Norm
ABGB §1500Rechtssatz
Der Fall, daß ein grundbücherlich einverleibtes Recht in der Folge rechtswidrig gelöscht und der Fall, daß es rechtswidrig nicht in eine neue Einlage übertragen wurde, sind mangels einer unterschiedlichen Regelung im Gesetz im Bezug auf die Geltung des Vertrauensgrundsatzes völlig gleich zu behandeln.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0034909Dokumentnummer
JJR_19570116_OGH0002_0010OB00008_5700000_001