Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(1a) Die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 bestehen auch gegenüber Organen des Landesverwaltungsgerichts. Abs. 5 gilt sinngemäß. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
(2) Über die Probenahme ist ein Protokoll zu verfassen, wobei je eine Ausfertigung der Untersuchungsstelle und der Nutzerin oder dem Nutzer oder im Fall des § 6 Abs. 4 letzter Satz der Eigentümerin oder dem Eigentümer des betroffenen Grundstücks zur Verfügung zu stellen ist. Ein Teil der Probe ist als Material für die Untersuchung zu verwenden, ein Teil ist von der Behörde zu verwahren und der restliche Teil ist der Nutzerin oder dem Nutzer, im Fall des § 6 Abs. 4 letzter Satz der Eigentümerin oder dem Eigentümer, als Gegenprobe zurückzulassen.
(3) Die Prüforgane haben bei den Überwachungsmaßnahmen auf größtmögliche Schonung des Bodens und seines Bewuchses Bedacht zu nehmen, jede Störung tunlichst zu vermeiden und, sofern dies mit dem Zweck der Überwachungsmaßnahmen vereinbar ist, die Nutzerin oder den Nutzer vor der Durchführung einer Maßnahme zeitgerecht in Kenntnis zu setzen.
(4) Die Behörde kann einzelne Aufgaben der Überwachung mit Bescheid an natürliche Personen sowie an juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts übertragen. Für Untersuchungen dürfen nur akkreditierte oder sonst entsprechend qualifizierte Untersuchungsstellen herangezogen werden. Übertragene Aufgaben sind unter Aufsicht und Kontrolle der übertragenden Behörde zu erfüllen.
(5) Die Organe der Bundespolizei haben der Behörde über ihr Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse nach Abs. 1 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten.
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(1a) Die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 bestehen auch gegenüber Organen des Landesverwaltungsgerichts. Abs. 5 gilt sinngemäß. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
(2) Über die Probenahme ist ein Protokoll zu verfassen, wobei je eine Ausfertigung der Untersuchungsstelle und der Nutzerin oder dem Nutzer oder im Fall des § 6 Abs. 4 letzter Satz der Eigentümerin oder dem Eigentümer des betroffenen Grundstücks zur Verfügung zu stellen ist. Ein Teil der Probe ist als Material für die Untersuchung zu verwenden, ein Teil ist von der Behörde zu verwahren und der restliche Teil ist der Nutzerin oder dem Nutzer, im Fall des § 6 Abs. 4 letzter Satz der Eigentümerin oder dem Eigentümer, als Gegenprobe zurückzulassen.
(3) Die Prüforgane haben bei den Überwachungsmaßnahmen auf größtmögliche Schonung des Bodens und seines Bewuchses Bedacht zu nehmen, jede Störung tunlichst zu vermeiden und, sofern dies mit dem Zweck der Überwachungsmaßnahmen vereinbar ist, die Nutzerin oder den Nutzer vor der Durchführung einer Maßnahme zeitgerecht in Kenntnis zu setzen.
(4) Die Behörde kann einzelne Aufgaben der Überwachung mit Bescheid an natürliche Personen sowie an juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts übertragen. Für Untersuchungen dürfen nur akkreditierte oder sonst entsprechend qualifizierte Untersuchungsstellen herangezogen werden. Übertragene Aufgaben sind unter Aufsicht und Kontrolle der übertragenden Behörde zu erfüllen.
(5) Die Organe der Bundespolizei haben der Behörde über ihr Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse nach Abs. 1 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten.