Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sind verpflichtet, zur
1. | Information über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse insbesondere der Pflegewissenschaft sowie der medizinischen Wissenschaft oder | |||||||||
2. | Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten | |||||||||
innerhalb von jeweils fünf Jahren Fortbildungen in der Dauer von mindestens |
(2) Über den Besuch einer Fortbildung ist eine Bestätigung auszustellen.
(1) Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sind verpflichtet, zur
1. | Information über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse insbesondere der Pflegewissenschaft sowie der medizinischen Wissenschaft oder | |||||||||
2. | Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten | |||||||||
innerhalb von jeweils fünf Jahren Fortbildungen in der Dauer von mindestens |
(2) Über den Besuch einer Fortbildung ist eine Bestätigung auszustellen.