§ 17 GuKG Spezialisierungen

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2023 bis 31.08.2025
  1. (1)Absatz einsAngehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege können
    1. 1.Ziffer einssetting- und zielgruppenspezifische Spezialisierungen sowie
    2. 2.Ziffer 2Spezialisierungen für Lehr- oder Führungsaufgaben
    erwerben.
  2. (2)Absatz 2Setting- und zielgruppenspezifische Spezialisierungen sind:
    1. 1.Ziffer einsKinder- und Jugendlichenpflege
    2. 2.Ziffer 2Psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege
    3. 3.Ziffer 3Intensivpflege
    4. 4.Ziffer 4Anästhesiepflege
    5. 5.Ziffer 5Pflege bei Nierenersatztherapie
    6. 6.Ziffer 6Pflege im Operationsbereich
    7. 7.Ziffer 7Krankenhaushygiene
    8. 8.Ziffer 8Wundmanagement und Stomaversorgung
    9. 9.Ziffer 9Hospiz- und Palliativversorgung
    10. 10.Ziffer 10Psychogeriatrische Pflege.
  3. (3)Absatz 3Voraussetzung für die Ausübung von Spezialisierungen gemäß Abs. 2, die über die Kompetenzen gemäß §§ 14 bis 16 hinausgehen, ist die erfolgreiche Absolvierung der entsprechenden Sonderausbildung oder Spezialisierung, Niveau 2 (Befugniserweiterung), innerhalb von fünf Jahren ab Aufnahme der Tätigkeit.Voraussetzung für die Ausübung von Spezialisierungen gemäß Absatz 2,, die über die Kompetenzen gemäß Paragraphen 14 bis 16 hinausgehen, ist die erfolgreiche Absolvierung der entsprechenden Sonderausbildung oder Spezialisierung, Niveau 2 (Befugniserweiterung), innerhalb von fünf Jahren ab Aufnahme der Tätigkeit.

    (Anm.: Abs. 3a mit Ablauf des 30.6.2023 außer Kraft getreten.)Anmerkung, Absatz 3 a, mit Ablauf des 30.6.2023 außer Kraft getreten.)

  4. (3a)Absatz 3 aFür die Dauer einer Pandemie wird die Frist von fünf Jahren gemäß Abs. 3 gehemmt. Weiters sind Berufsangehörige, die bereits bis zu fünf Jahre Tätigkeiten einer Spezialisierung gemäß Abs. 2 ausgeübt und nicht die entsprechende Sonderausbildung bzw. Spezialisierung erfolgreich absolviert haben, für die Dauer einer Pandemie berechtigt, über die Kompetenzen gemäß §§ 14 bis 16 hinausgehende Tätigkeiten dieser Spezialisierung auszuüben.Für die Dauer einer Pandemie wird die Frist von fünf Jahren gemäß Absatz 3, gehemmt. Weiters sind Berufsangehörige, die bereits bis zu fünf Jahre Tätigkeiten einer Spezialisierung gemäß Absatz 2, ausgeübt und nicht die entsprechende Sonderausbildung bzw. Spezialisierung erfolgreich absolviert haben, für die Dauer einer Pandemie berechtigt, über die Kompetenzen gemäß Paragraphen 14 bis 16 hinausgehende Tätigkeiten dieser Spezialisierung auszuüben.
  5. (4)Absatz 4Personen, die eine spezielle Grundausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege bzw. in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege nach den Bestimmungen des 6. Abschnitts in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 75/2016 erfolgreich absolviert haben, sindPersonen, die eine spezielle Grundausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege bzw. in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege nach den Bestimmungen des 6. Abschnitts in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2016, erfolgreich absolviert haben, sind
    1. 1.Ziffer einszur Ausübung der Spezialisierungen gemäß § 18 bzw. § 19 undzur Ausübung der Spezialisierungen gemäß Paragraph 18, bzw. Paragraph 19, und
    2. 2.Ziffer 2zur Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege, sofern und soweit sie über die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen,
    berechtigt.
  6. (5)Absatz 5Lehraufgaben sind insbesondere:
    1. 1.Ziffer einsLehrtätigkeit in der Gesundheits- und Krankenpflege und
    2. 2.Ziffer 2Leitung von Ausbildungen in der Gesundheits- und Krankenpflege.
  7. (6)Absatz 6Führungsaufgaben sind insbesondere:
    1. 1.Ziffer einsLeitung des Pflegedienstes an einer Krankenanstalt
    2. 2.Ziffer 2Leitung des Pflegedienstes an Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen.
  8. (7)Absatz 7Voraussetzung für die Ausübung von Lehr- und Führungsaufgaben ist
    1. 1.Ziffer einseine rechtmäßige zweijährige vollbeschäftigte Berufsausübung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigung und
    2. 2.Ziffer 2die erfolgreiche Absolvierung
      1. a)Litera aeiner gemäß § 65a für Lehraufgaben bzw. für Führungsaufgaben anerkannten Ausbildung odereiner gemäß Paragraph 65 a, für Lehraufgaben bzw. für Führungsaufgaben anerkannten Ausbildung oder
      2. b)Litera bder entsprechenden Sonderausbildung gemäß §§ 71 bzw. 72 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 75/2016 oderder entsprechenden Sonderausbildung gemäß Paragraphen 71, bzw. 72 in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2016, oder
      3. c)Litera ceiner individuell gleichgehaltenen Ausbildung gemäß § 65b in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 185/2013.einer individuell gleichgehaltenen Ausbildung gemäß Paragraph 65 b, in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2013,.

Stand vor dem 30.06.2023

In Kraft vom 05.04.2020 bis 30.06.2023
  1. (1)Absatz einsAngehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege können
    1. 1.Ziffer einssetting- und zielgruppenspezifische Spezialisierungen sowie
    2. 2.Ziffer 2Spezialisierungen für Lehr- oder Führungsaufgaben
    erwerben.
  2. (2)Absatz 2Setting- und zielgruppenspezifische Spezialisierungen sind:
    1. 1.Ziffer einsKinder- und Jugendlichenpflege
    2. 2.Ziffer 2Psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege
    3. 3.Ziffer 3Intensivpflege
    4. 4.Ziffer 4Anästhesiepflege
    5. 5.Ziffer 5Pflege bei Nierenersatztherapie
    6. 6.Ziffer 6Pflege im Operationsbereich
    7. 7.Ziffer 7Krankenhaushygiene
    8. 8.Ziffer 8Wundmanagement und Stomaversorgung
    9. 9.Ziffer 9Hospiz- und Palliativversorgung
    10. 10.Ziffer 10Psychogeriatrische Pflege.
  3. (3)Absatz 3Voraussetzung für die Ausübung von Spezialisierungen gemäß Abs. 2, die über die Kompetenzen gemäß §§ 14 bis 16 hinausgehen, ist die erfolgreiche Absolvierung der entsprechenden Sonderausbildung oder Spezialisierung, Niveau 2 (Befugniserweiterung), innerhalb von fünf Jahren ab Aufnahme der Tätigkeit.Voraussetzung für die Ausübung von Spezialisierungen gemäß Absatz 2,, die über die Kompetenzen gemäß Paragraphen 14 bis 16 hinausgehen, ist die erfolgreiche Absolvierung der entsprechenden Sonderausbildung oder Spezialisierung, Niveau 2 (Befugniserweiterung), innerhalb von fünf Jahren ab Aufnahme der Tätigkeit.

    (Anm.: Abs. 3a mit Ablauf des 30.6.2023 außer Kraft getreten.)Anmerkung, Absatz 3 a, mit Ablauf des 30.6.2023 außer Kraft getreten.)

  4. (3a)Absatz 3 aFür die Dauer einer Pandemie wird die Frist von fünf Jahren gemäß Abs. 3 gehemmt. Weiters sind Berufsangehörige, die bereits bis zu fünf Jahre Tätigkeiten einer Spezialisierung gemäß Abs. 2 ausgeübt und nicht die entsprechende Sonderausbildung bzw. Spezialisierung erfolgreich absolviert haben, für die Dauer einer Pandemie berechtigt, über die Kompetenzen gemäß §§ 14 bis 16 hinausgehende Tätigkeiten dieser Spezialisierung auszuüben.Für die Dauer einer Pandemie wird die Frist von fünf Jahren gemäß Absatz 3, gehemmt. Weiters sind Berufsangehörige, die bereits bis zu fünf Jahre Tätigkeiten einer Spezialisierung gemäß Absatz 2, ausgeübt und nicht die entsprechende Sonderausbildung bzw. Spezialisierung erfolgreich absolviert haben, für die Dauer einer Pandemie berechtigt, über die Kompetenzen gemäß Paragraphen 14 bis 16 hinausgehende Tätigkeiten dieser Spezialisierung auszuüben.
  5. (4)Absatz 4Personen, die eine spezielle Grundausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege bzw. in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege nach den Bestimmungen des 6. Abschnitts in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 75/2016 erfolgreich absolviert haben, sindPersonen, die eine spezielle Grundausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege bzw. in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege nach den Bestimmungen des 6. Abschnitts in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2016, erfolgreich absolviert haben, sind
    1. 1.Ziffer einszur Ausübung der Spezialisierungen gemäß § 18 bzw. § 19 undzur Ausübung der Spezialisierungen gemäß Paragraph 18, bzw. Paragraph 19, und
    2. 2.Ziffer 2zur Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege, sofern und soweit sie über die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen,
    berechtigt.
  6. (5)Absatz 5Lehraufgaben sind insbesondere:
    1. 1.Ziffer einsLehrtätigkeit in der Gesundheits- und Krankenpflege und
    2. 2.Ziffer 2Leitung von Ausbildungen in der Gesundheits- und Krankenpflege.
  7. (6)Absatz 6Führungsaufgaben sind insbesondere:
    1. 1.Ziffer einsLeitung des Pflegedienstes an einer Krankenanstalt
    2. 2.Ziffer 2Leitung des Pflegedienstes an Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen.
  8. (7)Absatz 7Voraussetzung für die Ausübung von Lehr- und Führungsaufgaben ist
    1. 1.Ziffer einseine rechtmäßige zweijährige vollbeschäftigte Berufsausübung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigung und
    2. 2.Ziffer 2die erfolgreiche Absolvierung
      1. a)Litera aeiner gemäß § 65a für Lehraufgaben bzw. für Führungsaufgaben anerkannten Ausbildung odereiner gemäß Paragraph 65 a, für Lehraufgaben bzw. für Führungsaufgaben anerkannten Ausbildung oder
      2. b)Litera bder entsprechenden Sonderausbildung gemäß §§ 71 bzw. 72 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 75/2016 oderder entsprechenden Sonderausbildung gemäß Paragraphen 71, bzw. 72 in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2016, oder
      3. c)Litera ceiner individuell gleichgehaltenen Ausbildung gemäß § 65b in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 185/2013.einer individuell gleichgehaltenen Ausbildung gemäß Paragraph 65 b, in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2013,.

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