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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §20b Abs3;Rechtssatz
§ 20b Abs 3 GehG legt abschließend fest, welchen Fahrtkostenanteil der Beamte selbst zu tragen hat. Für über diesem Eigenanteil liegende Fahrtkosten gebührt dem Beamten bei Vorliegen der im § 20b GehG geregelten Voraussetzungen (einschließlich des Nichtvorliegens von Ausschlußgründen) ein Fahrtkostenzuschuß. Das Gesetz enthält keinen Ansatzpunkt dafür, daß bei Prüfung des Ausschlußtatbestandes nach § 20b Abs 6 Z 2 GehG die wirtschaftliche Zumutbarkeit der Tragung der (über dem Eigenanteil liegenden) Fahrtkosten im Hinblick auf den Monatsbezug von Bedeutung sein soll. Zu prüfen ist vielmehr, mit welcher finanziellen Belastung des Beamten allenfalls zu der von ihm gewählten Lösung bestehende Alternativen verbunden wären.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1988120123.X01Im RIS seit
16.11.2000Zuletzt aktualisiert am
10.11.2010