§ 9 Oö. KatSchG

Oö. Katastrophenschutzgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.07.2024 bis 31.12.9999

Entfallen (Anm: § 9LGBl.Nr. 61/2024)Entfallen Anmerkung, LGBl.Nr. 61/2024)

Abgeltung bei längeren Einsätzen

(1) Das Land ersetzt auf Antrag privaten Unternehmen einen Teil der Entgeltfortzahlungen für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die als Angehörige des Katastrophenhilfsdienstes oder der Hilfsorganisationen des Katastrophenschutzes über einen längeren Zeitraum im Rahmen der Katastrophenabwehr und -bekämpfung eingesetzt waren. Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen, insbesondere über die Antragstellung, die Einsatzdauer, die zu einem Teilersatz führt, und die Höhe des Teilersatzes, festzulegen.

(2) Zur Deckung des Aufwands gemäß Abs. 1 hat das Land jährlich 1% des Landesanteils an der Feuerschutzsteuer zweckgebunden im jeweiligen Haushaltsvoranschlag sicherzustellen. Diese Zweckbindung besteht bis zu einem Betrag in der Höhe der Summe der jeweils letzten fünf Jahresraten des 1 %igen Landesanteils an der Feuerschutzsteuer. Übersteigt der zur Verfügung stehende Betrag diese Summe, dürfen die überschüssigen Mittel auch für den Ersatz von Schäden an der Ausrüstung, die dem Katastrophenhilfsdienst und den Hilfsorganisationen des Katastrophenschutzes bei Einsätzen im Rahmen der Katastrophenabwehr und -bekämpfung entstanden sind und nicht anderweitig ersetzt werden, verwendet werden.

Stand vor dem 18.07.2024

In Kraft vom 01.01.2008 bis 18.07.2024

Entfallen (Anm: § 9LGBl.Nr. 61/2024)Entfallen Anmerkung, LGBl.Nr. 61/2024)

Abgeltung bei längeren Einsätzen

(1) Das Land ersetzt auf Antrag privaten Unternehmen einen Teil der Entgeltfortzahlungen für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die als Angehörige des Katastrophenhilfsdienstes oder der Hilfsorganisationen des Katastrophenschutzes über einen längeren Zeitraum im Rahmen der Katastrophenabwehr und -bekämpfung eingesetzt waren. Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen, insbesondere über die Antragstellung, die Einsatzdauer, die zu einem Teilersatz führt, und die Höhe des Teilersatzes, festzulegen.

(2) Zur Deckung des Aufwands gemäß Abs. 1 hat das Land jährlich 1% des Landesanteils an der Feuerschutzsteuer zweckgebunden im jeweiligen Haushaltsvoranschlag sicherzustellen. Diese Zweckbindung besteht bis zu einem Betrag in der Höhe der Summe der jeweils letzten fünf Jahresraten des 1 %igen Landesanteils an der Feuerschutzsteuer. Übersteigt der zur Verfügung stehende Betrag diese Summe, dürfen die überschüssigen Mittel auch für den Ersatz von Schäden an der Ausrüstung, die dem Katastrophenhilfsdienst und den Hilfsorganisationen des Katastrophenschutzes bei Einsätzen im Rahmen der Katastrophenabwehr und -bekämpfung entstanden sind und nicht anderweitig ersetzt werden, verwendet werden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten