Norm
ABGB §1500Rechtssatz
Derjenige, der von dem letzten Grundbuchsstand Kenntnis hat, ist in seinem Vertrauen auf den letzten Grundbuchsstand auch dann zu schützen, wenn er selbst gar nicht ins Grundbuch Einsicht genommen hat, soferne der wahre Grundbuchsstand seiner Annahme entsprochen hat, mag auch das Grundbuch zerstört gewesen sein, soferne das eingetragene Recht nicht nach der Zerstörung geändert wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0034888Dokumentnummer
JJR_19550202_OGH0002_0030OB00043_5500000_004