- 8 Ob 134/63
Veröff: SZ 36/92
- 8 Ob 100/64
Entscheidungstext OGH 21.04.1964 8 Ob 100/64
- 8 Ob 280/65
Entscheidungstext OGH 10.11.1965 8 Ob 280/65
- 7 Ob 152/66
Veröff: SZ 39/146
- 7 Ob 218/69
Entscheidungstext OGH 17.12.1969 7 Ob 218/69
- 1 Ob 93/70
Entscheidungstext OGH 30.04.1970 1 Ob 93/70
- 1 Ob 155/72
Entscheidungstext OGH 30.08.1972 1 Ob 155/72
- 7 Ob 211/73
Entscheidungstext OGH 31.10.1973 7 Ob 211/73
Beisatz: Hier: Dienstbarkeit einer Abwasserzuleitung in eine Sammelkläranlage. (T1)
- 7 Ob 49/74
Entscheidungstext OGH 04.04.1974 7 Ob 49/74
Beisatz: Dienstbarkeit entsteht unmittelbar durch den Übertragungsakt. (T2)
- 1 Ob 518/76
Entscheidungstext OGH 25.02.1976 1 Ob 518/76
- 3 Ob 13/76
Veröff: SZ 49/31 = EvBl 1976/211 S 431
- 3 Ob 628/78
Entscheidungstext OGH 20.06.1979 3 Ob 628/78
- 7 Ob 523/83
Auch; Veröff: SZ 56/105
- 6 Ob 773/82
Entscheidungstext OGH 20.10.1983 6 Ob 773/82
Beis wie T2
- 1 Ob 1/84
Auch; Veröff: SZ 57/38 = NZ 1987,22 (Hofmeister)
- 6 Ob 554/86
Auch; Beis wie T2
- 1 Ob 515/90
Vgl auch; Veröff: SZ 63/73 = EvBl 1990/141 S 738 = JBl 1991,446 (Hoyer/Pfermann)
- 3 Ob 564/91
Auch
- 1 Ob 2419/96h
Entscheidungstext OGH 29.04.1997 1 Ob 2419/96h
Auch; Beisatz: Eine Dienstbarkeit entsteht jedoch ohne Verbücherung etwa auch dann, wenn ein bestimmtes Grundstück offenkundig einem anderen Grundstück desselben Eigentümers dient und das dienende Grundstück veräußert wird. (T3)
- 1 Ob 58/97d
- 1 Ob 292/98t
Auch; Beisatz: Die Vertragsparteien können aber auch ausdrücklich oder schlüssig das Entstehen einer Dienstbarkeit ungeachtet des Bestehens von Anlagen, die das zurückbehaltene Grundstück als ein dem veräußerten dienendes oder umgekehrt erkennen lassen, durch Vereinbarung ausschließen. (T4)
- 10 Ob 68/98t
Auch; Veröff: SZ 71/212
- 2 Ob 200/00a
Auch; Beisatz: Es kommt auf die durch Anlagen offenkundigen Verhältnisse nur für das Kennenmüssen des Erwerbers an. Hatte der Erwerber hingegen ohnehin positive Kenntnis von der faktisch bestehenden Dienstbarkeit, ist das Vorhandensein von Anlagen im Übereignungszeitpunkt nicht von Bedeutung, weil der Erwerber dann eines solchen Hinweises gar nicht bedurfte. (T5)
- 1 Ob 83/03t
Vgl auch; Beisatz: Hier: Offenkundigkeit eines Wasserbezugsrechts. (T6)
- 6 Ob 212/05b
Auch; Beis wie T2; Beis wie T4
- 4 Ob 219/06v
Beis wie T2; Beis wie T4
- 9 Ob 92/06d
- 5 Ob 273/07v
Vgl; Beisatz: Mit Darstellung des abweichenden Begründungsansatzes der „ruhenden Eigentümerservitut" laut
RS0011618. (T7)
Beisatz: Ist Offenkundigkeit des dienenden Zwecks zu bejahen, kommt es bei beiden Begründungsansätzen (Begründung der „ruhenden" Servitut oder vertraglich durch Stillschweigen begründete Servitut) auf die - fahrlässige - Unkenntnis der Erwerber nicht an. (T8)
Beisatz: Mangels Offenkundigkeit bleibt die tatsächliche Kenntnis der Erwerber von der faktischen Nutzung zu prüfen. (T9)
Beisatz: Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Zeitpunkt sowohl des Vertragsabschlusses als auch des Einverleibungsgesuchs der Erwerber. Die nachträgliche Kenntnis ist hingegen für die Frage der Gutgläubigkeit nicht relevant. (T10)
- 2 Ob 108/13s
Entscheidungstext OGH 28.03.2014 2 Ob 108/13s
Vgl; Beisatz: Hier aber: Bei Auseinanderfallen des bisher gleichen Eigentums erst durch die Versteigerung ist ein vorrangiger Rechtserwerb keinesfalls möglich. Die behauptete offenkundige Dienstbarkeit hätte daher nur in Anrechnung auf das Meistbot übernommen werden müssen. (T11)
- 5 Ob 27/14b
Entscheidungstext OGH 04.09.2014 5 Ob 27/14b
Vgl auch; Beisatz: Auf diese Weise kann die Servitut nicht nur für den Erwerber, sondern auch für den Veräußerer eines Grundstücks begründet werden. (T12)
- 6 Ob 12/15f
Entscheidungstext OGH 19.02.2015 6 Ob 12/15f
Vgl auch; Beisatz: Für die Erkennbarkeit genügt, dass „vom dienenden Grundstück aus“ bei einiger Aufmerksamkeit Einrichtungen oder Vorgänge wahrgenommen werden konnten, die das Bestehen einer Dienstbarkeit vermuten lassen. (T13)
- 3 Ob 214/14p
Entscheidungstext OGH 18.02.2015 3 Ob 214/14p
Vgl
- 7 Ob 186/15a
Entscheidungstext OGH 19.11.2015 7 Ob 186/15a
- 1 Ob 218/15p
Entscheidungstext OGH 24.05.2016 1 Ob 218/15p
Auch; Beis wie T2
- 2 Ob 74/16w
Entscheidungstext OGH 05.08.2016 2 Ob 74/16w
Vgl; Beis wie T3; Beis wie T4
- 7 Ob 71/18v
Beis wie T5
- 1 Ob 220/20i
Auch; Beis wie T2; Beis wie T4; Beisatz: Das gilt auch für den Fall der Teilung eines bisher einheitlichen Grundstücks und Übertragung eines (dann herrschenden oder dienenden) Grundstücksteils an einen Dritten. (T14)
- 2 Ob 156/20k
Vgl; Beis wie T5