§ 22 GuKG Krankenhaushygiene

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1997 bis 31.08.2025

(1) Die Krankenhaushygiene umfaßt die Mitwirkung bei allen Maßnahmen, die der Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Krankenhausinfektionen und der Gesunderhaltung dienen.

(2) Hiezu zählen insbesondere:

1.

Ermittlung des Hygienestatus in pflegerischen, diagnostischen, therapeutischen und versorgungstechnischen Bereichen,

2.

Mitwirkung bei der Erstellung von Hygieneplänen, Hygienestandards und Hygienerichtlinien,

3.

Mitwirkung bei der Beschaffung von Desinfektionsmitteln und bei der Beschaffung und Aufbereitung von Produkten, sofern durch diese eine Infektionsgefahr entstehen kann,

4.

Beratung des Personals in allen für die Wahrung der Hygiene wichtigen Angelegenheiten und

5.

Mitwirkung bei allen Planungen für Neu-, Zu- und Umbauten.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1997 bis 31.08.2025

(1) Die Krankenhaushygiene umfaßt die Mitwirkung bei allen Maßnahmen, die der Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Krankenhausinfektionen und der Gesunderhaltung dienen.

(2) Hiezu zählen insbesondere:

1.

Ermittlung des Hygienestatus in pflegerischen, diagnostischen, therapeutischen und versorgungstechnischen Bereichen,

2.

Mitwirkung bei der Erstellung von Hygieneplänen, Hygienestandards und Hygienerichtlinien,

3.

Mitwirkung bei der Beschaffung von Desinfektionsmitteln und bei der Beschaffung und Aufbereitung von Produkten, sofern durch diese eine Infektionsgefahr entstehen kann,

4.

Beratung des Personals in allen für die Wahrung der Hygiene wichtigen Angelegenheiten und

5.

Mitwirkung bei allen Planungen für Neu-, Zu- und Umbauten.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten