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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §20b Abs6 Z2;Rechtssatz
Eine Pflegebedürftigkeit (hier iSd § 33 Abs 3 lit a NÖ SHG) beider Elternteile eines Beamten, die zu einem Wohnungswechsel außerhalb der 20 km-Zone führt, kann einen familiären Umstand darstellen, den der Beamte iSd § 20b GehG nicht zu vertreten hat. Daß die Pflege nicht vom Beamten selbst, sondern (jedenfalls überwiegend) von seiner Ehegattin besorgt werden soll, ist dabei ohne Bedeutung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1988120123.X05Im RIS seit
16.11.2000Zuletzt aktualisiert am
10.11.2010