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(1) Der gehobene DienstPersonen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege ist der pflegerische Teil der gesundheitsförderndenberechtigt sind (§ 27), präventivensind berechtigt, diagnostischen, therapeutischendie Berufsbezeichnung “Diplomierter Gesundheits- und rehabilitativen Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der GesundheitKrankenpfleger”/„Diplomierte Gesundheits- und zur Verhütung von KrankheitenKrankenpflegerin” zu führen.
(2) Er umfaßt die Pflege und Betreuung von Menschen aller Altersstufen bei körperlichen und psychischen ErkrankungenPersonen, die Pflege und Betreuung behinderter Menschen, Schwerkranker und Sterbender sowie die pflegerische Mitwirkung an der Rehabilitation, der primären Gesundheitsversorgung, der Förderung der Gesundheit und der Verhütung von Krankheiten im intra- und extramuralen Bereich.
1. | eine Sonderausbildung oder Spezialisierung gemäß §§ 65 bis 72, | |||||||||
2. | eine gemäß § 65a oder § 65b gleichgehaltene oder anerkannte Ausbildung, | |||||||||
3. | eine spezielle Grundausbildung nach den Bestimmungen des 6. Abschnitts des 2. Hauptstücks in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 75/2016, | |||||||||
4. | eine Weiterbildung gemäß § 64 oder | |||||||||
5. | eine Sonderausbildung gemäß § 57b Krankenpflegegesetz | |||||||||
erfolgreich absolviert haben, sind berechtigt, nach der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 die absolvierte Fachrichtung in Klammer als Zusatzbezeichnung anzufügen. Personen, die eine Sonderausbildung für Lehraufgaben oder eine gemäß § 65a oder § 65b gleichgehaltene oder anerkannte Ausbildung für Lehraufgaben erfolgreich absolviert haben, können auch die Zusatzbezeichnung „Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege”/„Lehrerin für Gesundheits- und Krankenpflege” führen. |
(3) Die in Abs. 2 angeführten Tätigkeiten beinhalten auchStaatsangehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Staatsangehörige) oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die Mitarbeit bei diagnostischenauf Grund dieses Bundesgesetzes zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und therapeutischen Verrichtungen auf ärztliche AnordnungKrankenpflege berechtigt sind (§ 27), dürfen die im Heimat- oder Herkunftsstaat gültigen rechtmäßigen Ausbildungsbezeichnungen bzw. deren Abkürzung führen, sofern
1. | diese nicht mit der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 identisch sind und nicht mit einer Bezeichnung verwechselt werden können, die in Österreich eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt, und | |||||||||
2. | neben der Ausbildungsbezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, angeführt werden. |
(4) Die Führung
1. | einer Berufs- oder Ausbildungsbezeichnung gemäß Abs. 1 bis 3 durch hiezu nicht berechtigte Personen, | |||||||||
2. | anderer verwechselbarer Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen durch hiezu nicht berechtigte Personen oder | |||||||||
3. | anderer als der gesetzlich zugelassenen Berufsbezeichnungen | |||||||||
ist verboten. |
(1) Der gehobene DienstPersonen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege ist der pflegerische Teil der gesundheitsförderndenberechtigt sind (§ 27), präventivensind berechtigt, diagnostischen, therapeutischendie Berufsbezeichnung “Diplomierter Gesundheits- und rehabilitativen Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der GesundheitKrankenpfleger”/„Diplomierte Gesundheits- und zur Verhütung von KrankheitenKrankenpflegerin” zu führen.
(2) Er umfaßt die Pflege und Betreuung von Menschen aller Altersstufen bei körperlichen und psychischen ErkrankungenPersonen, die Pflege und Betreuung behinderter Menschen, Schwerkranker und Sterbender sowie die pflegerische Mitwirkung an der Rehabilitation, der primären Gesundheitsversorgung, der Förderung der Gesundheit und der Verhütung von Krankheiten im intra- und extramuralen Bereich.
1. | eine Sonderausbildung oder Spezialisierung gemäß §§ 65 bis 72, | |||||||||
2. | eine gemäß § 65a oder § 65b gleichgehaltene oder anerkannte Ausbildung, | |||||||||
3. | eine spezielle Grundausbildung nach den Bestimmungen des 6. Abschnitts des 2. Hauptstücks in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 75/2016, | |||||||||
4. | eine Weiterbildung gemäß § 64 oder | |||||||||
5. | eine Sonderausbildung gemäß § 57b Krankenpflegegesetz | |||||||||
erfolgreich absolviert haben, sind berechtigt, nach der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 die absolvierte Fachrichtung in Klammer als Zusatzbezeichnung anzufügen. Personen, die eine Sonderausbildung für Lehraufgaben oder eine gemäß § 65a oder § 65b gleichgehaltene oder anerkannte Ausbildung für Lehraufgaben erfolgreich absolviert haben, können auch die Zusatzbezeichnung „Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege”/„Lehrerin für Gesundheits- und Krankenpflege” führen. |
(3) Die in Abs. 2 angeführten Tätigkeiten beinhalten auchStaatsangehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Staatsangehörige) oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die Mitarbeit bei diagnostischenauf Grund dieses Bundesgesetzes zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und therapeutischen Verrichtungen auf ärztliche AnordnungKrankenpflege berechtigt sind (§ 27), dürfen die im Heimat- oder Herkunftsstaat gültigen rechtmäßigen Ausbildungsbezeichnungen bzw. deren Abkürzung führen, sofern
1. | diese nicht mit der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 identisch sind und nicht mit einer Bezeichnung verwechselt werden können, die in Österreich eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt, und | |||||||||
2. | neben der Ausbildungsbezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, angeführt werden. |
(4) Die Führung
1. | einer Berufs- oder Ausbildungsbezeichnung gemäß Abs. 1 bis 3 durch hiezu nicht berechtigte Personen, | |||||||||
2. | anderer verwechselbarer Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen durch hiezu nicht berechtigte Personen oder | |||||||||
3. | anderer als der gesetzlich zugelassenen Berufsbezeichnungen | |||||||||
ist verboten. |