Norm
ABGB §1498Rechtssatz
Ist der Voreigentümer nicht nach § 1498 ABGB auf Zuerkennung des ersessenen Rechtes geklagt worden und war daher im Zeitpunkt des Ansuchens um Eigentumseinverleibung keine Streitanmerkung eingetragen, dann geht durch den Erwerb im Vertrauen auf das öffentliche Buch das ersessene Eigentum wieder verloren und es beginnt eine Neuersitzung zu laufen (gegenteilig zu 7 Ob 338/55).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0034727Dokumentnummer
JJR_19551207_OGH0002_0020OB00687_5500000_001