§ 20 Oö. ERG

Oö. Einforstungsrechtegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.07.2024 bis 31.12.9999
§ 20

Nutzungsplan der belasteten Grundstücke

(1) Die Agrarbehörde und die Berechtigten können auch außerhalb eines Verfahrens Einsicht in die Wirtschafts- und Hiebspläne und sonstige die Einforstungsrechte betreffende Dokumente verlangen. Von der Einsicht durch die Berechtigten sind Unterlagen oder Teile davon ausgenommen, soweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen der verpflichteten Partei herbeiführen würde.

(2) Auf Verlangen der Agrarbehörde oder der berechtigten Partei hat die verpflichtete Partei der Agrarbehörde innerhalb von sechs Monaten einen Plan über die Nutzung der belasteten Liegenschaft unter Berücksichtigung der Einforstungsrechte vorzulegen.

(3) Wird innerhalb der Frist gemäß Abs. 2 kein Nutzungsplan vorgelegt oder gewährleistet dieser keine ausreichende Deckung der Einforstungsrechte, hat die Agrarbehörde die erforderlichen Verfügungen gemäß § 19 zu erlassen.

  1. (1)Absatz einsDie Agrarbehörde und die Berechtigten können auch außerhalb eines Verfahrens Einsicht in die Wirtschafts- und Hiebspläne und sonstige die Einforstungsrechte betreffende Unterlagen verlangen. Von der Einsicht durch die Berechtigten sind Unterlagen oder Teile davon ausgenommen, soweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen der verpflichteten Partei herbeiführen würde. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)Die Agrarbehörde und die Berechtigten können auch außerhalb eines Verfahrens Einsicht in die Wirtschafts- und Hiebspläne und sonstige die Einforstungsrechte betreffende Unterlagen verlangen. Von der Einsicht durch die Berechtigten sind Unterlagen oder Teile davon ausgenommen, soweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen der verpflichteten Partei herbeiführen würde. Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2024)
  2. (2)Absatz 2Auf Verlangen der Agrarbehörde oder der berechtigten Partei hat die verpflichtete Partei der Agrarbehörde innerhalb von sechs Monaten einen Plan über die Nutzung der belasteten Liegenschaft unter Berücksichtigung der Einforstungsrechte vorzulegen.
  3. (3)Absatz 3Wird innerhalb der Frist gemäß Abs. 2 kein Nutzungsplan vorgelegt oder gewährleistet dieser keine ausreichende Deckung der Einforstungsrechte, hat die Agrarbehörde die erforderlichen Verfügungen gemäß § 19 zu erlassen.Wird innerhalb der Frist gemäß Absatz 2, kein Nutzungsplan vorgelegt oder gewährleistet dieser keine ausreichende Deckung der Einforstungsrechte, hat die Agrarbehörde die erforderlichen Verfügungen gemäß Paragraph 19, zu erlassen.

Stand vor dem 18.07.2024

In Kraft vom 01.07.2007 bis 18.07.2024
§ 20

Nutzungsplan der belasteten Grundstücke

(1) Die Agrarbehörde und die Berechtigten können auch außerhalb eines Verfahrens Einsicht in die Wirtschafts- und Hiebspläne und sonstige die Einforstungsrechte betreffende Dokumente verlangen. Von der Einsicht durch die Berechtigten sind Unterlagen oder Teile davon ausgenommen, soweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen der verpflichteten Partei herbeiführen würde.

(2) Auf Verlangen der Agrarbehörde oder der berechtigten Partei hat die verpflichtete Partei der Agrarbehörde innerhalb von sechs Monaten einen Plan über die Nutzung der belasteten Liegenschaft unter Berücksichtigung der Einforstungsrechte vorzulegen.

(3) Wird innerhalb der Frist gemäß Abs. 2 kein Nutzungsplan vorgelegt oder gewährleistet dieser keine ausreichende Deckung der Einforstungsrechte, hat die Agrarbehörde die erforderlichen Verfügungen gemäß § 19 zu erlassen.

  1. (1)Absatz einsDie Agrarbehörde und die Berechtigten können auch außerhalb eines Verfahrens Einsicht in die Wirtschafts- und Hiebspläne und sonstige die Einforstungsrechte betreffende Unterlagen verlangen. Von der Einsicht durch die Berechtigten sind Unterlagen oder Teile davon ausgenommen, soweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen der verpflichteten Partei herbeiführen würde. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)Die Agrarbehörde und die Berechtigten können auch außerhalb eines Verfahrens Einsicht in die Wirtschafts- und Hiebspläne und sonstige die Einforstungsrechte betreffende Unterlagen verlangen. Von der Einsicht durch die Berechtigten sind Unterlagen oder Teile davon ausgenommen, soweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen der verpflichteten Partei herbeiführen würde. Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2024)
  2. (2)Absatz 2Auf Verlangen der Agrarbehörde oder der berechtigten Partei hat die verpflichtete Partei der Agrarbehörde innerhalb von sechs Monaten einen Plan über die Nutzung der belasteten Liegenschaft unter Berücksichtigung der Einforstungsrechte vorzulegen.
  3. (3)Absatz 3Wird innerhalb der Frist gemäß Abs. 2 kein Nutzungsplan vorgelegt oder gewährleistet dieser keine ausreichende Deckung der Einforstungsrechte, hat die Agrarbehörde die erforderlichen Verfügungen gemäß § 19 zu erlassen.Wird innerhalb der Frist gemäß Absatz 2, kein Nutzungsplan vorgelegt oder gewährleistet dieser keine ausreichende Deckung der Einforstungsrechte, hat die Agrarbehörde die erforderlichen Verfügungen gemäß Paragraph 19, zu erlassen.

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