Norm
ABGB §1500Rechtssatz
Der Erwerber einer Liegenschaft ist nicht verpflichtet, die Richtigkeit jeder einzelnen Eintragung zu überprüfen, wenn sich aus dem Buchstand keine Bedenken gegen dessen Richtigkeit ergeben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0034868Dokumentnummer
JJR_19560411_OGH0002_0070OB00159_5600000_001