Norm
ABGB §1500Rechtssatz
Der Schutz des § 1500 ABGB kommt nur dann in Betracht, wenn der gutgläubige Erwerber sofort nach erhaltener Kenntnis der Diskrepanz zwischen dem tatsächlichen und dem Grundbuchsstande nötigenfalls mit Klage einschreitet, weil der gute Glaube sonst durch die Duldung der Ausübung nicht verbücherter Rechte verloren wird. Auch die Ersitzung wird durch den Erwerb im Vertrauen auf das öffentliche Buch nicht unterbrochen, wenn die weitere Ausübung der Dienstbarkeit geduldet wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0034821Zuletzt aktualisiert am
03.08.2009