§ 63 GuKG Fortbildung

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.08.2016 bis 31.08.2025
  1. (1)Absatz einsAngehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sind verpflichtet, zur
    1. 1.Ziffer einsInformation über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse insbesondere der Pflegewissenschaft sowie der medizinischen Wissenschaft oder
    2. 2.Ziffer 2Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten
    innerhalb von jeweils fünf Jahren Fortbildungen in der Dauer von mindestens 4060 Stunden zu besuchen.
  2. (2)Absatz 2Über den Besuch einer Fortbildung ist eine Bestätigung auszustellen.

Stand vor dem 01.08.2016

In Kraft vom 01.09.1997 bis 01.08.2016
  1. (1)Absatz einsAngehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sind verpflichtet, zur
    1. 1.Ziffer einsInformation über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse insbesondere der Pflegewissenschaft sowie der medizinischen Wissenschaft oder
    2. 2.Ziffer 2Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten
    innerhalb von jeweils fünf Jahren Fortbildungen in der Dauer von mindestens 4060 Stunden zu besuchen.
  2. (2)Absatz 2Über den Besuch einer Fortbildung ist eine Bestätigung auszustellen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten