das Bemühen des Beamten, eine für ihn trag- und zumutbare Wohnmöglichkeit zu finden, maßgebend (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Oktober 1982, Zl. 82/12/0071).

Abgesehen davon, daß der Beschwerdeführer über die Bedeutung des aus dem Verkauf des im Eigentum seiner Ehegattin stehenden Hauses in G. erzielten Erlöses zur Finanzierung des neuen Eigenheimes in M. Widersprüchliches vorgebracht hat (Stellungnahme vom 18. November 1987: Finanzierung durch "geringe Eigenmittel der Gattin"; Berufung: Ankauf nur durch den Verkauf des Hauses der Gattin möglich) sind wirtschaftliche Gründe, auf die der Beschwerdeführer deshalb keine rechtliche Einflußmöglichkeit hat, weil sie nicht sein Vermögen, sondern das eines Dritten (hier: der Ehefrau) betreffen, bei der Beurteilung des Ausschlußtatbestandes nicht zu berücksichtigen. Die für die getroffene Wahl des geänderten Wohnortes maßgebenden rein wirtschaftlichen Gründe sind im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Gebührlichkeit eines Fahrtkostenzuschusses nur dann beachtlich, wenn sie die Vermögensverhältnisse des Beamten selbst, nicht aber die seiner Ehefrau oder eines sonstigen Verwandten beeinflussen (vgl. zur Irrelevanz der fehlenden Dispositonsmöglichkeit z.B. die Erkenntnisse vom 8. November 1978, Zl. 80/78 = Slg. 9682/A, sowie vom 31. März 1989, Zl. 87/12/0083).

Aber auch der in der Beschwerde unternommene Versuch, jeden anderen Wohnungswechsel als den nach M. für den Beschwerdeführer aus familiären Gründen als praktisch ausgeschlossen darzustellen, erweist sich als unrichtig und vermag dem Beschwerdeführer nicht zum Erfolg zu verhelfen.

§ 92 Abs. 1 ABGB normiert, daß, wenn ein Ehegatte aus gerechtfertigten Gründen die Verlegung der gemeinsamen Wohnung verlangt, der andere diesem Verlangen zu entsprechen hat, es sei denn, er habe gerechtfertigte Gründe von zumindest gleichem Gewicht, nicht mitzuziehen. In dem Ausschußbericht wird hiezu ausgeführt, daß es der Grundsatz der gleichrangigen Partnerschaft und das Gebot zur gegenseitigen Rücksichtnahme verlangen, daß bei der für die Ehegemeinschaft so bedeutungsvollen Entscheidung über die Verlegung der gemeinsamen Wohnung auf den Willen beider Ehegatten Bedacht zu nehmen ist (so bereits das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. November 1978, Slg. 9682/A).

Bei dieser Rechtslage konnte sich der Beschwerdeführer aber weder mit dem Hinweis auf die Betreuung des Sohnes durch die im neuen Wohnort M. lebenden Eltern und Schwiegereltern noch die Beschäftigung der Ehegattin darauf berufen, ihn treffe eine familienrechtliche Folgepflicht.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 14. Jänner 1985, Zl. 84/12/0002, ausgesprochen hat, stellt die Beaufsichtigung der Kinder durch die im selben Ort wohnhaften Großeltern (damals Mutter der Ehefrau des Beschwerdeführers) keinen notwendigen Grund für die Wohnsitzverlegung dar, mag dies auch zu den Vorteilen gehören, die sich aus dem neuen Wohnsitz ergeben. Die Berufstätigkeit der Ehegattin und der vom Beschwerdeführer angegebene Grund, sie würde auch deshalb einer Wohnsitzverlegung in den Dienstort bzw. in die Umgebung innerhalb der 20 km-Zone nicht zustimmen, weil sie seit Schulabgabgang beim selben Arbeitgeber beschäftigt sei, stellen gleichfalls keine zwingenden Gründe für die getroffene Wohnsitzwahl dar.

Soweit der Beschwerdeführer damit zum Ausdruck bringen will, seine Gattin würde bei einem Wohnsitzwechsel nach Wien bzw. in die nähere Umgebung des Dienstortes ihre bisherige berufliche Tätigkeit aufgeben, so ist er darauf hinzuweisen, daß es seiner Gattin freisteht, ohne Rücksicht auf den Dienstbetrieb ihres Ehemannes ihrer Beschäftigung dort nachzugehen, wo sie es aus wirtschaftlichen oder sonstigen Gründen für am zweckmäßigsten erachtet (vgl. dazu z.B. das Erkenntnis vom 4. Oktober 1982, Zl. 82/12/0071). Daß die Gründung eines Wohnsitzes des Beschwerdeführers an seinem Dienstort oder in dessen Umgebung mit unbedingter Notwendigkeit die Aufgabe der bisherigen Berufstätigkeit seiner Ehefrau zur Folge gehabt hätte und sie auch keine entsprechende Beschäftigung im Ballungszentrum Wien (Umgebung) gefunden hätte, hat der Beschwerdeführer nicht einmal behauptet.

Wenn sich aber der Beschwerdeführer im wesentlichen die Gründe seiner Ehefrau zu eigen macht und mit Rücksicht auf Umstände, die nicht als zwingend anzusehen sind, die Konsequenz zieht, seinen Wohnsitz nicht an seinen Dienstort oder in eine Umgebung von 20 km von demselben zu verlegen, so ist der Grund dieser Entscheidung vom Beschwerdeführer selbst zu vertreten.

Da sich demnach die Beschwerde als unbegründet erwies, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem Art. III Abs. 2 anzuwendenden Pauschalierungsverordnung, BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989120048.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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