§ 30 GuKG EWR-Qualifikationsnachweise – Spezialisierungen

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.04.2017 bis 31.08.2025
  1. (1)Absatz einsAls Qualifikationsnachweise
    1. 1.Ziffer einsin der Kinder- und Jugendlichenpflege,
    2. 2.Ziffer 2in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege,
    3. 3.Ziffer 3in der Intensivpflege,
    4. 4.Ziffer 4in der Anästhesiepflege,
    5. 5.Ziffer 5in der Pflege bei Nierenersatztherapie,
    6. 6.Ziffer 6in der Pflege im Operationsbereich,
    7. 7.Ziffer 7in der Krankenhaushygiene,
    8. 8.Ziffer 8für Lehraufgaben und
    9. 9.Ziffer 9für Führungsaufgaben
    sind Qualifikationsnachweise gemäß § 28a Abs. 1 und 2 nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennen, sofern sie eine Ausbildung abschließen, die der entsprechenden österreichischen Ausbildung gleichwertig ist.sind Qualifikationsnachweise gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins und 2 nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennen, sofern sie eine Ausbildung abschließen, die der entsprechenden österreichischen Ausbildung gleichwertig ist.
  2. (2)Absatz 2Die Anerkennung in Spezial-, Lehr- und FührungsaufgabenSpezialisierungen gemäß § 28a Abs. 1 ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung zu knüpfen, wenn sich die absolvierte Ausbildung unter Berücksichtigung der im Rahmen der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse wesentlich von der entsprechenden österreichischen Ausbildung unterscheidet. Im Rahmen der Anerkennung in der Kinder- und Jugendlichenpflege und in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege steht dem Antragsteller die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu.Die Anerkennung in Spezial-, Lehr- und FührungsaufgabenSpezialisierungen gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung zu knüpfen, wenn sich die absolvierte Ausbildung unter Berücksichtigung der im Rahmen der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse wesentlich von der entsprechenden österreichischen Ausbildung unterscheidet. Im Rahmen der Anerkennung in der Kinder- und Jugendlichenpflege und in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege steht dem Antragsteller die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu.
  3. (3)Absatz 3Ein Anpassungslehrgang gemäß Abs. 2 ist die Ausübung der entsprechenden Spezial-, Lehr- oder FührungsaufgabenSpezialisierungen in Österreich unter der Verantwortung eines qualifizierten Angehörigen des entsprechenden gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, hat mit einer Zusatzausbildung einherzugehen, sofern diese fachlich erforderlich ist, und ist zu bewerten.Ein Anpassungslehrgang gemäß Absatz 2, ist die Ausübung der entsprechenden Spezial-, Lehr- oder FührungsaufgabenSpezialisierungen in Österreich unter der Verantwortung eines qualifizierten Angehörigen des entsprechenden gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, hat mit einer Zusatzausbildung einherzugehen, sofern diese fachlich erforderlich ist, und ist zu bewerten.
  4. (4)Absatz 4Eine Eignungsprüfung gemäß Abs. 2 ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten des Antragstellers betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeit des Antragstellers, in Österreich die jeweiligen Spezial-, Lehr- oder FührungsaufgabenSpezialisierungen auszuüben, beurteilt wird.Eine Eignungsprüfung gemäß Absatz 2, ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten des Antragstellers betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeit des Antragstellers, in Österreich die jeweiligen Spezial-, Lehr- oder FührungsaufgabenSpezialisierungen auszuüben, beurteilt wird.
  5. (5)Absatz 5Nähere Vorschriften über die Zulassung zu sowie Durchführung und Bewertung von Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung hat der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend durch Verordnung festzulegen.

Stand vor dem 24.04.2017

In Kraft vom 18.01.2016 bis 24.04.2017
  1. (1)Absatz einsAls Qualifikationsnachweise
    1. 1.Ziffer einsin der Kinder- und Jugendlichenpflege,
    2. 2.Ziffer 2in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege,
    3. 3.Ziffer 3in der Intensivpflege,
    4. 4.Ziffer 4in der Anästhesiepflege,
    5. 5.Ziffer 5in der Pflege bei Nierenersatztherapie,
    6. 6.Ziffer 6in der Pflege im Operationsbereich,
    7. 7.Ziffer 7in der Krankenhaushygiene,
    8. 8.Ziffer 8für Lehraufgaben und
    9. 9.Ziffer 9für Führungsaufgaben
    sind Qualifikationsnachweise gemäß § 28a Abs. 1 und 2 nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennen, sofern sie eine Ausbildung abschließen, die der entsprechenden österreichischen Ausbildung gleichwertig ist.sind Qualifikationsnachweise gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins und 2 nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennen, sofern sie eine Ausbildung abschließen, die der entsprechenden österreichischen Ausbildung gleichwertig ist.
  2. (2)Absatz 2Die Anerkennung in Spezial-, Lehr- und FührungsaufgabenSpezialisierungen gemäß § 28a Abs. 1 ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung zu knüpfen, wenn sich die absolvierte Ausbildung unter Berücksichtigung der im Rahmen der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse wesentlich von der entsprechenden österreichischen Ausbildung unterscheidet. Im Rahmen der Anerkennung in der Kinder- und Jugendlichenpflege und in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege steht dem Antragsteller die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu.Die Anerkennung in Spezial-, Lehr- und FührungsaufgabenSpezialisierungen gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung zu knüpfen, wenn sich die absolvierte Ausbildung unter Berücksichtigung der im Rahmen der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse wesentlich von der entsprechenden österreichischen Ausbildung unterscheidet. Im Rahmen der Anerkennung in der Kinder- und Jugendlichenpflege und in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege steht dem Antragsteller die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu.
  3. (3)Absatz 3Ein Anpassungslehrgang gemäß Abs. 2 ist die Ausübung der entsprechenden Spezial-, Lehr- oder FührungsaufgabenSpezialisierungen in Österreich unter der Verantwortung eines qualifizierten Angehörigen des entsprechenden gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, hat mit einer Zusatzausbildung einherzugehen, sofern diese fachlich erforderlich ist, und ist zu bewerten.Ein Anpassungslehrgang gemäß Absatz 2, ist die Ausübung der entsprechenden Spezial-, Lehr- oder FührungsaufgabenSpezialisierungen in Österreich unter der Verantwortung eines qualifizierten Angehörigen des entsprechenden gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, hat mit einer Zusatzausbildung einherzugehen, sofern diese fachlich erforderlich ist, und ist zu bewerten.
  4. (4)Absatz 4Eine Eignungsprüfung gemäß Abs. 2 ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten des Antragstellers betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeit des Antragstellers, in Österreich die jeweiligen Spezial-, Lehr- oder FührungsaufgabenSpezialisierungen auszuüben, beurteilt wird.Eine Eignungsprüfung gemäß Absatz 2, ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten des Antragstellers betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeit des Antragstellers, in Österreich die jeweiligen Spezial-, Lehr- oder FührungsaufgabenSpezialisierungen auszuüben, beurteilt wird.
  5. (5)Absatz 5Nähere Vorschriften über die Zulassung zu sowie Durchführung und Bewertung von Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung hat der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend durch Verordnung festzulegen.

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