§ 17 GuKG

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2023 bis 31.08.2025

(1) Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege können

1.

setting- und zielgruppenspezifische Spezialisierungen sowie

2.

Spezialisierungen für Lehr- oder Führungsaufgaben

erwerben.

(2) Setting- und zielgruppenspezifische Spezialisierungen sind:

1.

Kinder- und Jugendlichenpflege

2.

Psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege

3.

Intensivpflege

4.

Anästhesiepflege

5.

Pflege bei Nierenersatztherapie

6.

Pflege im Operationsbereich

7.

Krankenhaushygiene

8.

Wundmanagement und Stomaversorgung

9.

Hospiz- und Palliativversorgung

10.

Psychogeriatrische Pflege.

(3) Voraussetzung für die Ausübung von Spezialisierungen gemäß Abs. 2, die über die Kompetenzen gemäß §§ 14 bis 16 hinausgehen, ist die erfolgreiche Absolvierung der entsprechenden Sonderausbildung oder Spezialisierung, Niveau 2 (Befugniserweiterung), innerhalb von fünf Jahren ab Aufnahme der Tätigkeit.

(3a) Für die Dauer einer Pandemie wird die Frist von fünf Jahren gemäßAnm.: Abs. 3 gehemmt3a mit Ablauf des 31.12.2022 außer Kraft getreten. Weiters sind Berufsangehörige, die bereits bis zu fünf Jahre Tätigkeiten einer Spezialisierung gemäß Abs. 2 ausgeübt und nicht die entsprechende Sonderausbildung bzw. Spezialisierung erfolgreich absolviert haben, für die Dauer einer Pandemie berechtigt, über die Kompetenzen gemäß §§ 14 bis 16 hinausgehende Tätigkeiten dieser Spezialisierung auszuüben.)

(4) Personen, die eine spezielle Grundausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege bzw. in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege nach den Bestimmungen des 6. Abschnitts in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 75/2016 erfolgreich absolviert haben, sind

1.

zur Ausübung der Spezialisierungen gemäß § 18 bzw. § 19 und

2.

zur Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege, sofern und soweit sie über die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen,

berechtigt.

(5) Lehraufgaben sind insbesondere:

1.

Lehrtätigkeit in der Gesundheits- und Krankenpflege und

2.

Leitung von Ausbildungen in der Gesundheits- und Krankenpflege.

(6) Führungsaufgaben sind insbesondere:

1.

Leitung des Pflegedienstes an einer Krankenanstalt

2.

Leitung des Pflegedienstes an Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen.

(7) Voraussetzung für die Ausübung von Lehr- und Führungsaufgaben ist

1.

eine rechtmäßige zweijährige vollbeschäftigte Berufsausübung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigung und

2.

die erfolgreiche Absolvierung

a)

einer gemäß § 65a für Lehraufgaben bzw. für Führungsaufgaben anerkannten Ausbildung oder

b)

der entsprechenden Sonderausbildung gemäß §§ 71 bzw. 72 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 75/2016 oder

c)

einer individuell gleichgehaltenen Ausbildung gemäß § 65b in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 185/2013.

Stand vor dem 30.06.2023

In Kraft vom 05.04.2020 bis 30.06.2023

(1) Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege können

1.

setting- und zielgruppenspezifische Spezialisierungen sowie

2.

Spezialisierungen für Lehr- oder Führungsaufgaben

erwerben.

(2) Setting- und zielgruppenspezifische Spezialisierungen sind:

1.

Kinder- und Jugendlichenpflege

2.

Psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege

3.

Intensivpflege

4.

Anästhesiepflege

5.

Pflege bei Nierenersatztherapie

6.

Pflege im Operationsbereich

7.

Krankenhaushygiene

8.

Wundmanagement und Stomaversorgung

9.

Hospiz- und Palliativversorgung

10.

Psychogeriatrische Pflege.

(3) Voraussetzung für die Ausübung von Spezialisierungen gemäß Abs. 2, die über die Kompetenzen gemäß §§ 14 bis 16 hinausgehen, ist die erfolgreiche Absolvierung der entsprechenden Sonderausbildung oder Spezialisierung, Niveau 2 (Befugniserweiterung), innerhalb von fünf Jahren ab Aufnahme der Tätigkeit.

(3a) Für die Dauer einer Pandemie wird die Frist von fünf Jahren gemäßAnm.: Abs. 3 gehemmt3a mit Ablauf des 31.12.2022 außer Kraft getreten. Weiters sind Berufsangehörige, die bereits bis zu fünf Jahre Tätigkeiten einer Spezialisierung gemäß Abs. 2 ausgeübt und nicht die entsprechende Sonderausbildung bzw. Spezialisierung erfolgreich absolviert haben, für die Dauer einer Pandemie berechtigt, über die Kompetenzen gemäß §§ 14 bis 16 hinausgehende Tätigkeiten dieser Spezialisierung auszuüben.)

(4) Personen, die eine spezielle Grundausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege bzw. in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege nach den Bestimmungen des 6. Abschnitts in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 75/2016 erfolgreich absolviert haben, sind

1.

zur Ausübung der Spezialisierungen gemäß § 18 bzw. § 19 und

2.

zur Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege, sofern und soweit sie über die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen,

berechtigt.

(5) Lehraufgaben sind insbesondere:

1.

Lehrtätigkeit in der Gesundheits- und Krankenpflege und

2.

Leitung von Ausbildungen in der Gesundheits- und Krankenpflege.

(6) Führungsaufgaben sind insbesondere:

1.

Leitung des Pflegedienstes an einer Krankenanstalt

2.

Leitung des Pflegedienstes an Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen.

(7) Voraussetzung für die Ausübung von Lehr- und Führungsaufgaben ist

1.

eine rechtmäßige zweijährige vollbeschäftigte Berufsausübung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigung und

2.

die erfolgreiche Absolvierung

a)

einer gemäß § 65a für Lehraufgaben bzw. für Führungsaufgaben anerkannten Ausbildung oder

b)

der entsprechenden Sonderausbildung gemäß §§ 71 bzw. 72 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 75/2016 oder

c)

einer individuell gleichgehaltenen Ausbildung gemäß § 65b in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 185/2013.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten