Norm
ABGB §928Rechtssatz
Die Vereinbarung der Lastenfreiheit erstreckt sich auf die Freiheit von bücherlichen Rechten, nicht aber auf offenkundige Dienstbarkeiten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0018508Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.09.2020