RS Vwgh 1992/10/14 89/12/0048

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Veröffentlicht am 14.10.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §45 Abs1;
GehG 1956 §20b Abs6 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/12/0083 E 31. März 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Für die Unanwendbarkeit des § 20 b Abs 6 Z 2 GehG genügt es nicht, dass ein Wohnen mehr als 20 km außerhalb des Dienstortes für den Beamten oder seine Familie vorteilhaft oder zweckmäßig ist, es müssen vielmehr hiefür unabweislich notwendige Gründe vorliegen. Ob diese zutrifft, kann die Beh im Regelfall (sofern keine offenkundigen Tatsachen iSd § 45 Abs 1 AVG gegeben sind) nur auf Grund eines entsprechenden konkreten Vorbringens des Beamten beurteilen. (Hinweis auf E 30.11.1987, 87/12/0090)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989120048.X07

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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