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Zulässigkeit der Neuaufforstung
(1) Neuaufforstungen sind nur zulässig, wenn
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(2) Von einer Anzeige nach Abs. 1 Z. 2 hat der Bürgermeister jedenfalls die Eigentümer der an die vorgesehene Aufforstungsfläche angrenzenden Grundstücke zu verständigen und ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen.
(3) Der Bürgermeister hat eine geplante Aufforstung nach Abs. 1 Z. 2 mit Bescheid zu untersagen, wenn sie im Widerspruch zu Raumordnungszielen oder -grundsätzen des § 2 des Oö. Raumordnungsgesetzes 1994 oder § 11 steht.
(4) Die erfolgte Durchführung einer Neuaufforstung ist dem Bürgermeister anzuzeigen.
Zulässigkeit der Neuaufforstung
(1) Neuaufforstungen sind nur zulässig, wenn
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(2) Von einer Anzeige nach Abs. 1 Z. 2 hat der Bürgermeister jedenfalls die Eigentümer der an die vorgesehene Aufforstungsfläche angrenzenden Grundstücke zu verständigen und ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen.
(3) Der Bürgermeister hat eine geplante Aufforstung nach Abs. 1 Z. 2 mit Bescheid zu untersagen, wenn sie im Widerspruch zu Raumordnungszielen oder -grundsätzen des § 2 des Oö. Raumordnungsgesetzes 1994 oder § 11 steht.
(4) Die erfolgte Durchführung einer Neuaufforstung ist dem Bürgermeister anzuzeigen.