Norm
ABGB §1500Rechtssatz
Nachforschungen über die Richtigkeit des Grundbuchstandes sind vom Ersteher nur bei Vorliegen besonderer, nach den Umständen des Einzelfalles bezüglich ihrer Eignung, Zweifel in dieser Hinsicht zu hegen, zu beurteilender, vom Gegner zu beweisender Umstände zu verlangen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0034870Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.01.2022