RS OGH 1955/2/2 3Ob43/55, 1Ob16/73

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Veröffentlicht am 02.02.1955
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Norm

ABGB §1500

Rechtssatz

Derjenige, der von dem letzten Grundbuchsstand Kenntnis hat, ist in seinem Vertrauen auf den letzten Grundbuchsstand auch dann zu schützen, wenn er selbst gar nicht ins Grundbuch Einsicht genommen hat, soferne der wahre Grundbuchsstand seiner Annahme entsprochen hat, mag auch das Grundbuch zerstört gewesen sein, soferne das eingetragene Recht nicht nach der Zerstörung geändert wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0034888

Dokumentnummer

JJR_19550202_OGH0002_0030OB00043_5500000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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