Entscheidungsgründe: Der Erstkläger und der Beklagte sind Brüder, die Zweitklägerin ist die Gattin des Erstklägers und Schwägerin des Beklagten. Beide Kläger sind aufgrund des mit dem Vater des Erstklägers, F***** S*****, geschlossenen Übergabevertrages vom 2.4.1991 je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ 7122 GB Dornbirn, GStNr 8086/2, sowie zu je 107/253 Anteilen Miteigentümer der Liegenschaft EZ 9632, GB Dornbirn, GStNr 1047/3. Auf diesen Grundstücken befindet sich das... mehr lesen...
Norm: ABGB §1500ZPO §502 Abs1 HIII.5.
Rechtssatz: Indizien für ein Wegerecht, die sich etwa aus der Lage, Geländeformation und Bewirtschaftung von Grundstücken ergeben, können den Anstoß für die Erkundungspflicht noch verstärken, selbst wenn sie nicht den Grad der Offenkundigkeit einer dienenden Funktion des erworbenen Grundstückes erreichen (vergleiche SZ 66/152) Ob eine Erkundigungspflicht besteht, ist eine Frage des Einzelfalls. ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1479ABGB §1500GBG §62
Rechtssatz: Da eine Grundbuchseintragung im unmittelbaren Verhältnis zwischen dem Eingetragenen und dem durch die Eintragung in seinen Rechten Verletzten keine Publizitätswirkung erzeugt, stehen für die Anfechtung einer zu Unrecht bewilligten Einverleibung des Eigentumsrechtes gemäß § 62 GBG in Verbindung mit § 1479 ABGB dreißig Jahre zur Verfügung. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §431ABGB §481ABGB §521ABGB §1500
Rechtssatz: Ein bloß obligatorisches Recht, das nach dem Willen der Parteien nicht verbüchert werden soll, kann einer nicht verbücherten Dienstbarkeit nicht gleichgesetzt werden, weshalb die (restriktiv zu handhabenden) Grundsätze über die Durchbrechung des Eintragungsprinzips hier nicht Anwendung finden können. Entscheidungstexte 8 Ob 2024/96x ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1500
Rechtssatz: Auch wenn nur ein Miteigentümer bei gehöriger Aufmerksamkeit den wahren vom Grundbuchsstand abweichenden Sachverhalt über eine Dienstbarkeit erkennen hätte können, können sich die übrigen Miteigentümer nicht auf das Grundbuch berufen und hat eine ersessene Dienstbarkeit auch ihnen gegenüber Geltung. Entscheidungstexte 2 Ob 570/95 Entscheidungstext OGH 30.1... mehr lesen...
Norm: ABGB §481ABGB §1500
Rechtssatz: Die bisherige Rechtsprechung, eine Wohnungsdienstbarkeit könne - unabhängig von den Umständen des Einzelfalles - niemals offenkundig sein, lässt sich in dieser Allgemeinheit nicht mehr aufrechterhalten; es lässt sich vielmehr auch die Frage der Offenkundigkeit einer Wohnungsdienstbarkeit - entsprechend den von der Rechtsprechung bei der Grunddienstbarkeit herausgebildeten Kriterien - nur nach den Umständen ... mehr lesen...
Norm: ABGB §481ABGB §521ABGB §1500
Rechtssatz: Ist dem Erwerber einer Liegenschaft bekannt, daß an bestimmten Räumen in einem darauf befindlichen Gebäude eine Wohnungsdienstbarkeit besteht und erfolgt der Wohnungsgebrauch in der Natur in einem deutlich erkennbar größeren Umfang, als er sich aus dem dem Dienstbarkeitsbegründungsvertrag angeschlossenen Plan ergibt, liegt die dringende Vermutung nahe, daß es zur Erweiterung einer bereits bücherlic... mehr lesen...
Norm: ABGB §1500
Rechtssatz: Wer sich einer nicht völlig geklärten Rechtslage bloß mit beruhigenden Erklärungen des Verkäufers begnügt, ohne einen weiteren Versuch der Aufklärung der wahren Verhältnisse zu unternehmen, handelt fahrlässig. Entscheidungstexte 1 Ob 587/95 Entscheidungstext OGH 17.10.1995 1 Ob 587/95 Veröff: SZ 68/194 1 Ob 231... mehr lesen...