Norm
ABGB §431Rechtssatz
Der in § 431 ABGB normierte Vertrauensgrundsatz greift nur so weit Platz, als dies zum Schutz des Vertrauens auf das öffentliche Buch erforderlich ist. Der außerbücherliche Erwerber behält daher Recht, wenn der Gegner keinen Anspruch auf diesen Vertrauensschutz hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0011314Dokumentnummer
JJR_19590930_OGH0002_0050OB00454_5900000_001