Die klagende Partei begehrt Räumung der von den Beklagten im Hause Wien, H.-Straße 417, benützten Wohnung, weil diese ohne Rechtstitel benützt wurde. Die Beklagten wendeten ein ihnen vom Voreigentümer des Hauses eingeräumtes Wohnungsrecht ein, von dem die klagende Partei bei Erwerb des Hauses Kenntnis gehabt und das sie anerkannt habe. Das Erstgericht gab dem Räumungsbegehren statt. Es führte aus, das dingliche Recht der Dienstbarkeit könne nur durch Eintragung im Grundbuch erworben... mehr lesen...
Norm: ABGB §928ABGB §1500
Rechtssatz: Die Vereinbarung der Lastenfreiheit erstreckt sich auf die Freiheit von bücherlichen Rechten, nicht aber auf offenkundige Dienstbarkeiten. Entscheidungstexte 5 Ob 41/65 Entscheidungstext OGH 11.03.1965 5 Ob 41/65 6 Ob 406/66 Entscheidungstext OGH 15.02.1967 6 Ob 406/66 ... mehr lesen...
Der Kläger begehrte die Feststellung, daß ihm und den jeweiligen Eigentümern der Parzelle 243, Bauarea, Haus Nr. 118, der EZ. 115 KG. H. als herrschenden Gutes die Dienstbarkeit des Fahrtrechtes durch die Toreinfahrt des im Eigentum des Beklagten stehenden Hauses Nr. 57, Parzelle 244/1, Bauarea, der EZ. 54 KG. H. als dienenden Gutes zustehe, und Verurteilung des Beklagten, in die Einverleibung dieses Fahrtrechtes als Dienstbarkeit ob der EZ. 54 KG. H. als dienendem Gut zugunsten des K... mehr lesen...
Norm: ABGB §481ABGB §1500
Rechtssatz: Stillschweigende Dienstbarkeitsbestellung bei Auseinanderfallen des bisher gleichen Eigentumes an zwei Liegenschaften, wobei der Erwerber der dienenden Liegenschaft die bisher faktisch bestehende Dienstbarkeit derselben kannte oder im Hinblick auf offenkundige Verhältnisse kennen musste. Entscheidungstexte 8 Ob 134/63 Entscheidungstext OGH 25.06.1... mehr lesen...
Norm: ABGB §797ABGB §819ABGB §1500
Rechtssatz: § 1500 ABGB ist auf den Erwerb durch Erbgang nicht anwendbar. Entscheidungstexte 6 Ob 94/63 Entscheidungstext OGH 03.04.1963 6 Ob 94/63 4 Ob 527/77 Entscheidungstext OGH 18.10.1977 4 Ob 527/77 1 Ob 686/81 Entscheidungstext OGH 16.12.1981 1 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §524ABGB §527ABGB §1444ABGB §1500
Rechtssatz: Für den Verzicht auf eine Dienstbarkeit gilt nicht der Eintragungsgrundsatz. Entscheidungstexte 3 Ob 174/62 Entscheidungstext OGH 28.12.1962 3 Ob 174/62 RZ 1963,54 = EvBl 1963/162 S 239 5 Ob 671/80 Entscheidungstext OGH 10.02.1981 5 Ob 671/80 Vgl auch ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1500
Rechtssatz: Nachforschungen über die Richtigkeit des Grundbuchstandes sind vom Ersteher nur bei Vorliegen besonderer, nach den Umständen des Einzelfalles bezüglich ihrer Eignung, Zweifel in dieser Hinsicht zu hegen, zu beurteilender, vom Gegner zu beweisender Umstände zu verlangen. Entscheidungstexte 6 Ob 204/60 Entscheidungstext OGH 02.09.1960 6 Ob 204/60 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1500
Rechtssatz: Diese Bestimmung findet auch auf den Ersteher im Zwangsversteigerungsverfahren Anwendung (Vgl G1UNF Nr 7483 und 7720, SZ 24/123 ua). Entscheidungstexte 6 Ob 204/60 Entscheidungstext OGH 02.09.1960 6 Ob 204/60 1 Ob 612/77 Entscheidungstext OGH 14.09.1977 1 Ob 612/77 Gegenteilig; Veröff: RZ 1978/... mehr lesen...
Norm: ABGB §1500
Rechtssatz: Keine Unterbrechung der Ersitzungszeit, wenn der bücherliche Erwerber einer Liegenschaft störende Besitzhandlungen weiter geduldet hat (SZ 26/289). Entscheidungstexte 3 Ob 176/60 Entscheidungstext OGH 09.05.1960 3 Ob 176/60 1 Ob 16/73 Entscheidungstext OGH 21.02.1973 1 Ob 16/73 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Kläger sind unstreitig seit 1942 je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ 686 KG O***** mit Wohnhaus Nr 8. Die Beklagten sind seit 1957 je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ 9 KG O***** mit Wohnhaus Nr 9. Zwischen beiden Liegenschaften liegt das langgestreckte schmale Grundstück Nr 13 Einfahrt, das bücherlich zur Liegenschaft der Kläger gehört. Der Erstrichter hat der Klage, die Beklagten seien zur ungeteilten Hand schuldig, das Abmähen und Entfer... mehr lesen...
Norm: ABGB §431ABGB §1500
Rechtssatz: Der in § 431 ABGB normierte Vertrauensgrundsatz greift nur so weit Platz, als dies zum Schutz des Vertrauens auf das öffentliche Buch erforderlich ist. Der außerbücherliche Erwerber behält daher Recht, wenn der Gegner keinen Anspruch auf diesen Vertrauensschutz hat. Entscheidungstexte 5 Ob 454/59 Entscheidungstext OGH 30.09.1959 5 Ob 454/59 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §367 BABGB §431ABGB §440ABGB §1500EO §170 Z5
Rechtssatz: Zeigt der Verpflichtete vor der Versteigerung dem späteren Ersteher die Grenzen der Liegenschaft in der Natur, und zwar so, daß vom Grundnachbarn ersessene Teile nicht inbegriffen sind, so erwirbt der Ersteher, ohne daß der Nachbar sein ersessenes Eigentum im Versteigerungsverfahren angemeldet hätte, mangels Gutgläubigkeit die Liegenschaft nur in dem durch die Ersitzung beschrä... mehr lesen...
Norm: ABGB §1500
Rechtssatz: Um den Liegenschaftserwerber des Schutzes des § 1500 ABGB teilhaftig werden zu lassen, ist erforderlich, dass diesem sowohl im Zeitpunkt des Erwerbsgeschäftes als auch des Ansuchens um Einverleibung die etwa vom Grundbuchsstand abweichende wahre Sachlage unbekannt war. Der redliche Erwerber wird jedoch nicht geschützt, wenn seine irrige Vorstellung auf Fahrlässigkeit beruht. Ein den guten Glauben des Bucherwerbers a... mehr lesen...
Norm: ABGB §498ABGB §1500Servitutenpatent allg
Rechtssatz: Zur Frage des Bestandes einer Weideservitut ( Gemeinschaftsweide ). Entscheidungstexte 1 Ob 661/56 Entscheidungstext OGH 27.02.1957 1 Ob 661/56 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0015261 Dokumentnummer JJR_19570227_OGH0002... mehr lesen...
Norm: ABGB §1500
Rechtssatz: Der Fall, daß ein grundbücherlich einverleibtes Recht in der Folge rechtswidrig gelöscht und der Fall, daß es rechtswidrig nicht in eine neue Einlage übertragen wurde, sind mangels einer unterschiedlichen Regelung im Gesetz im Bezug auf die Geltung des Vertrauensgrundsatzes völlig gleich zu behandeln. Entscheidungstexte 1 Ob 8/57 Entscheidungstext OGH 1... mehr lesen...
Norm: ABGB §1500
Rechtssatz: Der Erwerber einer Liegenschaft ist nicht verpflichtet, die Richtigkeit jeder einzelnen Eintragung zu überprüfen, wenn sich aus dem Buchstand keine Bedenken gegen dessen Richtigkeit ergeben. Entscheidungstexte 7 Ob 159/56 Entscheidungstext OGH 11.04.1956 7 Ob 159/56 European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1498ABGB §1500
Rechtssatz: Ist der Voreigentümer nicht nach § 1498 ABGB auf Zuerkennung des ersessenen Rechtes geklagt worden und war daher im Zeitpunkt des Ansuchens um Eigentumseinverleibung keine Streitanmerkung eingetragen, dann geht durch den Erwerb im Vertrauen auf das öffentliche Buch das ersessene Eigentum wieder verloren und es beginnt eine Neuersitzung zu laufen (gegenteilig zu 7 Ob 338/55). Entscheidun... mehr lesen...
Begründung: Nach den Feststellungen des Erstgerichtes hatten die Vorbesitzer der Beklagten einen Teil der Parzelle 229 Garten EZ ***** ersessen, bevor noch die Kläger im Jahre 1933 das Eigentum an dieser Parzelle durch Kauf buchmäßig erlangt haben. Die Beklagten, die es unterlassen haben, das ersessene Eigentum an einem Teil der vorbezeichneten Parzelle ins Grundbuch eintragen zu lassen, werden von den Klägern auf Anerkennung des Alleineigentumes der Kläger an dieser Parzelle und Un... mehr lesen...
Norm: ABGB §480ABGB §481ABGB §1463ABGB §1500
Rechtssatz: Berufung auf die Gutgläubigkeit bei Erwerb einer Liegenschaft hinsichtlich Freiheit von Dienstbarkeiten ist nur möglich, wenn keine Umstände vorliegen, die bei gehöriger Aufmerksamkeit den wahren vom Grundbuchsstand abweichenden Sachverhalt erkennen lassen. Entscheidungstexte 3 Ob 497/55 Entscheidungstext OGH 26.10.1955 3 Ob 497/... mehr lesen...
Norm: ABGB §1500
Rechtssatz: Der Schutz des § 1500 ABGB kommt nur dann in Betracht, wenn der gutgläubige Erwerber sofort nach erhaltener Kenntnis der Diskrepanz zwischen dem tatsächlichen und dem Grundbuchsstande nötigenfalls mit Klage einschreitet, weil der gute Glaube sonst durch die Duldung der Ausübung nicht verbücherter Rechte verloren wird. Auch die Ersitzung wird durch den Erwerb im Vertrauen auf das öffentliche Buch nicht unterbrochen, ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Das Erstgericht stellte fest, daß die Dienstbarkeit des Fahrrechtes über die klägerische Wegparzelle 815/23 der EZ ***** KG O***** als dienendes Gut zugunsten der jeweiligen Eigentümer der Ackerparzellen 275 und 276, der Wiesen- und Ackerparzellen 398/2, 401, 402/2, 409/4 und der Wiesenparzelle Nr. 40, sämtliche in der Liegenschaft EZ ***** KG O*****, und weiters des Rechtes zum Befahren mit Lastautos nicht besteht, und erkannte den Beklagten schuldig, alle Hand... mehr lesen...
Norm: ABGB §1500
Rechtssatz: Im Vertrauen auf das öffentliche Buch handelt, wer die Abweichung des Buchstandes von der außerbücherlichen Rechtslage nicht kennt. Entscheidungstexte 3 Ob 320/55 Entscheidungstext OGH 22.06.1955 3 Ob 320/55 8 Ob 168/69 Entscheidungstext OGH 16.09.1969 8 Ob 168/69 Beisatz: Aus dem Vorhandensein eines Gehst... mehr lesen...
Norm: ABGB §480ABGB §1500
Rechtssatz: Offenkundigen Dienstbarkeiten werden jene gleichgehalten, deren Bestand dem Erwerber bekannt war (GlUNF 6384, 6189, E vom 04.03.1936, 3 Ob 581/35, ZBl 1936/221 und die dort angeführten Literatur und Judikatur, ferner E vom 17.02.1954, 2 Ob 93/54, SZ 23/225 und SZ 23/287). Entscheidungstexte 3 Ob 320/55 Entscheidungstext OGH 22.06.1955 3 Ob 320/55 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1500
Rechtssatz: Zum Ausschluß des Vertrauens auf das öffentliche Buch. Entscheidungstexte 3 Ob 292/55 Entscheidungstext OGH 08.06.1955 3 Ob 292/55 7 Ob 338/55 Entscheidungstext OGH 28.09.1955 7 Ob 338/55 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1... mehr lesen...
Nach dem Klagsvorbringen hat der Kläger mit Übergabs- und Abnährungsvertrag vom 5. Februar 1922 den zweiten materiellen Anteil des Hauses B. Nr. 9 sowie die Gartenfläche Parzelle 488 Katastralgemeinde B. von Wilhelm S. erworben, worauf sein Eigentumsrecht mit Beschluß des Bezirksgerichtes Reutte vom 20. Februar 1932, GZ. 326/32, bücherlich einverleibt worden sei. In den vergangenen Jahren hätten sich nun die Beklagten, die Miteigentümer des Hauses B. Nr. 10 sind, eigenmächtig in den B... mehr lesen...
Norm: ABGB §1500
Rechtssatz: Nicht jedes Vertrauen auf das öffentliche Buch führt den Anspruch auf den Schutz des § 1500 ABGB herbei. Wenn die Auskunft aus dem Grundbuch ( der bei der Gemeinde geführten Mappe) so unklar ist, daß der Erwerber keine Klarheit über die Lage einzelner Parzellen gewinnen kann, so darf er sich mit der Unklarheit nicht begnügen und eine beliebige Parzelle in Besitz nehmen, sondern er muß versuchen, auf geeignete Weise ... mehr lesen...
Norm: ABGB §480ABGB §1500
Rechtssatz: Für den Begriff der offenkundigen Dienstbarkeit ist es wesentlich, ob man vom dienenden Grundstück aus bei einiger Aufmerksamkeit Einrichtungen oder Vorgänge wahrnehmen kann, die das Bestehen einer Dienstbarkeit vermuten lassen. Unter den Begriff einer derartigen Dienstbarkeit können nur Grunddienstbarkeiten fallen, keineswegs aber persönliche wie das Wohnungsrecht, weil von außen her das Bestehen einer sol... mehr lesen...
Norm: ABGB §1500
Rechtssatz: Derjenige, der von dem letzten Grundbuchsstand Kenntnis hat, ist in seinem Vertrauen auf den letzten Grundbuchsstand auch dann zu schützen, wenn er selbst gar nicht ins Grundbuch Einsicht genommen hat, soferne der wahre Grundbuchsstand seiner Annahme entsprochen hat, mag auch das Grundbuch zerstört gewesen sein, soferne das eingetragene Recht nicht nach der Zerstörung geändert wurde. Entscheidung... mehr lesen...
Maria K., die Mutter der Klägerin, war bis zu ihrem am 21. September 1934 erfolgten Ableben grundbücherliche Eigentümerin der Liegenschaft EZ. 86 Grundbuch U., bestehend aus der Baufläche Nr. 62 mit Haus Nr. 111, der Baufläche Nr. 248 und den Flurstücken Nr. 966 Wiese, 967 und 968 Äcker und 969 Wald. Nach dem Inhalt des im Abhandlungsakt nach Maria K., A 178/34 des Bezirksgerichtes Arnfels, erliegenden Erbübereinkommens übernahmen die erblasserischen Töchter Aloisia K. verehelichte W.... mehr lesen...
Das Erstgericht hat dem Klagebegehren, daß die Klägerin die Dienstbarkeit des Geh- und Fahrrechtes an einem Teil des Grundstückes Nr. 19/1 der Kat.-Gemeinde T. ersessen habe, stattgegeben und folgenden Sachverhalt als erwiesen angenommen: Die Klägerin ist Eigentümerin der EZ. 19 Grundbuch T., bestehend aus den Grundstücken Nr. 19/2, Baufläche mit Haus Nr. 20, und Nr. 31/3, Garten, während die EZ. 63 Grundbuch T., bestehend aus den Grundstücken Nr. 19/1, Baufläche mit Haus Nr. 65, un... mehr lesen...