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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §20b Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/12/0106 E 26. Juni 1989 RS 1Stammrechtssatz
Soweit der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss von der Entfernung zwischen der Dienststelle und der nächstgelegenen Wohnung abhängig ist, entsteht dieser Anspruch dann, wenn die Wegstrecke (zwischen Dienststelle und nächstgelegener Wohnung mehr als 2 km beträgt; der Beamte ist von diesem Anspruch dann ausgeschlossen, wenn er aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, mehr als 20 km außerhalb des Dienstortes wohnt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1989120048.X06Im RIS seit
20.11.2000