§ 24 GuKG

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.04.2017 bis 31.12.2032
  1. (1)Absatz einsDie Lehrtätigkeit in der Gesundheits- und Krankenpflege umfaßt die Planung, Durchführung und Auswertung des theoretischen und praktischen Unterrichts an Gesundheits- und Krankenpflegeschulen, an PflegehilfelehrgängenLehrgängen für Pflegeassistenz, an sonstigen Ausbildungsgängen, in denen Gesundheits- und Krankenpflege gelehrt wird, sowie im Rahmen der Fort-, Weiter- und Sonderausbildung.
  2. (2)Absatz 2Hiezu zählen insbesondere:
    1. 1.Ziffer einsErstellung des Lehr- und Stundenplanes,
    2. 2.Ziffer 2Planung, Vorbereitung, Nachbereitung und Evaluierung des Unterrichts in fachlicher, methodischer und didaktischer Hinsicht,
    3. 3.Ziffer 3Erteilen von Unterricht in den jeweiligen Sachgebieten,
    4. 4.Ziffer 4Vorbereitung, Abhaltung und Evaluierung von Prüfungen und
    5. 5.Ziffer 5pädagogische Betreuung der Auszubildenden.

Stand vor dem 24.04.2017

In Kraft vom 01.09.1997 bis 24.04.2017
  1. (1)Absatz einsDie Lehrtätigkeit in der Gesundheits- und Krankenpflege umfaßt die Planung, Durchführung und Auswertung des theoretischen und praktischen Unterrichts an Gesundheits- und Krankenpflegeschulen, an PflegehilfelehrgängenLehrgängen für Pflegeassistenz, an sonstigen Ausbildungsgängen, in denen Gesundheits- und Krankenpflege gelehrt wird, sowie im Rahmen der Fort-, Weiter- und Sonderausbildung.
  2. (2)Absatz 2Hiezu zählen insbesondere:
    1. 1.Ziffer einsErstellung des Lehr- und Stundenplanes,
    2. 2.Ziffer 2Planung, Vorbereitung, Nachbereitung und Evaluierung des Unterrichts in fachlicher, methodischer und didaktischer Hinsicht,
    3. 3.Ziffer 3Erteilen von Unterricht in den jeweiligen Sachgebieten,
    4. 4.Ziffer 4Vorbereitung, Abhaltung und Evaluierung von Prüfungen und
    5. 5.Ziffer 5pädagogische Betreuung der Auszubildenden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten