§ 6 Oö. AK

Oö. Alm- und Kulturflächenschutzgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.07.2024 bis 31.12.9999
§ 6

Almbuch

(1) Die Agrarbehörde hat ein Verzeichnis der Almen (Almbuch) zu führen.

(2) Im Almbuch sind für jede Alm einzutragen:

1.

der Name;

2.

die Gesamtfläche der Alm und die Flächenausmaße der einzelnen Benützungsarten;

3.

die Eigentumsverhältnisse und allfällige Nutzungsrechte;

4.

Art und Ausmaß der Bewirtschaftung.

Für jede Alm ist ein Lageplan in das Almbuch aufzunehmen.

(3) Der Eigentümer bzw. der Nutzungsberechtigte einer Alm hat der Agrarbehörde auf deren Verlangen die für die Führung des Almbuchs erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Richtigstellungen des Almbuchs auf Grund von Bescheiden nach § 4 Abs. 1 und 5 sowie nach § 5 sind von Amts wegen durchzuführen.

(4) In das Almbuch können alle Personen Einsicht nehmen. Sie können sich davon an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auf ihre Kosten Kopien anfertigen lassen.

(5) Die Führung des Almbuchs mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung und der Datenaustausch zwischen der Agrarbehörde und der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich ist zulässig.

  1. (1)Absatz einsDie Agrarbehörde hat ein Verzeichnis der Almen (Almbuch) zu führen.
  2. (2)Absatz 2Im Almbuch sind für jede Alm einzutragen:
    1. 1.Ziffer einsder Name;
    2. 2.Ziffer 2die Gesamtfläche der Alm und die Flächenausmaße der einzelnen Benützungsarten;
    3. 3.Ziffer 3die Eigentumsverhältnisse und allfällige Nutzungsrechte;
    4. 4.Ziffer 4Art und Ausmaß der Bewirtschaftung.
    Für jede Alm ist ein Lageplan in das Almbuch aufzunehmen.
  3. (3)Absatz 3Der Eigentümer bzw. der Nutzungsberechtigte einer Alm hat der Agrarbehörde auf deren Verlangen die für die Führung des Almbuchs erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Richtigstellungen des Almbuchs auf Grund von Bescheiden nach § 4 Abs. 1 und 5 sowie nach § 5 sind von Amts wegen durchzuführen.Der Eigentümer bzw. der Nutzungsberechtigte einer Alm hat der Agrarbehörde auf deren Verlangen die für die Führung des Almbuchs erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Richtigstellungen des Almbuchs auf Grund von Bescheiden nach Paragraph 4, Absatz eins und 5 sowie nach Paragraph 5, sind von Amts wegen durchzuführen.
  4. (4)Absatz 4Das Almbuch ist öffentlich. Jedermann kann sich davon Abschriften oder Kopien anfertigen oder auf seine Kosten erstellen lassen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)Das Almbuch ist öffentlich. Jedermann kann sich davon Abschriften oder Kopien anfertigen oder auf seine Kosten erstellen lassen. Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2024)
  5. (5)Absatz 5Die Führung des Almbuchs mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung und der Datenaustausch zwischen der Agrarbehörde und der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich ist zulässig.

Stand vor dem 18.07.2024

In Kraft vom 01.10.1999 bis 18.07.2024
§ 6

Almbuch

(1) Die Agrarbehörde hat ein Verzeichnis der Almen (Almbuch) zu führen.

(2) Im Almbuch sind für jede Alm einzutragen:

1.

der Name;

2.

die Gesamtfläche der Alm und die Flächenausmaße der einzelnen Benützungsarten;

3.

die Eigentumsverhältnisse und allfällige Nutzungsrechte;

4.

Art und Ausmaß der Bewirtschaftung.

Für jede Alm ist ein Lageplan in das Almbuch aufzunehmen.

(3) Der Eigentümer bzw. der Nutzungsberechtigte einer Alm hat der Agrarbehörde auf deren Verlangen die für die Führung des Almbuchs erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Richtigstellungen des Almbuchs auf Grund von Bescheiden nach § 4 Abs. 1 und 5 sowie nach § 5 sind von Amts wegen durchzuführen.

(4) In das Almbuch können alle Personen Einsicht nehmen. Sie können sich davon an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auf ihre Kosten Kopien anfertigen lassen.

(5) Die Führung des Almbuchs mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung und der Datenaustausch zwischen der Agrarbehörde und der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich ist zulässig.

  1. (1)Absatz einsDie Agrarbehörde hat ein Verzeichnis der Almen (Almbuch) zu führen.
  2. (2)Absatz 2Im Almbuch sind für jede Alm einzutragen:
    1. 1.Ziffer einsder Name;
    2. 2.Ziffer 2die Gesamtfläche der Alm und die Flächenausmaße der einzelnen Benützungsarten;
    3. 3.Ziffer 3die Eigentumsverhältnisse und allfällige Nutzungsrechte;
    4. 4.Ziffer 4Art und Ausmaß der Bewirtschaftung.
    Für jede Alm ist ein Lageplan in das Almbuch aufzunehmen.
  3. (3)Absatz 3Der Eigentümer bzw. der Nutzungsberechtigte einer Alm hat der Agrarbehörde auf deren Verlangen die für die Führung des Almbuchs erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Richtigstellungen des Almbuchs auf Grund von Bescheiden nach § 4 Abs. 1 und 5 sowie nach § 5 sind von Amts wegen durchzuführen.Der Eigentümer bzw. der Nutzungsberechtigte einer Alm hat der Agrarbehörde auf deren Verlangen die für die Führung des Almbuchs erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Richtigstellungen des Almbuchs auf Grund von Bescheiden nach Paragraph 4, Absatz eins und 5 sowie nach Paragraph 5, sind von Amts wegen durchzuführen.
  4. (4)Absatz 4Das Almbuch ist öffentlich. Jedermann kann sich davon Abschriften oder Kopien anfertigen oder auf seine Kosten erstellen lassen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)Das Almbuch ist öffentlich. Jedermann kann sich davon Abschriften oder Kopien anfertigen oder auf seine Kosten erstellen lassen. Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2024)
  5. (5)Absatz 5Die Führung des Almbuchs mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung und der Datenaustausch zwischen der Agrarbehörde und der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich ist zulässig.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten