§ 13 GuKG Kompetenzbereich

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.08.2016 bis 31.08.2025
§ 13.Paragraph 13,

Der Kompetenzbereich des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege umfasst

  1. (1)Absatz einsDie Tätigkeitsbereiche des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege umfassen
    1. 1.Ziffer einseigenverantwortliche,
    2. 2.Ziffer 2mitverantwortliche und
    3. 3.Ziffer 3interdisziplinäre
    Tätigkeiten.
  2. (2)Absatz 2Der Tätigkeitsbereich kann nach Absolvierung einer Sonderausbildung gemäß §§ 66 bis 72 oder einer speziellen Grundausbildung gemäß §§ 75 und 78 erweitert oder spezialisiert werden.Der Tätigkeitsbereich kann nach Absolvierung einer Sonderausbildung gemäß Paragraphen 66 bis 72 oder einer speziellen Grundausbildung gemäß Paragraphen 75 und 78 erweitert oder spezialisiert werden.
  3. 1.Ziffer einsdie pflegerischen Kernkompetenzen (§ 14),die pflegerischen Kernkompetenzen (Paragraph 14,),
  4. 2.Ziffer 2Kompetenz bei Notfällen (§ 14a),Kompetenz bei Notfällen (Paragraph 14 a,),
  5. 3.Ziffer 3Kompetenzen bei medizinischer Diagnostik und Therapie (§ 15),Kompetenzen bei medizinischer Diagnostik und Therapie (Paragraph 15,),
  6. 4.Ziffer 4Weiterverordnung von Medizinprodukten (§ 15a),Weiterverordnung von Medizinprodukten (Paragraph 15 a,),
  7. 5.Ziffer 5Kompetenzen im multiprofessionellen Versorgungsteam (§ 16),Kompetenzen im multiprofessionellen Versorgungsteam (Paragraph 16,),
  8. 6.Ziffer 6Spezialisierungen (§ 17).Spezialisierungen (Paragraph 17,).

Stand vor dem 01.08.2016

In Kraft vom 01.09.1997 bis 01.08.2016
§ 13.Paragraph 13,

Der Kompetenzbereich des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege umfasst

  1. (1)Absatz einsDie Tätigkeitsbereiche des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege umfassen
    1. 1.Ziffer einseigenverantwortliche,
    2. 2.Ziffer 2mitverantwortliche und
    3. 3.Ziffer 3interdisziplinäre
    Tätigkeiten.
  2. (2)Absatz 2Der Tätigkeitsbereich kann nach Absolvierung einer Sonderausbildung gemäß §§ 66 bis 72 oder einer speziellen Grundausbildung gemäß §§ 75 und 78 erweitert oder spezialisiert werden.Der Tätigkeitsbereich kann nach Absolvierung einer Sonderausbildung gemäß Paragraphen 66 bis 72 oder einer speziellen Grundausbildung gemäß Paragraphen 75 und 78 erweitert oder spezialisiert werden.
  3. 1.Ziffer einsdie pflegerischen Kernkompetenzen (§ 14),die pflegerischen Kernkompetenzen (Paragraph 14,),
  4. 2.Ziffer 2Kompetenz bei Notfällen (§ 14a),Kompetenz bei Notfällen (Paragraph 14 a,),
  5. 3.Ziffer 3Kompetenzen bei medizinischer Diagnostik und Therapie (§ 15),Kompetenzen bei medizinischer Diagnostik und Therapie (Paragraph 15,),
  6. 4.Ziffer 4Weiterverordnung von Medizinprodukten (§ 15a),Weiterverordnung von Medizinprodukten (Paragraph 15 a,),
  7. 5.Ziffer 5Kompetenzen im multiprofessionellen Versorgungsteam (§ 16),Kompetenzen im multiprofessionellen Versorgungsteam (Paragraph 16,),
  8. 6.Ziffer 6Spezialisierungen (§ 17).Spezialisierungen (Paragraph 17,).

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten