Begründung: Die Klägerin ist bücherliche Eigentümerin der Liegenschaft EZ 1035 KG Götzis mit dem Grundstück 2.877/1, der Beklagte ist bücherlicher Eigentümer der Liegenschaft EZ 3158 KG Götzis mit dem Grundstück 2.877/2. Nach den Klagsbehauptungen wurde anläßlich eines Grundstücktausches vom Voreigentümer des Grundstückes 2.877/2 entlang dessen westlicher Grenze auf einem 3 m breiten Grundstreifen zugunsten des Grundstückes 2.788/1 die Dienstbarkeit des unbeschränkten und unentgel... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Im Jahre 1976 suchte die klagende Partei, ein Wasserverband im Sinne des Wasserrechtsgesetzes, beim Amt der S*** L*** als Wasserrechtsbehörde um die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung des westlichen Teiles der Wasserversorgungsanlage Steinberg mit Fassung von vier Quellen im Bereich des Schloßgrabens südlich des Schlosses Plankenwarth, Errichtung von zwei Hochbehältern und zwei Pumpstationen sowie um die Verlegung der zugehörigen Versorgungssträng... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Peter W*** jun. war Eigentümer der Liegenschaften EZ 148 KG Spittal/Drau mit dem Wohn- und Geschäftshaus Villacherstraße Nr. 6 und der Liegenschaft EZ 1117 derselben Katastralgemeinde mit dem Wohn- und Geschäftshaus Villacherstraße Nr. 4. Die beiden Häuser grenzen aneinander. Das Haus Villacherstraße Nr. 4 verfügt über eine Zentralheizungsanlage, durch die auch Teile des Hauses Villacherstraße Nr. 6 beheizt wurden. Beide Liegenschaften wurden zwangsweise verst... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die klagende Partei erhob das Begehren, 1.) festzustellen, daß zugunsten des jeweiligen Eigentümers des herrschenden Grundstückes Nr. 160 der EZ 584 KG Ferndorf, Gerichtsbezirk Villach, die Dienstbarkeit des Wegerechtes an der Liegenschaft EZ 19 KG Ferndorf als dem dienenden Gut derart bestehe, daß die jeweiligen Dienstbarkeitsberechtigten berechtigt seien, über den bereits in natura zwischen dem herrschenden Grundstück und dem zur dienenden Liegenschaft gehör... mehr lesen...
Norm: ABGB §456ABGB §1500GBG §26GBG §63 ff
Rechtssatz: Für verbücherte Liegenschaften gilt nicht § 456 ABGB, sondern der Vertrauensgrundsatz. Wie die anderen bücherlichen Rechtes kann die Hypothek im Vertrauen auf das Grundbuch gültig erworben werden, wenn das Recht des Vormanns ungültig eingetragen oder erloschen ist. Entscheidungstexte 3 Ob 13/86 Entscheidungstext OGH 30.04.1986... mehr lesen...
Begründung: Franz M*** ist zu TZ 2497/1981 unter BOZ 1 b auf Grund des Kaufvertrages vom 30.Juni 1981 als Eigentümer der Liegenschaft EZ 386 Grundbuch Kaiserebersdorf einverleibt. Zu TZ 2452/1983 ist unter BOZ 1 c die Klage 39 f Cg 230/83 des Landesgerichtes für ZRS Wien angemerkt. Zu TZ 2814/1981 ist unter COZ 3 a im Rang TZ 2666/1981 auf Grund der Pfandurkunde vom 27.August 1981 das Pfandrecht des K*** DER Z*** WIEN bis zum Höchstbetrag von 1,950.000 S einverleibt, zu TZ 3491/1... mehr lesen...
Norm: ABGB §1500
Rechtssatz: Beim Grundpfand wird der Gläubiger durch das Vertrauensprinzip des Grundbuchsrechts geschützt: Ist der Verpfänder als Eigentümer eingetragen, so erwirbt der redliche Gläubiger die Hypothek auch dann, wenn die Einverleibung des Eigentümers ungültig ist. Entscheidungstexte 3 Ob 13/86 Entscheidungstext OGH 30.04.1986 3 Ob 13/86 Veröff: SZ 59/75 ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil, das auch mehrere in Rechtskraft erwachsene Teilfreisprüche enthält, wurden 1/ Günther H***, Franz H*** und Horst Z*** (zu A/) des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs. 1 und Abs. 2 StGB sowie (zu E/) des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3 StGB, 2/ Günther H*** und Franz H*** überdies (zu C/) des in den Fakten A/I/ des Schuldspruches tateinheitlich verwirklichten Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs. 1 un... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger ist Eigentümer des Grundstückes 2425/61 KG Hötting mit dem darauf errichteten Wohnhaus Lohbachufer 17 und der Beklagte Eigentümer des Grundstückes 2425/41 KG Hötting mit dem darauf errichteten Haus Lohbachufer Nr.15. Mit der am 21.5.1984 eingebrachten Klage begehrte der Kläger den Ausspruch, eine Dienstbarkeit des Fahrrechtes über den Fußweg der Grundparzelle 2425/61 KG Hötting als dienendes Grundstück zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers der Grundparzelle ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Erstbeklagte vermietete am 31.Oktober 1973 einen Teil der in seinem Eigentum stehenden Liegenschaft EZ 249 KG Neudorf an Josef Z***. Das Bestandrecht wurde im Grundbuch eingetragen. Am 15.Oktober 1975 schloß der Erstbeklagte unter Beitritt der Zweitbeklagten mit den Ehegatten Z*** einen Leibrentenvertrag, nach welchem die Ehegatten Z*** die Liegenschaft EZ 249 KG Neudorf je zur Hälfte in ihr Eigentum übernehmen. Das im Bestandvertrag vom 31.Oktober 1973 ve... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rudolf und Maria P*** waren je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ 858 KG Werndorf, bestehend aus dem Grundstück Nr. 38/84. Mit ihrer Zustimmung errichteten ihr Sohn Manfred P*** und die Beklagte, dessen damalige Lebensgefährtin, auf diesem Grundstück etwa in der Zeit von 1965 bis 1970 gemeinsam das Haus Werndorf, Mühlweg 32, wobei auch die Beklagte eigene Mittel beisteuerte. Gemäß einer schriftlichen Vereinbarung vom September 1965 räumten die Eigentüme... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger stellte das Begehren, den Beklagten schuldig zu erkennen, einen dem Kläger als Eigentümer der Liegenschaft EZ ***** KG ***** im Rahmen eines vereinbarten Geh- und Fahrrechtes zukommenden Teil des Grundstückes 331/20, gleiches Grundbuch, in einer Breite von 4 m entlang des Grundstückes 324/11, gleiches Grundbuch, von Gegenständen welcher Art immer, vor allem der dort befindlichen Bauhütte, zu räumen und jede Beeinträchtigung des dem Kläger zukommenden... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Maria H war Eigentümerin der Liegenschaften EZ 3 und 153 KG Kranach, deren einzelne Grundstücke unter anderem vor allem die Grundlage für einen Weinbaubetrieb darstellten. Zu erwähnen ist, daß zur Liegenschaft EZ 3 auch mehrere Überlandflurstücke der KG Labitschberg gehörten, wobei es sich um ein als Acker und mehrere als Garten ausgewiesene Parzellen handelte. Maria H war ferner Eigentümerin der Liegenschaft EZ 38 KG Labitschberg, bestehend aus den Grundstücken... mehr lesen...
Norm: ABGB §481ABGB §1500
Rechtssatz: Bei einem durch seine charakteristische terrassenförmige Anlage gekennzeichneten land- und forstwirtschaftlichen Bringungsweg, der nicht nur im Bereich der Einmündung in das öffentliche Wegnetz, sondern auch in seinem weiteren Verlauf als solcher wahrgenommen werden kann, kann sich der Erwerber des Grundstückes auf das Nichtbestehen einer so in die Augen fallenden Dienstbarkeit nicht verlassen. ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin sind je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ 109 KG Gutau, zu deren Gutsbestand unter anderem das Grundstück 427 Wald gehört; der Beklagte ist Eigentümer der Liegenschaft EZ 249 derselben Katastralgemeinde, zu deren Gutsbestand auch das Gründstück 437 Garten gehört. Die Kläger begehrten 1. die Feststellung, daß ihnen und ihren Rechtsnachfolgern im Eigentum der EZ 109 KG Gutau zur Bewirtschaftung des Grundstücks 427 Wald die Dienstbarkeit des Ge... mehr lesen...
Norm: ABGB §1500
Rechtssatz: Die Rechtsfolge des § 1500 ABGB gilt in allen Fällen rechtsgeschäftlichen Erwerbes. Entscheidungstexte 2 Ob 535/85 Entscheidungstext OGH 10.09.1985 2 Ob 535/85 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0034967 Dokumentnummer JJR_19850910_OGH0002_0020OB0053... mehr lesen...
Norm: ABGB §1500
Rechtssatz: Der Tatbestand des § 1500 ABGB gilt über Ersitzung und Verjährung hinaus sinngemäß auch in anderen Fällen außerbücherlichen Erwerbes. Entscheidungstexte 2 Ob 535/85 Entscheidungstext OGH 10.09.1985 2 Ob 535/85 4 Ob 266/97i Entscheidungstext OGH 23.09.1997 4 Ob 266/97i Veröff: SZ 70/18... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger forderte mit der vorliegenden Klage von den beiden Beklagten die Herausgabe je ihres Hälfteanteiles an der Liegenschaft EZ 92 der KG Großgmain und die Einwilligung der Beklagten in die Einverleibung des Eigentumsrechtes des Klägers an ihren Hälfteanteilen. Er brachte vor, die Beklagten hätten mit Kaufvertrag vom 22.11.1979 von der Nichteigentümerin Maria Anna Freiin von E, der gesetzlichen Erbin nach Adalbert Freiherr von E, die ideelle Hälfte der Lie... mehr lesen...
Norm: ABGB §480ABGB §481ABGB §1500EO §150
Rechtssatz: Der Ersteher im Zwangsversteigerungsverfahren hat nicht verbücherte und auch in den Versteigerungsbedingungen nicht erwähnte offenkundige Servituten wenn überhaupt, so jedenfalls nur nach Maßgabe ihres durch den Begründungsakt (vollendete Ersitzung; Schaffung der Offenkundigkeit; nicht hingegen durch Vertrag) geschaffenen Ranges ohne oder in Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen. ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Kläger begehren die Verurteilung des Beklagten zur Einwilligung in die Einverleibung des immerwährenden unentgeltlichen Geh- und Fahrtrechtes auf den Grundstücken 2868/1 und 2857/2 (EZ 106 I KG Kitzbühel-Land) in einer Breite von etwa 5 m zugunsten der jeweiligen Eigentümer der Grundstücke 2868/7 (EZ 1572 II KG Kitzbühel-Land) und 2868/9 (EZ 1574 II KG Kitzbühel-Land). Der Erstkläger habe das Grundstück 2868/9 mit Kaufvertrag vom 24.6. und 13.8.1975 von Fran... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Im Jahre 1928 wurde von der D E in dem zwischen den Grundstücken 1713/1 und 1713/2 der EZ 3660 Katastralgemeinde Klosterneuburg einerseits und den Grundstücken 1711/1 der EZ 3971 Katastralgemeinde Klosterneuburg und 1712/1 der EZ 3215 Katastralgemeinde Klosterneuburg andererseits gelegenen, im Eigentum der D E gestanden Grundstück 3220 der EZ 4859 Katastralgemeinde Klosterneuburg, das als öffentlicher Weg gewidmet war, eine Wasserleitung verlegt. Auf dem Grundst... mehr lesen...
Die Kläger sind Eigentümer der Liegenschaft EZ 2300 KG A, die Beklagte ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ 2324 KG A; die beiden Liegenschaften grenzen aneinander. Georg G und Anna M, die Voreigentümer beider Liegenschaften, haben die Liegenschaft EZ 2324 KG A mit Kaufvertrag vom 5. 10. 1978 dem Ehegatten der Beklagten, Edward S, und die Liegenschaft EZ 2300 KG A mit Kaufvertrag vom 11. 10. 1979 den Klägern verkauft. Im Punkt I des Kaufvertrages vom 5. 10. 1978 hatten die Verkäufer E... mehr lesen...
Norm: ABGB §480ABGB §481ABGB §526ABGB §1500
Rechtssatz: Bei Übereignung einer zweier Liegenschaften desselben Eigentümers, von welchen eine offenkundig der anderen dient und weiterhin dienen soll, entsteht auch ohne Verbücherung eine Dienstbarkeit. Auf diese Weise kann die Servitut nicht nur für den Erwerber, sondern auch für den Veräußerer eines Grundstückes begründet werden. Dabei wird angenommen, dass der durch den Übertragungsakt tatsächlic... mehr lesen...
Norm: ABGB §524ABGB §1500
Rechtssatz: Eine nicht verbücherte, nicht offenkundige Dienstbarkeit erlischt durch den gutgläubigen Erwerb des belasteten Grundstückes. Entscheidungstexte 5 Ob 505/84 Entscheidungstext OGH 31.01.1984 5 Ob 505/84 Veröff: NZ 1984,86 1 Ob 128/98z Entscheidungstext OGH 19.01.1999 1 Ob 128/98z ... mehr lesen...
Die Beklagten sind je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ 435 KG S, zu deren Gutsbestand das Grundstück 52/1 gehört. Dieses Grundstück hat im Süden eine gemeinsame Grenze zum Grundstück 775/1 Wörthersee, das im Eigentum der klagenden Republik Österreich steht. Die Erstbeklagte und die Mutter der Zweitbeklagten erwarben dieses Grundstück mit Kaufvertrag vom 2. 8. 1976. Die Zweitbeklagte ist Gesamtrechtsnachfolgerin ihrer Mutter. Vor dem Grundstück 52/1 auf dem Grundstück 775/1 be... mehr lesen...
Robert L war Alleineigentümer der Liegenschaften EZ 172 und 464 KG G. Die Liegenschaft EZ 172 besteht aus den Grundstücken 226/7 Wiese und 227/5 Garten, die Liegenschaft EZ 464 aus den Grundstücken 226/3 Weide und 226/8 Wald. Auf dem Grundstück 226/3 Weide steht das Wohnhaus R 7. Die Zufahrt zu diesem Wohnhaus führt über die Grundstücke 227/5 und 226/7 jeweils an deren Rand. Über das Vermögen des Robert L wurde der Konkurs eröffnet. Beide Liegenschaften wurden im Verfahren 9 E 60/79 d... mehr lesen...
Norm: ABGB §481ABGB §1500EO §150
Rechtssatz: Nicht verbücherte, aber offenkundige Servituten sind vom Ersteher bei einer Zwangsversteigerung nur dann zu übernehmen, wenn sie bereits ersessen sind (wobei wegen des Erfordernisses des besseren Ranges in der Regel eine bereits längere Zeit zurückliegende Vollendung der Ersitzung notwendig sein wird. Entscheidungstexte 7 Ob 523/83 Entscheidu... mehr lesen...
Norm: ABGB §1500
Rechtssatz: Die negative Seite des grundbücherlichen Publitätsgrundsatzes schützt das Vertrauen Gutgläubiger auf die Vollständigkeit des Buchstandes: Was nicht eingetragen ist, gilt nicht, und dem Dritten schadet es also nicht, wenn das Grundbuch nachträglich (hier: allenfalls durch einen nicht eingetragenen Zeitablauf) unrichtig geworden ist. Entscheidungstexte 7 Ob 650/82... mehr lesen...
Der Vater und Rechtsvorgänger der Klägerin erwarb mit Vergleich vom 23. 11. 1911 vom damaligen Eigentümer der Liegenschaft EZ 47 KG R Karl F, als Entschädigung für die Versäuerung einer Wiesenparzelle einen 300 Klafter großen Teil des Grundstückes 11 (nunmehr 11/5) KG R. Er nahm dieses Teilgrundstück, das dem nunmehr mit Teilungsplan des Dipl.-Ing. K vom 5. 8. 1981, GZ 7248/81, neu zu bildenden Grundstück 11/7 entspricht, sogleich in Besitz, errichtete darauf einen Gemüsegarten und ei... mehr lesen...
Norm: ABGB §1500
Rechtssatz: Das Vertrauen auf die öffentlichen Bücher besteht in der unverschuldeten Unkenntnis des Bestandes des ersessenen Rechtes. Dieses Vertrauen ist unabhängig davon zu schützen, ob das ersessene Recht den Grundbuchskörper, einzelne Grundstücke oder nur einen Teil eines Grundstückes erfaßt. Entscheidungstexte 1 Ob 822/82 Entscheidungstext OGH 15.12.1982... mehr lesen...