RS OGH 1958/11/26 1Ob392/58, 6Ob325/63, 8Ob241/66, 1Ob60/67, 9Ob244/97s

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Veröffentlicht am 26.11.1958
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Norm

ABGB §367 B
ABGB §431
ABGB §440
ABGB §1500
EO §170 Z5

Rechtssatz

Zeigt der Verpflichtete vor der Versteigerung dem späteren Ersteher die Grenzen der Liegenschaft in der Natur, und zwar so, daß vom Grundnachbarn ersessene Teile nicht inbegriffen sind, so erwirbt der Ersteher, ohne daß der Nachbar sein ersessenes Eigentum im Versteigerungsverfahren angemeldet hätte, mangels Gutgläubigkeit die Liegenschaft nur in dem durch die Ersitzung beschränkten Umfang.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0002959

Dokumentnummer

JJR_19581126_OGH0002_0010OB00392_5800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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