Begründung: Der Antragsteller ist bücherlicher Eigentümer der Liegenschaft EZ ***** GB 85213 Untertilliach, zu deren Gutsbestand das Grundstück 1438/2 gehört. Er hat am 1. 3. 2002 unter Vorlage des vom BG Lienz am 26. 5. 1992 zu 5 C 117/92 beurkundeten, mit der Bestätigung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit versehenen Vergleichs, der ersten Ausfertigung des am 31. 3. 2000 von Dr. Hans Peter Falkner in Vertretung des öffentlichen Notars Dr. Otto Hausberger zu GZ 4325 aufgenommenen... mehr lesen...
Begründung: Gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken. Gemäß Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken. Das Berufungsgericht ha... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger und die Zweitbeklagte sind Geschwister, ihre Eltern erwarben Mitte der 50iger Jahre das Grundstück (GSt) 686/5, auf dem noch heute das nun vom Kläger bewohnte Haus steht. Die Liegenschaft des Klägers EZ 548 (im Folgenden auch nur EZ 548) mit den GSten 686/5 und 686/8 stand ursprünglich im Eigentum des Eigentümers der benachbarten Liegenschaft (im Folgenden hier vereinfacht nur EZ 839), dann im Eigentum der Eltern des Klägers und der Zweitbeklagten und kam schl... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Das Vorarlberger Weggrundstück 5700 steht im Miteigentum der jeweiligen Eigentümer der Vorarlberger Grundstücke (GSte) 5676 (derzeit Drittbeklagte), 5677 (derzeit Kläger), 5678 (derzeit Erstbeklagter und Zweitbeklagte) sowie 5679 und 5680 und wurde mit - noch 1976 im Grundbuch umgesetzten - Umlegungsbescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 12. August 1975 (im Folgenden nur Umlegungsbescheid) begründet. Nach dessen Punkt II. wurden die Abfindungsgrundstüc... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Das Klagebegehren wird auf einen Privatrechtstitel gestützt und nicht auf eine im Zuge wasserrechtlicher Verfahren getroffene Vereinbarung über sonst zwangsweise einzuräumende Rechte, sodass der streitige Rechtsweg zulässig ist (1 Ob 40/94; 1 Ob 305/00k). Wasserbenutzungsrechte werden mit der Zustellung der Verleihungsurkunde der Behörde und nicht durch Vereinbarung der Parteien erworben (SZ 66/129; 1 Ob 54/99v; VwSlg 42... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks 2596/2, EZ 90125, GB *****, das den der Ehefrau des Beklagten Elisabeth B***** gehörenden Grundstücken 2580/2 und 2588 sowie 2596/3, EZ 1939 desselben Grundbuches benachbart ist. Elisabeth B***** hat das (vormals in EZ 90124 vorgetragene) Grundstück 2596/3 am 9. 8. 1994 von Johann Georg L***** gekauft, der es mit Übergabsvertrag vom 29. 12. 1992 von seinem Vater Hansjörg L***** erhalten hatte. Dieser hatte am 6./16. ... mehr lesen...
Begründung: Über die im Hälfteeigentum der Kläger stehenden landwirtschaftlich genutzten Liegenschaft - die sie vom Vater der Zweitklägerin übergeben erhalten hatten - führt ein in der Natur nur mehr teilweise ersichtlicher Weg, der im Grundbuch bis Dezember 1998 als öffentliches Gut ausgewiesen war und seither als freies Vermögen der beklagten Gemeinde ausgewiesen ist. Die Kläger begehren mit der am 26. 8. 1997 beim Erstgericht eingelangten Klage die Feststellung ihres Eigent... mehr lesen...
Begründung: Die klagende Gemeinde begehrte in ihrer Klage die Feststellung, dass ihr gegenüber den Beklagten als Eigentümern eines bestimmten Grundstückes die Dienstbarkeit des Gehens auf einem näher bezeichneten Weg zustehe. Sie begehrte weiters, die Beklagten schuldig zu erkennen, in die grundbücherliche Einverleibung der Dienstbarkeit einzuwilligen, Tafeln mit widersprechenden Aufschriften zu beseitigen und jede Störung der Dienstbarkeit zu unterlassen. Das Erstgericht gab dem ... mehr lesen...
Begründung: Das Grundstück Nr 3560/1 steht zu einem Neuntel im Miteigentum des Klägers. Der Beklagte ist Eigentümer der Grundstücke Nr 1496/5 und 224 samt dem darauf befindlichen Hotelbetrieb "A*****". Alle Grundstücke liegen in der Ortschaft M*****. Ein durch Ersitzung außerbücherlich erworbenes Geh- und Fahrrecht wird dem Beklagten zugunsten seiner Liegenschaft vom Kläger in dem Umfang zugestanden, der im Jahr 1959 vorlag. Der Hotelbetrieb des Beklagten verfügt gegenwärtig... mehr lesen...
Begründung: Die Kläger betreiben - als Ehegatten gemeinsam - seit 1970 den Campingplatz "B*****" in S*****. Die betreffende Liegenschaft gehörte der Mutter des Klägers Maria N*****, die mit diesem im Jahr 1970 übereinkam, dass er den Campingplatz bis zu ihrem Ableben unentgeltlich betreiben könne. Die Beklagte ist eine von mehreren Schwestern des Erstklägers. Ihr wurde mit Übergabsvertrag vom 30. 10. 1978 (ua) die betreffende Liegenschaft von der Mutter auf den Todesfall hin ü... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Nach § 451 Abs 1 ABGB und den §§ 4 und 9 GBG wird das Pfandrecht an einer verbücherten Liegenschaft als dingliches und bücherliches Recht durch Eintragung im Hauptbuch erworben. Der rechtsgeschäftliche Pfandrechtserwerb setzt in der Regel die Verpfändung durch den bücherlichen Eigentümer oder wenigstens dessen Einwilligung voraus. Für verbücherte Liegenschaften gilt der Vertrauensgrundsatz, weshalb wie die anderen büche... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Liegenschaften der Kläger und jene der Beklagten, die an dem darauf errichteten Haus Wohnungseigentum erworben haben, grenzen unmittelbar aneinander. Das Haus der Beklagten wurde Mitte der 50er-Jahre errichtet und sofort nach Fertigstellung bezogen. Im Zuge der Hofgestaltung, an denen sich die Bewohner teils durch Mitarbeit, teils durch finanzielle Beiträge beteiligten, wurden im Zeitraum von 1956 bis 1958 an einer nicht unmittelbar an die Liegenschaften... mehr lesen...
B e g r ü n d u n g : Der Beklagte kaufte am 21. Dezember 1995 einen Teil einer näher bezeichneten Liegenschaft einschließlich des Confin-Fischereirechts - somit eines, das inhaltlich beschränkt ist, - an einer bestimmten Strecke eines Flusses in der Steiermark, der öffentliches Wassergut iSd § 4 WRG ist. Dieses im A2-Blatt der gekauften Liegenschaft ersichtlich gemachte Fischerereirecht ist ein Mitfischereirecht und durfte jeweils vom 11. November bis zum 1. Jänner mit dem Schiff u... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Soweit es die Beklagte als Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO erachtet, dass zur Offenkundigkeit einer Dienstbarkeit des Wohnungsrechts eine uneinheitliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliege und die angefochtene Entscheidung der herrschenden Rechtsprechung, insbesondere der Entscheidung 1 Ob 587/95 (JBl 1996, 458 = SZ 68/194) widerspreche, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie sich auf eine solche off... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger und der Bund sind Eigentümer Kärntner Liegenschaften. Zum Gutsbestand der Liegenschaft des Bundes gehört eine Reihe von Gewässergrundstücken. Weitere Grundstücke sind Ödland bzw landwirtschaftlich genutzt. Auf den nunmehrigen Grundstücken des Bundes wurde das Fischereirecht an einem Bach samt den Zwischengewässern seit Jahrhunderten als Zugehör bestimmter Grundherrschaften vom Ursprung bis zur Einmündung in die Gail ausgeübt. Diese Herrschaftskomplexe waren... mehr lesen...
Begründung: Die Kläger sind Hälfteeigentümer der Liegenschaft EZ ***** KG G*****, zu welcher auch das Grundstück Nr ***** gehört. Die Beklagten sind Hälfteeigentümerinnen der Liegenschaft EZ ***** KG G*****, zu welcher auch das Grundstück Nr ***** gehört. Der Acker der Kläger hat ungefähr die Form eines Rechtecks, dessen kürzere Seite südlich, die längere Seite westlich an das Grundstück der Beklagten angrenzt. Südlich der südlichen Grenze des Grundstücks Nr ***** der Kläger ver... mehr lesen...
Begründung: Gleich ob den bücherlichen Eigentümern der Liegenschaft EZ 217 Grundbuch ***** von den Voreigentümern der Liegenschaft EZ 85 rechtsgeschäftlich eine Servitut des Fahr- und Abstellrechts über bzw an letzterer Liegenschaft eingeräumt (aber nicht verbüchert) worden war oder bereits 24 Jahre hindurch ein solches Recht unwidersprochen ausgeübt wurde, mussten es die Brüder D***** als Erwerber der "dienenden" Liegenschaft nur dann gegen sich gelten lassen, wenn die Offenkun... mehr lesen...
Begründung: Vorauszuschicken ist, dass das Berufungsgericht entgegen § 500 Abs 2 Z 1 lit b ZPO nicht ausgesprochen hat, ob der (hier nicht ausschließlich in einem Geldbetrag bestehende) Entscheidungsgegenstand bei Übersteigen von S 52.000,-- auch S 260.000,-- übersteigt oder nicht. Da jedoch (gemäß § 500 Abs 2 Z 3 ZPO) weiters ausgesprochen wurde, dass die ordentliche Revision zulässig sei, ist die Entscheidungsbefugnis des Obersten Gerichtshofes ungeachtet des unvollständig ge... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger ist auf Grund des mit dem Beklagten vom 28. 2. 1996 abgeschlossenen Kaufvertrages Eigentümer der Liegenschaft EZ ***** GB *****. Zum Gutsbestand dieser Liegenschaft gehören ua die Grundstücke 505/6, 505/7 und 505/8. Der Beklagte ist Eigentümer der Liegenschaft EZ ***** bestehend aus den Grundstücken 505/3 und .78 Baufläche und Eigentümer der Liegenschaft EZ *****, nur bestehend aus dem Grundstück 505/1. Mit Kaufvertrag vom 28. 2. 1996 wurde zwischen... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die beklagte Partei, ein Elektrizitätsunternehmen, war Eigentümerin einer Liegenschaft im Ausmaß von 427 mý, die durch ein ehemaliges Betriebsgebäude der Beklagten verbaut ist, in dem sich in einem zum Teil nur eingeschossigen Anbau eine Schaltstation befindet. Von außen ist ersichtlich, dass Spulen mit Kabeln an einer Hauswand angebracht sind. Mit Kaufvertrag vom 8. 8. 1994 verkaufte die Beklagte die obgenannte Liegenschaft an Verica B*****. Der Punkt VIII. d... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Soweit es die Drittbeklagte als Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO erachtet, dass sich das Berufungsgericht mit der Klage der "offenkundigen Dienstbarkeit" nicht auseinandergesetzt habe, ist ihr entgegenzuhalten, dass das Berufungsgericht zutreffend ausführte, dass sich die Drittbeklagte auf eine solche offenkundige Dienstbarkeit in erster Instanz gar nicht berufen hat. Die von der Drittbeklagten herangezogene Ent... mehr lesen...
Begründung: Am 13. 1. 2000 begehrte der Antragsteller beim Bezirksgericht für ZRS Graz aufgrund der Pfandbestellungsurkunde vom 21. 10. 1999 und der Vollmacht der C***** AG vom 20. 8. 1999 im Lastenblatt der ihm allein gehörenden Liegenschaft EZ ***** KG ***** die Einverleibung eines Pfandrechts für die C***** AG bis zum Höchstbetrag von S 3,960.000 zu bewilligen. Das Erstgericht wies diesen Antrag mit der
Begründung: ab, dass die unter B-LNR 3d angemerkte Eröffnung des Konkurses... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Kläger sind je zur Hälfte grundbücherliche Eigentümer der Liegenschaft EZ 127 des Grundbuches *****, zu deren Gutsbestand unter anderem die Waldparzelle Nr 2909 gehört. Der Beklagte ist bücherlicher Eigentümer der EZ 124 dieses Grundbuches, zu der unter anderen die östlich der Parzelle 2909 der Kläger angrenzende Parzelle Nr 1761 gehört. Hinsichtlich der strittigen gemeinsamen Grenze dieser Parzellen liegen - abgesehen von der Grundbuchsmappe - keine ver... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Nach § 502 Abs 1 ZPO ist die Anrufung des Obersten Gerichtshofes nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung der dort genannten Rechtsfragen abhängt. Als solche formulierte das Berufungsgericht, dass zur Frage, "ob durch die fallweise Nutzung von Parkplätzen für die Dauer von ca einem Jahr eine offenkundige Dienstbarkeit des Parkens entsteht, - soweit ersichtlich - eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtsho... mehr lesen...
Begründung: Gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken. Gemäß Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken. Gegenstand des Ver... mehr lesen...
Norm: ABGB §1500ZPO §502 HI2ZPO §502 HIII5
Rechtssatz: Die Wahrnehmbarkeit äußerer Anzeichen für das Bestehen einer allfälligen Gasleitungsdienstbarkeit und - damit zusammenhängend - die Frage nach einer allfälligen Erkundigungspflicht des Käufers einer Liegenschaft, dem deren Lastenfreiheit zugesichert wurde, können nur nach den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung 1. Die Wahrnehmbarkeit äußerer Anzeichen für das Bestehen einer allfälligen Gasleitungsdienstbarkeit und - damit zusammenhängend - die Frage nach einer allfälligen Erkundigungspflicht des Käufers einer Liegenschaft, dem deren Lastenfreiheit zugesichert wurde, können nur nach den besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden. Der Oberste Gerichtshof vermag nicht zu erkennen, dass die Vorinstanzen die O... mehr lesen...
Begründung: Am 17. Juli 1991 erwuchs die Scheidung der Ehe der Streitteile aus deren gleichteiligem Verschulden in Rechtskraft. Am 30. Oktober 1991 stellte die Frau den Antrag auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nach den §§ 81 ff EheG. Am 17. Juli 1991 erwuchs die Scheidung der Ehe der Streitteile aus deren gleichteiligem Verschulden in Rechtskraft. Am 30. Oktober 1991 stellte die Frau den Antrag auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsverm... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu § 1500 ABGB ist die Gutgläubigkeit des Erwerbers einer Liegenschaft ausgeschlossen, wenn er in schuldhafter Weise Indizien für das Abweichen des Grundbuchsstandes von den tatsächlichen Verhältnissen ignoriert. Es genügt hiebei leichte Fahrlässigkeit. Der Umfang der Sorgfaltspflicht bestimmt sich nach der Verkehrsübung (SZ 66/152 ua). Der Erwerber einer Liegensc... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Für den mangelnden guten Glauben des Erwerbers einer Liegenschaft an der Freiheit von Dienstbarkeiten ist der angebliche Dienstbarkeitsberechigte - hier der Kläger - behauptungs- und beweispflichtig (SZ 66/152; 1 Ob 201/98k u. a.). Nachforschungen über die Richtigkeit des Grundbuchsstands sind vom Ersteher nur bei Vorliegen besonderer, von dem Umständen des Einzelfalls abhängender Gegebenheiten zu verlangen. Nur wer in K... mehr lesen...