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Voraussetzungen für die Rechtseinräumung
(1) Die Agrarbehörde hat auf Antrag des Eigentümers oder Pächters eines Grundstücks, das land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken dient, ein Bringungsrecht einzuräumen, wenn
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(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für den Eigentümer einer Liegenschaft, mit der ein Nutzungsrecht im Sinn des Wald- und Weideservitutenlandesgesetzes (WWG), LGBl. Nr. 2/1953, verbunden ist, zum Zweck der Ausübung des Nutzungsrechtes. In diesem Fall ist das Bringungsrecht zugunsten der nach dem WWG nutzungsberechtigten Liegenschaft einzuräumen.
(3) Durch oder über einen Werks- oder Lagerplatz einer gewerblichen Betriebsanlage oder eines Bergbaubetriebs darf ein Bringungsrecht nur eingeräumt werden, wenn der Gewerbeinhaber oder der Bergbauberechtigte zustimmt. (Anm: LGBl. Nr. 86/2001)
Voraussetzungen für die Rechtseinräumung
(1) Die Agrarbehörde hat auf Antrag des Eigentümers oder Pächters eines Grundstücks, das land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken dient, ein Bringungsrecht einzuräumen, wenn
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(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für den Eigentümer einer Liegenschaft, mit der ein Nutzungsrecht im Sinn des Wald- und Weideservitutenlandesgesetzes (WWG), LGBl. Nr. 2/1953, verbunden ist, zum Zweck der Ausübung des Nutzungsrechtes. In diesem Fall ist das Bringungsrecht zugunsten der nach dem WWG nutzungsberechtigten Liegenschaft einzuräumen.
(3) Durch oder über einen Werks- oder Lagerplatz einer gewerblichen Betriebsanlage oder eines Bergbaubetriebs darf ein Bringungsrecht nur eingeräumt werden, wenn der Gewerbeinhaber oder der Bergbauberechtigte zustimmt. (Anm: LGBl. Nr. 86/2001)