- 3 Ob 497/55
Entscheidungstext OGH 26.10.1955 3 Ob 497/55
- 7 Ob 308/57
Entscheidungstext OGH 04.09.1957 7 Ob 308/57
- 5 Ob 298/59
Entscheidungstext OGH 02.09.1959 5 Ob 298/59
- 5 Ob 11/62
Entscheidungstext OGH 18.01.1962 5 Ob 11/62
Veröff: RZ 1962,83
- 5 Ob 378/63
Entscheidungstext OGH 12.12.1963 5 Ob 378/63
- 5 Ob 37/64
Entscheidungstext OGH 02.04.1964 5 Ob 37/64
- 5 Ob 41/65
Entscheidungstext OGH 11.03.1965 5 Ob 41/65
- 6 Ob 406/66
Entscheidungstext OGH 15.02.1967 6 Ob 406/66
Beisatz: Wenn sich aus den besonderen Umständen Bedenken gegen die Vollständigkeit des Grundbuchstandes ergeben, müssen auch Nachforschungen vorgenommen werden (vergleiche RZ 1962,83). (T1)
- 6 Ob 138/68
Entscheidungstext OGH 15.05.1968 6 Ob 138/68
Beis wie T1; Veröff: LwBetr 1970,78
- 3 Ob 62/73
Entscheidungstext OGH 08.05.1973 3 Ob 62/73
Beis wie T1
- 2 Ob 229/73
Beisatz: Kenntnis des Titelgeschäftes allein schadet nicht. (T2) Veröff: SZ 47/29
- 7 Ob 74/74
Entscheidungstext OGH 09.05.1974 7 Ob 74/74
Beis wie T1
- 7 Ob 512/76
Entscheidungstext OGH 04.03.1976 7 Ob 512/76
Beis wie T1; Veröff: JBl 1976,642 = NZ 1978,110
- 3 Ob 553/77
Entscheidungstext OGH 21.06.1977 3 Ob 553/77
Vgl auch
- 1 Ob 646/77
Entscheidungstext OGH 14.09.1977 1 Ob 646/77
Beis wie T1
- 1 Ob 615/78
Entscheidungstext OGH 22.05.1978 1 Ob 615/78
Beis wie T2; Beisatz: Unter Auseinandersetzung mit Schilcher und Holzer, JBl 1974,454 (T3)
- 7 Ob 569/79
Entscheidungstext OGH 28.03.1979 7 Ob 569/79
- 1 Ob 13/79
Entscheidungstext OGH 16.05.1979 1 Ob 13/79
- 2 Ob 609/79
Entscheidungstext OGH 12.02.1980 2 Ob 609/79
Beisatz: Auch bloße Fahrspuren - im vorliegenden Fall sind immerhin bis zu 20 cm tiefe deutlich sichtbare Fahrrinnen festgestellt - ausreichend. (T4)
- 1 Ob 7/80
Entscheidungstext OGH 30.04.1980 1 Ob 7/80
- 3 Ob 610/79
Entscheidungstext OGH 12.11.1980 3 Ob 610/79
- 3 Ob 631/79
Entscheidungstext OGH 21.01.1981 3 Ob 631/79
Veröff: JBl 1982,32 (Anm v Iro)
- 4 Ob 524/80
Entscheidungstext OGH 17.02.1981 4 Ob 524/80
Beis wie T1
- 3 Ob 535/80
Entscheidungstext OGH 11.03.1981 3 Ob 535/80
Auch; Beis wie T1; Veröff: MietSlg 33040
- 1 Ob 513/82
Vgl auch; Veröff: SZ 55/46
- 6 Ob 844/81
Entscheidungstext OGH 12.05.1982 6 Ob 844/81
Beisatz: Der gute Glaube muss sowohl im Zeitpunkt des Erwerbsgeschäftes als auch des Ansuchens um Einverleibung gegeben sein. (T5)
- 1 Ob 1/84
Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 57/38 = NZ 1987,22 (Hofmeister)
- 1 Ob 38/84
Beis wie T1
- 6 Ob 666/85
Auch; Beis wie T1
- 2 Ob 525/90
Auch; Beis wie T1
- 1 Ob 587/92
Entscheidungstext OGH 15.12.1992 1 Ob 587/92
Auch; Beisatz: Selbst fahrlässige Unkenntnis wird nicht geschützt. (T6)
- 5 Ob 563/93
Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 66/152
- 2 Ob 570/94
Auch; Beis wie T1
- 7 Ob 560/94
Auch; Beis wie T6
- 8 Ob 1610/95
Entscheidungstext OGH 08.02.1996 8 Ob 1610/95
Auch; Beis wie T6
- 10 Ob 2470/96z
Entscheidungstext OGH 15.04.1997 10 Ob 2470/96z
Vgl auch
- 1 Ob 112/97w
Auch
- 4 Ob 266/97i
Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 70/185
- 9 Ob 167/97t
Vgl aber; Beisatz: Die Zusage des Freiseins von Servituten verpflichtet selbst dann, wenn diese offenkundig sind, zur Gewährleistung. (T7)
- 6 Ob 80/98b
Beis wie T1
- 6 Ob 79/98f
Auch; Beisatz: Dieser für den derrivativen Eigentumserwerb geltende Grundsatz hat auch für den Eigentumserwerb durch Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren (
§ 237 Abs 1 EO), der ja ebenfalls eine Ausnahme vom Eintragungsgrundsatz darstellt, Gültigkeit. (T8); Veröff: SZ 71/214
- 10 Ob 68/98t
Auch; Beis wie T6; Veröff: SZ 71/212
- 7 Ob 209/98f
Vgl auch; Beisatz: Die Gutgläubigkeit des Erwerbers einer Liegenschaft ist ausgeschlossen, wenn er in schuldhafter Weise Indizien für das Abweichen des Grundbuchsstandes von der tatsächlichen Rechtslage ignoriert. Es genügt hiebei leichte Fahrlässigkeit. Der Umfang der Sorgfaltspflicht bestimmt sich nach der Verkehrsübung. (T9)
- 2 Ob 48/97s
Vgl auch; Beisatz: Der Vertrauensgrundsatz kommt dem nicht zugute, der bei gehöriger Aufmerksamkeit die Abweichung des Buchstandes von der wahren Rechtslage erkennen konnte; fahrlässige Unkenntnis wird nicht geschützt. (T10)
- 1 Ob 150/99m
Vgl auch; Beisatz: Nachforschungen über die Richtigkeit des Grundbuchsstands sind vom Ersteher nur bei Vorliegen besonderer, von dem Umständen des Einzelfalls abhängender Gegebenheiten zu verlangen. Nur wer in Kenntnis einer nicht völlig geklärten Rechtslage eine Liegenschaft erwirbt, kann sich weder allein auf den Grundbuchsstand noch auf die Behauptung der Lastenfreiheit durch den Voreigentümer berufen, sondern hat zumutbare Nachforschungen anzustellen. (T11) Beisatz: Der gute Glaube muss sowohl im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses als auch im Zeitpunkt des Ansuchens um Einverleibung gegeben sein. Die nachträgliche Kenntnis der Rechte eines Dritten ist daher grundsätzlich ohne Bedeutung. (T12)
- 10 Ob 291/99p
Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T9
- 7 Ob 127/00b
Auch
- 9 Ob 26/00i
Auch; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T10
- 5 Ob 283/00d
Vgl auch; Beis wie T11; Beisatz: Hier: Keine Offenkundigkeit des Servitutsrechts der Klägerin, weil sichtbare Anlagen und Einrichtungen auf der Liegenschaft wie ein Privatweg und Abstellplätze mehreren Berechtigten zur Verfügung standen und von diesen auch genützt wurden, und die Erwerber, die von diesen Rechten Kenntnis hatten, erst durch Nachforschung der Zulassungsbesitzer der einzelnen Fahrzeuge eine Rechtsausübung auch durch die Klägerin in Erfahrung hätten bringen können. (T13)
- 7 Ob 176/01k
Auch
- 2 Ob 232/01h
Vgl auch; Beis wie T5
- 7 Ob 241/02w
Auch
- 7 Ob 160/02h
Vgl auch; Beis wie T12
- 7 Ob 95/03a
Auch; Beis wie T1; Beis wie T9
- 6 Ob 323/02x
Auch; Beis wie T11; Beis wie T8
- 5 Ob 270/03x
Auch; Beis ähnlich wie T1; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Einen derartigen Hinweis liefert auch ein Zugangstor, das bei einer von Wegerechten freien Liegenschaft keine Funktion hätte. (T14)
- 4 Ob 96/04b
Auch; Beisatz: Hier: Markierter Wanderweg. (T15); Veröff: SZ 2004/71
- 7 Ob 267/04x
Auch
- 10 Ob 54/05x
Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T5
- 1 Ob 50/06v
Vgl auch; Beisatz: Auch wenn bei der Beurteilung des gutgläubigen lastenfreien Erwerbs die Sorgfaltsanforderungen an den Erwerber nicht überspannt werden dürfen, darf er doch die Augen nicht vor klaren Hinweisen auf das Bestehen beziehungsweise den Umfang einer Servitut verschließen, sofern er Kenntnis von Tatsachen erlangt, die auf eine Belastung der Liegenschaft schließen lassen. (T16)
- 9 Ob 122/06s
Vgl auch
- 8 Ob 138/07p
Vgl auch; Beis wie T11 nur: Wer in Kenntnis einer nicht völlig geklärten Rechtslage eine Liegenschaft erwirbt, kann sich weder allein auf den Grundbuchsstand noch auf die Behauptung der Lastenfreiheit durch den Voreigentümer berufen, sondern hat zumutbare Nachforschungen anzustellen. (T17)
Beisatz: Der Erwerber der mit einer Dienstbarkeit belasteten Liegenschaft muss damit rechnen, dass die Servitut entgegen dem Grundbuchseintrag nachträglich erweitert wurde. (T18)
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