§ 2 Oö. BRG 1998

Oö. Bringungsrechtegesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.07.2024 bis 31.12.9999
§ 2

Voraussetzungen für die Rechtseinräumung

(1) Die Agrarbehörde hat auf Antrag des Eigentümers oder Pächters eines Grundstücks, das land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken dient, ein Bringungsrecht einzuräumen, wenn

1.

die zweckmäßige Bewirtschaftung eines solchen Grundstücks oder eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes dadurch erheblich beeinträchtigt wird, daß für die Bringung der auf dem Grundstück oder im Betrieb gewonnenen oder gewinnbaren Erzeugnisse oder der zur Bewirtschaftung erforderlichen Personen, Tiere oder Sachen keine oder nur eine unzulängliche Bringungsmöglichkeit besteht, und

2.

dieser Nachteil nur durch ein Bringungsrecht beseitigt oder gemildert werden kann, das den Erfordernissen des § 3 Abs. 1 entspricht.

(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für den Eigentümer einer Liegenschaft, mit der ein Nutzungsrecht im Sinn des Wald- und Weideservitutenlandesgesetzes (WWG), LGBl. Nr. 2/1953, verbunden ist, zum Zweck der Ausübung des Nutzungsrechtes. In diesem Fall ist das Bringungsrecht zugunsten der nach dem WWG nutzungsberechtigten Liegenschaft einzuräumen.

(3) Durch oder über einen Werks- oder Lagerplatz einer gewerblichen Betriebsanlage oder eines Bergbaubetriebs darf ein Bringungsrecht nur eingeräumt werden, wenn der Gewerbeinhaber oder der Bergbauberechtigte zustimmt. (Anm: LGBl. Nr. 86/2001)

  1. (1)Absatz einsDie Agrarbehörde hat auf Antrag des Eigentümers oder Pächters eines Grundstücks, das land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken dient, ein Bringungsrecht einzuräumen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie zweckmäßige Bewirtschaftung eines solchen Grundstücks oder eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes dadurch erheblich beeinträchtigt wird, daß für die Bringung der auf dem Grundstück oder im Betrieb gewonnenen oder gewinnbaren Erzeugnisse oder der zur Bewirtschaftung erforderlichen Personen, Tiere oder Sachen keine oder nur eine unzulängliche Bringungsmöglichkeit besteht, und
    2. 2.Ziffer 2dieser Nachteil nur durch ein Bringungsrecht beseitigt oder gemildert werden kann, das den Erfordernissen des § 3 Abs. 1 entspricht.dieser Nachteil nur durch ein Bringungsrecht beseitigt oder gemildert werden kann, das den Erfordernissen des Paragraph 3, Absatz eins, entspricht.
  2. (2)Absatz 2Abs. 1 gilt sinngemäß für den Eigentümer einer Liegenschaft, mit der ein Nutzungsrecht im Sinn des Oö. Einforstungsrechtegesetzes (Oö. ERG), LGBl. Nr. 51/2007, verbunden ist, zum Zweck der Ausübung des Nutzungsrechtes. In diesem Fall ist das Bringungsrecht zugunsten der nach dem Oö. ERG nutzungsberechtigten Liegenschaft einzuräumen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)Absatz eins, gilt sinngemäß für den Eigentümer einer Liegenschaft, mit der ein Nutzungsrecht im Sinn des Oö. Einforstungsrechtegesetzes (Oö. ERG), Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2007,, verbunden ist, zum Zweck der Ausübung des Nutzungsrechtes. In diesem Fall ist das Bringungsrecht zugunsten der nach dem Oö. ERG nutzungsberechtigten Liegenschaft einzuräumen. Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2024)
  3. (3)Absatz 3Durch oder über einen Werks- oder Lagerplatz einer gewerblichen Betriebsanlage oder eines Bergbaubetriebs darf ein Bringungsrecht nur eingeräumt werden, wenn der Gewerbeinhaber oder der Bergbauberechtigte zustimmt. (Anm: LGBl. Nr. 86/2001)Durch oder über einen Werks- oder Lagerplatz einer gewerblichen Betriebsanlage oder eines Bergbaubetriebs darf ein Bringungsrecht nur eingeräumt werden, wenn der Gewerbeinhaber oder der Bergbauberechtigte zustimmt. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 86 aus 2001,)

Stand vor dem 18.07.2024

In Kraft vom 01.09.2001 bis 18.07.2024
§ 2

Voraussetzungen für die Rechtseinräumung

(1) Die Agrarbehörde hat auf Antrag des Eigentümers oder Pächters eines Grundstücks, das land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken dient, ein Bringungsrecht einzuräumen, wenn

1.

die zweckmäßige Bewirtschaftung eines solchen Grundstücks oder eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes dadurch erheblich beeinträchtigt wird, daß für die Bringung der auf dem Grundstück oder im Betrieb gewonnenen oder gewinnbaren Erzeugnisse oder der zur Bewirtschaftung erforderlichen Personen, Tiere oder Sachen keine oder nur eine unzulängliche Bringungsmöglichkeit besteht, und

2.

dieser Nachteil nur durch ein Bringungsrecht beseitigt oder gemildert werden kann, das den Erfordernissen des § 3 Abs. 1 entspricht.

(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für den Eigentümer einer Liegenschaft, mit der ein Nutzungsrecht im Sinn des Wald- und Weideservitutenlandesgesetzes (WWG), LGBl. Nr. 2/1953, verbunden ist, zum Zweck der Ausübung des Nutzungsrechtes. In diesem Fall ist das Bringungsrecht zugunsten der nach dem WWG nutzungsberechtigten Liegenschaft einzuräumen.

(3) Durch oder über einen Werks- oder Lagerplatz einer gewerblichen Betriebsanlage oder eines Bergbaubetriebs darf ein Bringungsrecht nur eingeräumt werden, wenn der Gewerbeinhaber oder der Bergbauberechtigte zustimmt. (Anm: LGBl. Nr. 86/2001)

  1. (1)Absatz einsDie Agrarbehörde hat auf Antrag des Eigentümers oder Pächters eines Grundstücks, das land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken dient, ein Bringungsrecht einzuräumen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie zweckmäßige Bewirtschaftung eines solchen Grundstücks oder eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes dadurch erheblich beeinträchtigt wird, daß für die Bringung der auf dem Grundstück oder im Betrieb gewonnenen oder gewinnbaren Erzeugnisse oder der zur Bewirtschaftung erforderlichen Personen, Tiere oder Sachen keine oder nur eine unzulängliche Bringungsmöglichkeit besteht, und
    2. 2.Ziffer 2dieser Nachteil nur durch ein Bringungsrecht beseitigt oder gemildert werden kann, das den Erfordernissen des § 3 Abs. 1 entspricht.dieser Nachteil nur durch ein Bringungsrecht beseitigt oder gemildert werden kann, das den Erfordernissen des Paragraph 3, Absatz eins, entspricht.
  2. (2)Absatz 2Abs. 1 gilt sinngemäß für den Eigentümer einer Liegenschaft, mit der ein Nutzungsrecht im Sinn des Oö. Einforstungsrechtegesetzes (Oö. ERG), LGBl. Nr. 51/2007, verbunden ist, zum Zweck der Ausübung des Nutzungsrechtes. In diesem Fall ist das Bringungsrecht zugunsten der nach dem Oö. ERG nutzungsberechtigten Liegenschaft einzuräumen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)Absatz eins, gilt sinngemäß für den Eigentümer einer Liegenschaft, mit der ein Nutzungsrecht im Sinn des Oö. Einforstungsrechtegesetzes (Oö. ERG), Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2007,, verbunden ist, zum Zweck der Ausübung des Nutzungsrechtes. In diesem Fall ist das Bringungsrecht zugunsten der nach dem Oö. ERG nutzungsberechtigten Liegenschaft einzuräumen. Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2024)
  3. (3)Absatz 3Durch oder über einen Werks- oder Lagerplatz einer gewerblichen Betriebsanlage oder eines Bergbaubetriebs darf ein Bringungsrecht nur eingeräumt werden, wenn der Gewerbeinhaber oder der Bergbauberechtigte zustimmt. (Anm: LGBl. Nr. 86/2001)Durch oder über einen Werks- oder Lagerplatz einer gewerblichen Betriebsanlage oder eines Bergbaubetriebs darf ein Bringungsrecht nur eingeräumt werden, wenn der Gewerbeinhaber oder der Bergbauberechtigte zustimmt. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 86 aus 2001,)

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